Zustellungsverordnung

   Kapitel II - Gerichtliche Schriftstücke (Art. 4 - 15)   
   Abschnitt 2 - Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (Art. 12 - 15)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 15
Unmittelbare Zustellung

Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte kann gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen, wenn eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist.

Rechtsprechung zu Art. 15 ZVO

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