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11.11.1999

Bundestag - Drucksache 14/2070

Bericht, Urheber:Finanzausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1999 S. 2601   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,27472
BGBl. I 1999 S. 2601 (https://dejure.org/1999,27472)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 29.12.1999, Seite 2601
  • Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999)
  • vom 22.12.1999

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 01.10.1999   BT   ANHÖRUNGEN ZUR ÖKOSTEUER UND ZUM STEUERBEREINIGUNGSGESETZ
  • 07.10.1999   BT   BAULEISTUNGEN GLEICHMÄSSIG BESTEUERN (UNTERRICHTUNG)
  • 03.11.1999   BT   STEUERGESETZE WERDEN ERST AM FREITAG ABSCHLIESSEND BERATEN
 
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Wird zitiert von ... (235)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Rn. 14 c) Die Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre wurde durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 (BGBl I S. 2601) im Interesse der Besteuerungsgerechtigkeit und zur Vereinfachung der Zinsberechnung nach § 233a AO wieder abgeschafft.
  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Die Belastung des Steuerpflichtigen wird im Einzelfall noch dadurch verschärft, dass mit dem Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601) die bis dahin geltende zeitliche Begrenzung des Zinslaufs auf maximal vier Jahre (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO a.F., eingeführt durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988, BGBl I 1988, 1093, zuletzt i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996, BGBl I 1996, 2049) aufgehoben worden ist; seitdem gibt es keine gesetzlich bestimmte Höchstdauer für den Zinslauf mehr.
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Rn. 9 d) In der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2601) lauten die einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes:.

    Rn. 33 (39) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2601) und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.

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