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   BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 321/23   

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https://dejure.org/2024,3880
BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 321/23 (https://dejure.org/2024,3880)
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.2024 - 2 BvR 321/23 (https://dejure.org/2024,3880)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 2024 - 2 BvR 321/23 (https://dejure.org/2024,3880)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels Darlegung der Statthaftigkeit unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen landesverfassungsrechtliche Wahlprüfungsentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG
    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des VerfG Hamburg über eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde über eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des VerfG Hamburg über eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des VerfG Hamburg über eine Wahlprüfungsbeschwerde

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22

    Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 321/23
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Eigenständigkeit der Verfassungsräume von Bund und Ländern, die grundsätzlich zur Unstatthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen landesverfassungsrechtliche Wahlprüfungsentscheidungen führt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 108 ff.).

    Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 hat der damalige Berichterstatter den Beschwerdeführer auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 - (Begründung veröffentlicht am 17. Mai 2023) hingewiesen und um Mitteilung gebeten, ob an der Verfassungsbeschwerde festgehalten werden solle.

    Davon ist jedenfalls auszugehen, solange die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern und insbesondere die Regelung und Tätigkeit ihrer mit Aufgaben des Wahlrechtsschutzes betrauten Verfassungsgerichtsbarkeit den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG genügen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 108 ff.).

    Er geht aber nach dem ausdrücklichen Hinweis des damaligen Berichterstatters nicht auf den Grundsatzbeschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 - ein.

    Auch hierzu hat sich das Bundesverfassungsgericht indes im vorgenannten Beschluss bereits ausdrücklich verhalten und entschieden, dass das Fehlen einer Regelung zur eigenständigen Geltendmachung einer Verletzung subjektiver Wahlrechte im Wahlprüfungsrecht eines Landes allein keinen Verstoß gegen das grundgesetzliche Homogenitätsgebot begründet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 172).

    Trotz dieser vorrangig objektiven Ausgestaltung dient das Wahlprüfungsverfahren zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 169).

    Die Länder sind durch Art. 28 Abs. 1 GG aber nicht zum Erlass einer derartigen Regelung verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 172).

    Dieser Herleitung des Gegenstandes der Prüfung der Wahl zum Deutschen Bundestag entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht im Falle einer vorrangig objektiven Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens in den Ländern keinen Anlass gesehen hat, die Übereinstimmung solcher Regelungen mit dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG infrage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 173 m.w.N.).

    Mittelbar wird damit zugleich der Schutz des aktiven und passiven Wahlrechts gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 174).

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bewilligung einer Auslieferung nach

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 321/23
    Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, die einem Beschwerdeführer auch auferlegen, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15).
  • BVerfG, 11.07.2018 - 2 BvR 1548/14

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 321/23
    Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, die einem Beschwerdeführer auch auferlegen, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15).
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