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Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 1626   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,26473
BGBl. I 1996 S. 1626 (https://dejure.org/1996,26473)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 07.11.1996, Seite 1626
  • Sechstes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG)
  • vom 01.11.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (749)

  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung …

    Der Gesetzgeber hat die Übernahme der seit 1.1.1997 geltenden Regelung des § 94 S 2 VwGO (idF des 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996, BGBl I 1626, aufgehoben durch das Rechtsmittelbereinigungsgesetz vom 20.12.2001 <BGBl I 3987>), der eine Aussetzung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ermöglichte und der Verfahrensbeschleunigung diente, in das SGG damit begründet, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren unnötige Verzögerungen vermieden werden sollten (BT-Drucks 14/4375, S 63; vgl zur Ergänzung der Voraussetzung "sachdienlich" durch die Wörter "im Sinne der Verfahrenskonzentration" in der zwischenzeitlich aufgehobenen Parallelregelung in § 94 S 2 VwGO aF die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte bei Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 VwGO RdNr 4,Stand Februar 2016).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung; …

    1.2 Der Senat sieht keine Möglichkeit, aus dem gesamten Inhalt (…bzw. der "Gesamt-Ratio", vgl. Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Rn. 44 zu § 47 VwGO) des Sechsten Gesetzes zur Änderung der VwGO und anderer Gesetze 6. VwGOÄndG - vom 1. November 1996, BGBl I S. 1626, darauf zu schließen, daß die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. höher sein sollen als in § 42 Abs. 2 VwGO.
  • BVerwG, 30.01.1997 - 8 NB 2.96

    Subventionierte Musikschulgebühren nur für Einwohner bundesrechtlich zulässig

    Gemäß Art. 10 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) richtet sich ungeachtet der ab 1. Januar 1997 wirksamen Änderung des § 47 VwGO die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach den bisherigen Vorschriften, wenn - wie hier - die angefochtene gerichtliche Entscheidung vor dem 1. Januar 1997 verkündet oder zugestellt worden ist.
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