Zustellungsverordnung

   Kapitel II - Gerichtliche Schriftstücke (Art. 4 - 15)   
   Abschnitt 1 - Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken (Art. 4 - 11)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 10
Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

(1) Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte wird nach dem Formblatt in Anhang I eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die der Übermittlungsstelle übersandt wird. Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 wird der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beigefügt.

(2) Die Bescheinigung ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache, die der Übermittlungsmitgliedstaat zugelassen hat, auszustellen. Jeder Mitgliedstaat gibt die Amtssprache oder die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union an, die er außer seiner oder seinen eigenen Amtssprache(n) für die Ausfüllung des Formblatts zulässt.

Rechtsprechung zu Art. 10 ZVO

7 Entscheidungen zu Art. 10 ZVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 10 ZVO verweisen folgende Vorschriften:

    Zustellungsverordnung (ZVO) 
      Gerichtliche Schriftstücke
        Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
          Art. 4 (Übermittlung von Schriftstücken)
          Art. 7 (Zustellung der Schriftstücke)
          Art. 8 (Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks)
     
      Schlussbestimmungen
        Art. 23 (Mitteilung und Veröffentlichung)
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