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   EuG, 05.10.2020 - T-479/11 RENV, T-157/12 RENV   

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EuG, 05.10.2020 - T-479/11 RENV, T-157/12 RENV (https://dejure.org/2020,29041)
EuG, Entscheidung vom 05.10.2020 - T-479/11 RENV, T-157/12 RENV (https://dejure.org/2020,29041)
EuG, Entscheidung vom 05. Oktober 2020 - T-479/11 RENV, T-157/12 RENV (https://dejure.org/2020,29041)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Erdölsuche - Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem IFPEN implizit durch die Verleihung des Status eines EPIC gewährt wird - Vorteil - Vermutung des Bestehens eines Vorteils - Verhältnismäßigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-479/11
    Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien das Verfahren in den Rechtssachen, in denen mittlerweile das Urteil vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2016:320), ergangen ist, bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache, in der mittlerweile das Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), ergangen ist, ausgesetzt.

    Im Anschluss an die mit Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), erfolgte Zurückweisung des Rechtsmittels der Französischen Republik gegen das Urteil vom 20. September 2012, Frankreich/Kommission (T-154/10, EU:T:2012:452), mit dem das Gericht deren Klage gegen den Beschluss La Poste abgewiesen hatte, hat das Gericht die Französische Republik, das IFPEN und die Kommission aufgefordert, sich zu den Folgen zu äußern, die sich nach ihrer Ansicht aus dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), für die Klagen in den Rechtssachen ergaben, in denen inzwischen das ursprüngliche Urteil ergangen war.

    Die Kommission habe sich zum Nachweis dieses Vorteils nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung berufen können, wonach einem EPIC durch die mit dessen Status implizit einhergehende unbeschränkte staatliche Garantie ein Vorteil verschafft werde.

    Zwar habe sich die Kommission auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung stützen können, um den Nachweis für das Vorliegen des Vorteils zu erbringen, den das IFPEN durch seinen Status als EPIC in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten erlangt habe; diese Vermutung sei im vorliegenden Fall jedoch widerlegt.

    Der Gerichtshof hat dem zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission mit der Begründung stattgegeben, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass eine Berufung auf die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nur dann möglich sei, wenn es für den Begünstigten der Garantie tatsächliche Auswirkungen gebe, und dass diese Vermutung hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten widerlegt sei.

    Der Gerichtshof hat auch dem dritten Rechtsmittelgrund der Kommission stattgegeben: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nur für Rechtsverhältnisse gelte, die mit einer Finanzierung, einem Darlehen oder ganz allgemein einem Kredit des Gläubigers eines EPIC zu tun hätten, insbesondere für das Verhältnis zwischen dem EPIC und Kredit- und Finanzinstituten.

    Da die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung aber auf der Annahme beruhe, dass das betreffende EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlange oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich seien, könne diese Vermutung für die Beziehungen des EPIC zu Lieferanten und Kunden nur insoweit gelten, als auf den maßgebenden Märkten solche günstigeren Konditionen auch in diesen Beziehungen anzutreffen seien, was die Kommission zu überprüfen habe.

    In ihren schriftlichen Stellungnahmen zu den aus dem Rechtsmittelurteil für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehenden Schlussfolgerungen machen die Französische Republik und das IFPEN geltend, die Kommission habe sich für den Nachweis, dass dem IFPEN durch die unbeschränkte staatliche Garantie ein Vorteil in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden verschafft worden sei, nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vorteilsvermutung berufen können, ohne zuvor geprüft zu haben, ob das Verhalten der Marktteilnehmer die Annahme rechtfertige, dass ein ähnlicher Vorteil wie in den Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten gegeben sei.

    Somit gelten als Beihilfen staatliche Maßnahmen gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Beweiserhebung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen angeht, so hat die Kommission das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt werden, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher genügt es im Rahmen eines bestehende Beihilfen betreffenden Verfahrens zum Nachweis des Vorteils, den eine solche Bürgschaft dem begünstigten Unternehmen verschafft, dass die Kommission das Bestehen der Bürgschaft selbst nachweist; die tatsächlichen Auswirkungen der Bürgschaft, die ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung erzeugt werden, brauchen nicht nachgewiesen zu werden (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 98 und 99, sowie Rechtsmittelurteil, Rn. 110).

    Zum anderen beruht die oben in Rn. 77 erwähnte Vermutung eines Vorteils, die der Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellt hat, auf der Annahme, dass das betreffende EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlangt oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich sind.

    Sie kann sich zur Begründung dieser Überlegung im vorliegenden Fall jedoch nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vorteilsvermutung berufen.

    In seiner Stellungnahme zu den aus dem Rechtsmittelurteil zu ziehenden Schlussfolgerungen macht das IFPEN geltend, die Kommission habe selbst die Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vorteilsvermutung auch für die Zukunft ausgeschlossen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission, wie der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil entschieden hat, allein aufgrund des Umstands, dass dem IFPEN eine staatliche Garantie zugutekommt, auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vorteilsvermutung berufen durfte, da diese auf der Erwägung beruht, dass ein EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlangt oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich sind (Rechtsmittelurteil, Rn. 116).

    Jedoch hat der Gerichtshof zum einen im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), entschieden, dass die Kommission für den Nachweis des Bestehens einer solchen Garantie, für die es weder eine gesetzliche noch eine vertragliche ausdrückliche Grundlage gibt, die Methode des Bündels von ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien anwenden kann, um festzustellen, ob nach innerstaatlichem Recht eine echte Verpflichtung des Staates besteht, zur Deckung der Verluste eines zahlungsunfähigen EPIC eigene Mittel einzusetzen, und ob damit entsprechend der ständigen Rechtsprechung ein hinreichend konkretes wirtschaftliches Risiko einer Belastung des Staatshaushalts besteht (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 65).

    Zum anderen hat das IFPEN auf eine Frage des Gerichts zu den Konsequenzen aus dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), für den vorliegenden Rechtsstreit in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2014 erklärt, nach seiner Ansicht treffe die oben in Rn. 192 wiedergegebene Erwägung auch im vorliegenden Fall zu, weshalb es seinen ersten Klagegrund zurücknehme, mit dem geltend gemacht worden sei, die Kommission habe ihre Grenzen bei der Auslegung des nationalen Rechts im Rahmen beihilferechtlicher Regelungen rechtsfehlerhaft überschritten.

  • EuG, 23.11.2012 - T-157/12

    IFP Énergies nouvelles / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-479/11
    In den verbundenen Rechtssachen T-479/11 RENV und T-157/12 RENV,.

    Klägerin in der Rechtssache T-157/12 RENV,.

    Mit Klageschrift, die am 5. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das IFPEN eine unter dem Aktenzeichen T-157/12 in das Register eingetragene Klage gegen den angefochtenen Beschluss erhoben.

    Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien das Verfahren in den Rechtssachen, in denen mittlerweile das Urteil vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2016:320), ergangen ist, bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache, in der mittlerweile das Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), ergangen ist, ausgesetzt.

    Mit Entscheidung vom 19. September 2018 hat das Gericht die Rechtssachen T-479/11 RENV und T-157/12 RENV zu gemeinsamem schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

    In der Rechtssache T-157/12 stützt das IFPEN seine Klage nunmehr auf vier Klagegründe.

    Der erste Teil des zweiten Klagegrundes und der vierte Klagegrund der Klage in der Rechtssache T-157/12 sowie der zweite Teil des ersten Klagegrundes und der erste Teil des dritten Klagegrundes der Klage in der Rechtssache T-479/11 betreffen in erster Linie das Vorliegen des Vorteils, den das IFPEN durch die mit seinem Status als EPIC einhergehende staatliche Garantie erlangt haben soll, und daneben auch die Schätzung der Höhe dieses Vorteils.

    Das IFPEN machte in seiner Klage in der Rechtssache T-157/12 geltend, es habe aus der staatlichen Garantie keinen Vorteil in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten erlangt, was die Kommission im 199. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses selbst anerkannt habe.

    Das Vorbringen zur Weitergabe des Vorteils, den das IFPEN durch die implizit mit seinem Status als EPIC einhergehende unbeschränkte Staatsgarantie erlangt haben soll, an die privatrechtlichen IFPEN-Tochtergesellschaften Axens und Prosernat findet sich im zweiten Teil des zweiten Klagegrundes der Klage in der Rechtssache T-157/12 und im zweiten Teil des dritten Klagegrundes der Klage in der Rechtssache T-479/11.

    Mit dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes der Klage in der Rechtssache T-157/12 trägt das IFPEN ergänzend vor, zwischen seinem Vorteil und der Übertragung staatlicher Mittel aus der unbeschränkten Garantie bestehe keine hinreichende Konnexität.

    Das Vorbringen zur Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet sich im fünften Klagegrund der Klage des IFPEN in der Rechtssache T-157/12.

    Der Klage des IFPEN in der Rechtssache T-157/12 ist daher teilweise stattzugeben.

    Da das Gericht in der Rechtssache T-157/12 RENV den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat, so dass das IFPEN und die Kommission teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, tragen diese jeweils ihre eigenen Kosten im Rahmen dieses Verfahrens.

  • EuG, 02.03.2012 - T-29/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über die verschiedenen

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-479/11
    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch Sache des Gerichts, zu ermitteln, ob dies der Fall ist (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-479/11
    So ist erstens die von der Französischen Republik angeführte Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C-603/13 P, EU:C:2016:38), im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 72 des Urteils vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C-603/13 P, EU:C:2016:38), zwar entschieden, dass sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV erstreckt, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von den betreffenden Klägern geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von diesen vorgebrachten Umstände - aus der Zeit vor oder nach der ergangenen Entscheidung -, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht oder erstmals im Rahmen der Klage vor dem Gericht vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Rechtmäßigkeitskontrolle der Kommissionsentscheidung maßgeblich sind (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72).

    Bereits aus dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut von Rn. 72 des Urteils vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C-603/13 P, EU:C:2016:38), geht jedoch hervor, dass sich diese Rechtsprechung auf die Rechtmäßigkeitskontrolle von aufgrund der Art. 101 und 102 AEUV ergangenen Entscheidungen, nicht aber auf die Rechtmäßigkeitskontrolle von Entscheidungen bezieht, die auf der Grundlage von Art. 107 AEUV erlassen wurden.

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-479/11
    wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" (ABl. 2012, L 14, S. 1).

    Mit ihren Klagen begehren die Französische Republik und das IFP Énergies nouvelles (vormals, bis zum 13. Juli 2010, 1nstitut français du pétrole, im Folgenden: IFPEN), den Beschluss 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" (ABl. 2012, L 14, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss) in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

    Art. 5 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut français du pétrole" sowie dessen Art. 6 Abs. 1, soweit er die gemäß Art. 5 Abs. 3 und 4 geschätzten maximalen Auswirkungen der staatlichen Garantie betrifft, werden für nichtig erklärt.

  • EuG, 13.12.2018 - T-53/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-479/11
    Soweit sich die Französische Republik auf Art. 12 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 beruft, ist zu beachten, dass die Kommission nach der Rechtsprechung das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen hat, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, EU:T:2018:943, Rn. 223 und 224 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Kommission kann nach der Rechtsprechung jedoch nicht vorgeworfen werden, sie habe rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, unberücksichtigt gelassen, denn sie ist nicht verpflichtet, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, EU:T:2018:943, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-438/16

    Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht der EU erneut prüfen muss, ob die

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-479/11
    Auf Rechtsmittel der Kommission hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. September 2018, Kommission/Frankreich und IFP Énergies nouvelles (C-438/16 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2018:737), das ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen.

    Da der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil das ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Kostenentscheidung vorbehalten hat, obliegt es dem Gericht, im vorliegenden Urteil über sämtliche Kosten der vor ihm betriebenen Verfahren einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens sowie über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-438/16 P zu entscheiden.

  • EuGH, 23.11.2017 - C-472/15

    SACE und Sace BT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-479/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (vgl. Urteil vom 23. November 2017, SACE und Sace BT/Kommission, C-472/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:885, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.03.2010 - T-163/05

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission zur Übertragung zweier

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-479/11
    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen (Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 251, und vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-163/05, EU:T:2010:59, Rn. 37).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-479/11
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, EU:C:2006:197, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, EU:T:2000:223, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuGH, 24.05.2007 - C-45/05

    Maatschap Schonewille-Prins - Agrarstrukturen - Gemeinschaftliche

  • EuG, 07.06.2018 - T-369/17

    Winkler / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Übertragung nationaler

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • EuG, 26.05.2016 - T-479/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, die implizite unbeschränkte

  • EuG, 20.09.2012 - T-154/10

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form

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