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   EuG, 19.02.1997 - T-117/96   

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https://dejure.org/1997,20922
EuG, 19.02.1997 - T-117/96 (https://dejure.org/1997,20922)
EuG, Entscheidung vom 19.02.1997 - T-117/96 (https://dejure.org/1997,20922)
EuG, Entscheidung vom 19. Februar 1997 - T-117/96 (https://dejure.org/1997,20922)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission

    Intertronic F. Cornelis GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beschwerde - Antrag auf Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Untätigkeitsklage - Unzulässigkeit.

  • Judicialis

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beschwerde - Antrag auf Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Untätigkeitsklage - Unzulässigkeit.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (84)

  • EuGH, 15.01.1998 - C-196/97

    Intertronic / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 19. Februar 1997 in der Rechtssache T-117/96 (Intertronic/Kommission, Slg. 1997, II-141) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Klaus Wiedner, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer).

    Die Intertronic F. Cornelis GmbH hat mit Rechtsmittelschrift, die am 21. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts vom 19. Februar 1997 in der Rechtssache T-117/96 (Intertronic/Kommission, Slg. 1997, II-141, nachstehend: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht die von der Rechtsmittelführerin gegen die Kommission erhobene Untätigkeitsklage als unzulässig abgewiesen hat.

  • EuG, 16.05.2017 - T-480/15

    Agria Polska u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer

    Obwohl die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass nicht ausgeschlossen sei, dass diese Rechtsprechung des Naczelny Sad Administracyjny (Oberster Verwaltungsgerichtshof) gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoße und später die Einleitung eines Verfahrens gegen die Republik Polen rechtfertigen könne, weist das Gericht hierzu darauf hin, dass das Verfahren nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 einem anderen Zweck dient als dem, Feststellungen über mögliche Verstöße der Behörden, einschließlich der Gerichte, der Mitgliedstaaten zu treffen, da dies unter das in Art. 258 AEUV vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren fällt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. September 1997, Sateba/Kommission, T-83/97, EU:T:1997:140, Rn. 39), und dass die tatsächlich anwendbaren Bestimmungen nicht durch den Versuch umgangen werden dürfen, dass ein Art. 258 AEUV unterliegendes Verfahren dieser Bestimmung entzogen und künstlich den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 unterworfen wird (vgl. Beschluss vom 19. Februar 1997, 1ntertronic/Kommission, T-117/96, EU:T:1997:16, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.02.2023 - T-708/21

    NO/ Kommission

    Dans le cadre de la procédure en constatation de manquement régie par l'article 258 TFUE, les seuls actes que la Commission peut être amenée à prendre sont adressés aux États membres (ordonnances du 29 novembre 1994, Bernardi/Commission, T-479/93 et T-559/93, EU:T:1994:277, point 31 ; du 19 février 1997, 1ntertronic/Commission, T-117/96, EU:T:1997:16, point 32, et du 17 octobre 2017, Andreassons Åkeri e.a./Commission, T-746/16, non publiée, EU:T:2017:738, point 17).
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