Rechtsprechung
| BGH, 05.03.1998 - 5 StR 494/97 |
RAF-Aussteiger in der DDR
§ 258 StGB, Unterschlupfgewährung für Terroristen durch andere Staaten erfüllt in der BRD grds. nicht den Tatbestand der Strafvereitelung (Hinweis: obiter dictum, die Entscheidung stützt sich letztlich auf § 17 StGB);
§ 258 Abs. 1 StGB, Strafvereitelung durch Ausländer im Ausland ist Inlandstat iSv § 9 Abs. 1 StGB
Volltextveröffentlichungen (3)
- HRR Strafrecht
§ 258 StGB; Art. 25 GG
völkerrechtliche Einschränkung bei der Anwendbarkeit des Tatbestandes der Strafvereitelung; Aufnahme von RAF-Aussteigern in der DDR. - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof spricht ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit vom Vorwurf der Strafvereitelung frei
- Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
Besprechungen u.ä.
- uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Das "Internationale Strafrecht" in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Albin Eser; Beck 2000, 3)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 44, 52
- NJW 1998, 2610
- NJ 1998, 326
- JR 1998, 425
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98
Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR …
d) Der Ausschluß der Rechtswidrigkeit - der den Ausschluß einer Strafbarkeit des Vermittlers wegen Beihilfe zu Erpressung oder Nötigung durch einen etwa verantwortlichen DDR-Entscheidungsträger (vgl. für dessen Strafbarkeit zudem die Grenzen aus § 258 StGB-DDR: BGH, Urteil vom 5. März 1998 - 5 StR 494/97 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) einschließen muß - erfaßt ohne weiteres die "Standardfälle" der Vermittlung einer Ausreisegenehmigung gegen Veräußerung eines Grundstücks an eine dem MfS erwünschte Person. - BGH, 19.05.1999 - 2 StR 86/99
Verbotsirrtum bei Strafvereitelung vom Ausland aus
Bei dem Vergehen gegen § 258 Abs. 1 StGB besteht dieser Erfolg in der Vereitelung einer von deutschen Gerichten zu verhängenden Strafe (oder Maßnahme); er tritt daher im Inland ein und begründet mithin die Anwendung des deutschen Strafrechts ( BGHSt 44, 52, 56 f). - OLG Köln, 18.11.2008 - 82 Ss 89/08
Begriff des Tatorts bei einer Unterschlagung
Es muss sich um einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Handlungserfolg handeln; Tatwirkungen, die für die Tatbestandsverwirklichung nicht relevant sind, begründen keinen Tatort (vgl. BGHSt 44, 52 [56]; AG Bremen NStZ-RR 2005, 87;… Fischer, StGB, 55. Auflage 2008, § 9 Rz. 4;… Eser, in: Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 9 Rz. 6;… Werle/Jeßberger, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage 2007, § 9 Rz. 22;… Kühl, StGB, 26. Auflage 2007, § 9 Rz. 2).
- BGH, 16.05.2001 - 2 ARs 105/01
Tatort ist auch der Ort des Erfolgseintritts
Eine Straftat ist nicht nur an dem Ort begangen, wo der Täter gehandelt hat, sondern auch dort, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (§ 9 Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGHSt 42, 235, 242; 44, 52, 56 f.; 45, 97 ff., 100; 46, 213 ff., 222 ff.). - BGH, 21.04.1998 - 5 StR 85/98 Diese werden insbesondere durch die Ausführungen des Senats im Urteil vom 5. März 1998 - 5 StR 494/97 - zu völkerrechtlichen Grundsätzen, aus welchen eine eingeschränkte Anwendung des § 258 StGB auf DDR-Hoheitsträger herzuleiten ist, offensichtlich nicht berührt.
- BGH, 16.05.2001 - 2 AR 55/01 Eine Straftat ist nicht nur an dem Ort begangen, wo der Täter gehandelt hat, sondern auch dort, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (§ 9 Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGHSt 42, 235, 242; 44, 52, 56 f.; 45, 97 ff., 100; 46, 213 ff., 222 ff.).
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