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   BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21   

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https://dejure.org/2023,43663
BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21 (https://dejure.org/2023,43663)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2023 - VI R 1/21 (https://dejure.org/2023,43663)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2023 - VI R 1/21 (https://dejure.org/2023,43663)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 8 Abs 1 S 1, EStG § 11 Abs 1 S 4, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 38a Abs 1 S 2, EStG § 38a Abs 1 S 3, EStG VZ 2007
    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 11 Abs 1 S 4 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 38a Abs 1 S 2 EStG 2002, § 38a Abs 1 S 3 EStG 2002
    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

  • IWW

    § 166 Abs. 1, Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, § ... 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG, § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 19 EStG, §§ 17, 20, 23 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • IWW

    EStG § 8 Abs 1 S 1, EStG § 11 Abs 1 S 4, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 38a Abs 1 S 2, EStG § 38a Abs 1 S 3, EStG VZ 2007

  • Wolters Kluwer

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung hinsichtlich der Einordnung als ein lohnsteuerbarer Vorteil

  • rewis.io

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

  • Betriebs-Berater

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

  • rechtsportal.de

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitslohn - und der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn ...

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn - Gewinn aus einer marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung muss nicht als Arbeitslohn versteuert werden

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn (jurisPR-SteuerR 15/2024 Anm. 1)

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19
    Mitarbeiterbeteiligung, Arbeitslohn, Veranlassungszusammenhang, Veräußerungsgewinn

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1062
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 01.09.2016 - VI R 67/14

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21
    Der Erwerb einer solchen Beteiligung zum marktüblichen Preis kann hingegen keinen geldwerten Vorteil in diesem Sinne bewirken (Senatsurteile vom 15.03.2018 - VI R 8/16, BFHE 261, 122, BStBl II 2018, 550, Rz 29; vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 26; vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 22 und vom 23.06.2005 - VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770, unter II.2.a, m.w.N.).

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn der Vorteil dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließt und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 20, m.w.N.).

    Arbeitslohn kann dabei auch in der Zuwendung eines Dritten bestehen, wenn diese ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (Senatsurteil vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 21, m.w.N.).

  • BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16

    Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

    Auszug aus BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21
    c) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen der Einkommensteuer (erst) im Zeitpunkt ihres Zuflusses (Senatsurteil vom 22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz 26, m.w.N.).

    Zuflusszeitpunkt ist nach ständiger Rechtsprechung der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers, also der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt (Senatsurteil vom 22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz 27, m.w.N.).

  • BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20

    Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW

    Auszug aus BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21
    Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (Senatsurteil vom 21.06.2022 - VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 12, m.w.N.).

    Ob ein zu einem solchen geldwerten Vorteil führender Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen und damit nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (z.B. Senatsurteile vom 21.06.2022 - VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 14; vom 03.07.2019 - VI R 12/16, Rz 25 und vom 30.06.2011 - VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, Rz 14, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21
    Der Erwerb einer solchen Beteiligung zum marktüblichen Preis kann hingegen keinen geldwerten Vorteil in diesem Sinne bewirken (Senatsurteile vom 15.03.2018 - VI R 8/16, BFHE 261, 122, BStBl II 2018, 550, Rz 29; vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 26; vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 22 und vom 23.06.2005 - VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770, unter II.2.a, m.w.N.).

    d) Nach dem Erwerb eintretende Wertänderungen (vgl. Senatsurteil vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 22), aber auch (Veräußerungs-)Gewinne wie Verluste sind regelmäßig nicht (mehr) durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern durch das Sonderrechtsverhältnis "Beteiligung".

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

    Auszug aus BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21
    Der Erwerb einer solchen Beteiligung zum marktüblichen Preis kann hingegen keinen geldwerten Vorteil in diesem Sinne bewirken (Senatsurteile vom 15.03.2018 - VI R 8/16, BFHE 261, 122, BStBl II 2018, 550, Rz 29; vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 26; vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 22 und vom 23.06.2005 - VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770, unter II.2.a, m.w.N.).

    Denn ein bei der Veräußerung erzielter, über das Marktübliche hinausgehender geldwerter Vorteil kann auch bei Bestehen eines Sonderrechtsverhältnisses durch das Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen veranlasst sein und deshalb zu Arbeitslohn führen (s. Senatsurteil vom 23.06.2005 - VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770, unter II.3.a, m.w.N.).

  • BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16

    Beteiligung eines Arbeitnehmers an einem künftigen Veräußerungserlös als

    Auszug aus BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21
    Der Streitfall ist damit nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, über den der Senat in seinem Urteil vom 03.07.2019 - VI R 12/16 zu entscheiden hatte.

    Ob ein zu einem solchen geldwerten Vorteil führender Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen und damit nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (z.B. Senatsurteile vom 21.06.2022 - VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 14; vom 03.07.2019 - VI R 12/16, Rz 25 und vom 30.06.2011 - VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, Rz 14, jeweils m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17

    Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein geldwerter

    Auszug aus BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.02.2020 - 2 K 1774/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 23.08.2017 - VI R 4/16

    Nachträgliche Herabsetzung eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten Ruhegehalts

    Auszug aus BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21
    Arbeitslohn ist mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zugeflossen (Senatsurteil vom 23.08.2017 - VI R 4/16, BFHE 259, 304, BStBl II 2018, 208, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 15.03.2018 - VI R 8/16

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21
    Der Erwerb einer solchen Beteiligung zum marktüblichen Preis kann hingegen keinen geldwerten Vorteil in diesem Sinne bewirken (Senatsurteile vom 15.03.2018 - VI R 8/16, BFHE 261, 122, BStBl II 2018, 550, Rz 29; vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 26; vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 22 und vom 23.06.2005 - VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770, unter II.2.a, m.w.N.).
  • BFH, 30.09.2008 - VI R 67/05

    Arbeitslohn durch Umwandlung einer Anleihe in verbilligte Aktien auch bei

    Auszug aus BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21
    Die vereinbarten Verfügungsbeschränkungen stehen dem vorliegend nicht entgegen (s. dazu Senatsurteil vom 30.09.2008 - VI R 67/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282, unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 30.06.2011 - VI R 80/10

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

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