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Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 3013   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,48404
BGBl. I 2003 S. 3013 (https://dejure.org/2003,48404)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 30.12.2003, Seite 3013
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
  • vom 27.12.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 24.10.2003   BT   Beitrag zur Rentenversicherung soll 2004 stabil bei 19,5 Prozent bleiben
  • 30.10.2003   BT   Sachverständige akzeptieren Rentenkürzungen als "Notlösung"
  • 05.11.2003   BT   Parlamentarier beschließen Maßnahmen zur Stabilisierung der Rentenbeiträge
 
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Wird zitiert von ... (88)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Der sich daraus ergebende Betrag von 345 Euro wurde auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 zugrunde gelegt, da im Zeitpunkt der Erstellung des Entwurfs der Regelsatzverordnung 2005 bereits bekannt war, dass aufgrund des Gesetzes über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004 (RAAG), das als Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3013) verkündet worden war, zum 1. Juli 2004 keine Erhöhung des aktuellen Rentenwertes stattfinden würde.
  • BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09

    Schwerpunkt der Verfassungsbeschwerden ist das Recht der gesetzlichen …

    Rn. 8 Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftsentwicklung beschloss der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3013) sodann, die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts im Jahr 2004 auszusetzen, die Schwankungsreserve auf eine Untergrenze von 0, 2 Monatsausgaben abzusenken, den Rentenbeziehern die vollständige Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner aufzuerlegen sowie den Rentenzahltermin für Rentenneuzugänge vom Monatsanfang auf das Monatsende zu verschieben.
  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 15/19 R

    Sozialversicherungspflicht eines Mitglieds des Vorstandes einer rechtsfähigen …

    Rn. 16 Die nur für Mitglieder des Vorstands einer AG geltenden Regelungen zur Versicherungsfreiheit (§ 1 Satz 3 <früher Satz 4 > SGB VI, hier idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003 <BGBl I 3013>; § 27 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SGB III) finden auf Vorstände anderer Rechtsformen des Gesellschaftsrechts grundsätzlich keine Anwendung (…zu den eng begrenzten Ausnahmen vgl zuletzt BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 19/18 R - juris, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen); aus dem Ausnahmecharakter der Vorschriften wird ersichtlich, dass Vorstandsmitglieder jedenfalls nicht ohne Weiteres außerhalb der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte stehen (…vgl BSG Urteil vom 30.11.1978 - 12 RK 33/76 - BSGE 47, 201, 205 = SozR 2200 § 165 Nr. 32 S 40 = juris RdNr 20 mwN;… BSG Urteil vom 19.6.2001 - B 12 KR 44/00 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 S 66 = juris RdNr 21).
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