Zustellungsverordnung
Kapitel II - Gerichtliche Schriftstücke (Art. 4 - 15) |
Abschnitt 1 - Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken (Art. 4 - 11) |
(1) Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte wird nach dem Formblatt in Anhang I eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die der Übermittlungsstelle übersandt wird. Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 wird der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beigefügt.
(2) Die Bescheinigung ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache, die der Übermittlungsmitgliedstaat zugelassen hat, auszustellen. Jeder Mitgliedstaat gibt die Amtssprache oder die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union an, die er außer seiner oder seinen eigenen Amtssprache(n) für die Ausfüllung des Formblatts zulässt.
Rechtsprechung zu Art. 10 ZVO
7 Entscheidungen zu Art. 10 ZVO in unserer Datenbank:
- OLG München, 09.05.2012 - 7 U 2640/10
Hemmung der Verjährung durch "demnächstige" Zustellung: Widersprüchlich ...
- OLG Frankfurt, 03.11.2021 - 6 W 95/21
Zustellung im Parteibetrieb nach der EuZVO
- BGH, 19.01.2017 - VII ZR 112/14
Klage gegen englische Limited in Deutschland: Verlust der Partei- und ...
- OLG Köln, 29.11.2017 - 7 VA 16/17
Rechtsfolgen der unterbliebenen Beifügung des Formblatts gem. Anh. II zu VO (EG) ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15
Henderson - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung ...
- EuGH, 16.09.2015 - C-519/13
Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 110/02
Einfluss einer Forderungsabtretung auf die Feststellung der Identität der in zwei ...
Querverweise
Auf Art. 10 ZVO verweisen folgende Vorschriften:
- Zustellungsverordnung (ZVO)
- Gerichtliche Schriftstücke
- Schlussbestimmungen
- Art. 23 (Mitteilung und Veröffentlichung)