Rechtsprechung
   BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67   

Filmeinfuhrverbote

Filmeinfuhrverbote aus polizeilichen Gründen unterfallen Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG, nicht Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG;

Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG, verfassungsrechliche Grenzen des Einfuhrverbots;

"Zensur" iSv Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ist nur Vorzensur

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Zensur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungskonforme Auslegung des § 5 GÜV

Verfahrensgang

  • VG Frankfurt/Main, 22.05.1967 - II/1 1118/66
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 33, 52
  • NJW 1972, 1934
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Wird zitiert von ... (71)  

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Verfassungsbeschwerden gegen akustische Wohnraumüberwachung (so genannter Großer

    Die Grenzen der Auslegung von Verfassungsrecht liegen auch für eine durch Verfassungsänderung geschaffene Norm dort, wo einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Vorschrift ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmt oder das normative Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt würde (vgl. BVerfGE 11, 77 ; 33, 52 ; 54, 277 ; 82, 1 ).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01  

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

    Sie regelt das Verbringen und die Einfuhr von Hunden aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Drittstaaten in das Inland (vgl. § 1 HundVerbrEinfG), betrifft damit, wovon auch die Gesetzesbegründung ausgeht (vgl. BTDrucks 14/4451, S. 8 unter A II), im Sinne von Art. 73 Nr. 5 GG den Warenverkehr mit dem Ausland (zur Reichweite dieser Kompetenznorm vgl. BVerfGE 33, 52 ) und ist daher durch die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach dieser Vorschrift gedeckt.
  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99  

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Der Anwendungsbereich einer solchen Norm kann verfassungskonform beschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soviel wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 33, 52 ; 48, 40 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 389.94 - ).
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