Zustellungsverordnung

   Kapitel II - Gerichtliche Schriftstücke (Art. 4 - 15)   
   Abschnitt 2 - Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (Art. 12 - 15)   

Artikel 15
Unmittelbare Zustellung

Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte kann gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen, wenn eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist.

Rechtsprechung zu Art. 15 ZVO

4 Entscheidungen zu Art. 15 ZVO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 15 ZVO

Querverweise

Auf Art. 15 ZVO verweisen folgende Vorschriften:
    ZVO
      Schlussbestimmungen
        Art. 23 (Mitteilung und Veröffentlichung)
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