Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
05.03.1998
Aktenzeichen
5 StR 494/97
Dazu im Internet

dejure.org

RAF-Aussteiger in der DDR

§ 258 StGB, Unterschlupfgewährung für Terroristen durch andere Staaten erfüllt in der BRD grds. nicht den Tatbestand der Strafvereitelung (Hinweis: obiter dictum, die Entscheidung stützt sich letztlich auf § 17 StGB);

§ 258 Abs. 1 StGB, Strafvereitelung durch Ausländer im Ausland ist Inlandstat iSv § 9 Abs. 1 StGB

HRR Strafrecht

§ 258 StGB; Art. 25 GG

völkerrechtliche Einschränkung bei der Anwendbarkeit des Tatbestandes der Strafvereitelung; Aufnahme von RAF-Aussteigern in der DDR.

lexetius.com

Bundesgerichtshof spricht ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit vom Vorwurf der Strafvereitelung frei

ARD Ratgeber Recht

Aufnahme von RAF-Aussteigern in DDR

judicialis

Fundstellen
BGHSt 44, 52
NJW 1998, 2610
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