Zivilprozessordnung

   Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1086)   
   Abschnitt 1 - Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (§§ 1067 - 1071)   
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Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen

Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79), die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.

Literatur im Internet zu § 1067 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1067 ZPO:

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