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   EuG, 25.10.2002 - T-5/02 und T-80/02   

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EuG, 25.10.2002 - T-5/02 und T-80/02 (https://dejure.org/2002,3363)
EuG, Entscheidung vom 25.10.2002 - T-5/02 und T-80/02 (https://dejure.org/2002,3363)
EuG, Entscheidung vom 25. Oktober 2002 - T-5/02 und T-80/02 (https://dejure.org/2002,3363)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tetra Laval v Commission

  • EU-Kommission PDF

    Tetra Laval BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 4064/89 des Rates
    1. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verwaltungsverfahren - Akteneinsicht - Wahrung der Verteidigungsrechte - Verletzung - Voraussetzung

  • EU-Kommission

    Tetra Laval BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit eines Unternehmenszusammenschlusses wegen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen; Voraussichtliche Entstehung von Konglomeratwirkungen und Hebelwirkungen

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 4064/89

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN ZUSAMMENSCHLUSS ZWISCHEN TETRA LAVAL UND SIDEL UNTERSAGT HAT, UND DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER ALS FOLGE DAVON IHRE TRENNUNG ANGEORDNET WORDEN IST, FÜR NICHTIG.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuG, 28.04.1999 - T-221/95

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2002 - T-5/02
    Nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 447/98 und nach dem Urteil des Gerichts vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95 (Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 65) bestehe ein Recht auf Akteneinsicht nur insoweit, als die Einsichtnahme es dem betroffenen Unternehmen ermögliche, sich unter Berücksichtigung der Unterlagen, auf die sich die Kommission stütze, zur Begründetheit ihrer Einwände zu äußern.

    Auch wenn eine Partei, die sich geäußert habe, nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 447/98 eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Antwort vorlegen könne, sei die Kommission, wie im Urteil Endemol/Kommission bestätigt werde, jedenfalls berechtigt gewesen, objektive nicht vertrauliche Zusammenfassungen zu erstellen und die Einsichtnahme der Klägerin auf diese Zusammenfassungen zu beschränken.

    Für die Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte genügt der Nachweis, dass die unterbliebene Übermittlung der betreffenden Schriftstücke den Verfahrensablauf und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu Ungunsten der Klägerin hat beeinflussen können (Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 78, und vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 1021, sowie Urteil Endemol/Kommission, Randnr. 87).

    Wie das Gericht bereits bestätigt hat, gelten diese Grundsätze auch für die in der Verordnung vorgesehenen Verfahren, wobei ihre Anwendung allerdings mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang gebracht werden muss, das für die allgemeine Systematik der Verordnung kennzeichnend ist (Urteil Endemol/Kommission, Randnr. 68).

    Zum zweiten, die Antworten auf die Untersuchung betreffenden Teil des Klagegrundes geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in Bezug auf die Antworten Dritter auf ihre Auskunftsverlangen die Gefahr berücksichtigen muss, dass ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung Vergeltungsmaßnahmen gegen Konkurrenten, Lieferanten oder Kunden ergreift, die an den Ermittlungen der Kommission mitgewirkt haben (Urteile BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Randnr. 26, und Endemol/Kommission, Randnr. 66).

    Wenn bestimmte Dritte verlangt haben, ihre Identität nicht preiszugeben, kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Identität anderer am Verfahren beteiligter Dritter, die vor Beantwortung der Fragebogen der Kommission keine vertrauliche Behandlung verlangt haben, nicht offenlegt (Urteil Endemol/Kommission, Randnr. 70).

    Es lässt sich nicht ausschließen, dass dieses Erfordernis der Vertraulichkeit auch die Erstellung nicht vertraulicher Zusammenfassungen aller fraglichen Antworten rechtfertigt (in diesem Sinne auch Urteil Endemol/Kommission, Randnrn. 71 und 72).

  • EuG, 25.10.2002 - T-80/02

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2002 - T-5/02
    Mit Klageschrift, die am 19. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-80/02 in das Register eingetragen worden ist, hat die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 30. Januar 2002 (siehe oben, Randnr. 26) und die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-80/02 beantragt.

    Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag eingegangen ist, hat sie ferner die Anwendung des beschleunigten Verfahrens in der Rechtssache T-80/02 beantragt; dem hat die Kommission in ihrer am 3. April 2002 eingegangenen Stellungnahme zu diesem Antrag zugestimmt.

    Bei dieser informellen Sitzung hat sich die Klägerin damit einverstanden erklärt, dass ihr Antrag auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-80/02 als zurückgenommen angesehen wird, wenn die mündliche Verhandlung in beiden Rechtssachen hintereinander stattfinden kann und wenn die Urteile im beschleunigten Verfahren am gleichen Tag ergehen.

    Am 18. April 2002 hat die Erste Kammer des Gerichts dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren in der Rechtssache T-80/02 stattgegeben und die mündliche Verhandlung in beiden Rechtssachen auf den 26. und 27. Juni 2002 angesetzt.

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Deutsche Bahn / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2002 - T-5/02
    223 und 224; Urteile des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnrn.

    Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnr. 79; in diesem Sinne auch Urteile Gencor/Kommission, Randnr. 170, und Airtours/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    British American Tobacco (Investments) / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2002 - T-5/02
    164 und 165, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585, Randnr. 64).

    Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnr. 79; in diesem Sinne auch Urteile Gencor/Kommission, Randnr. 170, und Airtours/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 19.05.1994 - T-2/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

    Auszug aus EuG, 25.10.2002 - T-5/02
    Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnr. 79; in diesem Sinne auch Urteile Gencor/Kommission, Randnr. 170, und Airtours/Kommission, Randnrn.
  • EuG, 10.07.1990 - T-51/89

    Tetra Pak Rausing SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 25.10.2002 - T-5/02
    Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Unternehmen, das über eine beherrschende Stellung verfügt, sein Verhalten gegebenenfalls so einzurichten, dass ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt nicht beeinträchtigt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Kommission zu diesem Zweck eine Entscheidung erlassen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-51/89, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1990, II-309, Randnr. 23, und vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 80).
  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

    Auszug aus EuG, 25.10.2002 - T-5/02
    Die Prüfung der Ausübung einer Hebelwirkung unter Heranziehung kommerziell verwandter Produkte (wie Whisky und Gin oder Vitamine für verschiedene physiologische Bedürfnisse) sei eine von der Rechtsprechung gebilligte Vorgehensweise (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, und Urteile Tetra Pak II).
  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 25.10.2002 - T-5/02
    Für die Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte genügt der Nachweis, dass die unterbliebene Übermittlung der betreffenden Schriftstücke den Verfahrensablauf und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu Ungunsten der Klägerin hat beeinflussen können (Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 78, und vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 1021, sowie Urteil Endemol/Kommission, Randnr. 87).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Tetra Pak / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2002 - T-5/02
    41 bis 44, mit dem das Urteil Tetra Pak/Kommission vom 6. Oktober 1994 bestätigt wird, und Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 2000, Slg. 2000, I-1365, I-1371, insbesondere Nrn. 123 bis 130).
  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hercules Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2002 - T-5/02
    Die Prüfung der Ausübung einer Hebelwirkung unter Heranziehung kommerziell verwandter Produkte (wie Whisky und Gin oder Vitamine für verschiedene physiologische Bedürfnisse) sei eine von der Rechtsprechung gebilligte Vorgehensweise (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, und Urteile Tetra Pak II).
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AEG / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuG, 12.10.2000 - T-123/99

    Coca-Cola / Kommission

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    Gencor / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

  • EuG, 25.06.2002 - T-311/00
  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Hilti / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Endemol / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    'JT''s Corporation / Kommission'

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Außerdem handelt es sich bei der Hebelwirkung, wie im Wesentlichen aus dem Urteil vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/Kommission (T-5/02, EU:T:2002:264, Rn. 156, 158 und 217), hervorgeht, um einen Sammelbegriff, der sich auf die Auswirkungen bezieht, die eine auf einem Markt angewandte Praxis auf einem anderen Markt entfalten kann.

    Die Kriterien für die Beurteilung, ob ein Eingreifen der Kommission in Form des Verbots eines Zusammenschlusses erforderlich ist, unterscheiden sich daher im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt von denjenigen, die die Kommission anzuwenden hat, wenn sie einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung feststellen und dem betreffenden Unternehmen aufgeben kann, das in Rede stehende Verhalten zu beenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2002, TetraLaval/Kommission, T-5/02, EU:T:2002:264, Rn. 218).

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    58 In ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin hierbei auf das Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T-5/02 (Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002, II-4381) gestützt, um zu betonen, dass es zum Nachweis von Konglomerat-Wirkungen einer genauen, durch eindeutige Beweise untermauerten Überprüfung bedürfe, dass bei einer Berücksichtigung besondere Vorsicht geboten sei und dass die Analyse der Kommission besonders überzeugend sein müsse, wenn es sich um Auswirkungen handele, die erst später in Erscheinung träten.

    Es ist nicht davon auszugehen, dass die Kommission zur Genehmigung eines in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Zusammenschlusses tendieren muss, wenn sie Zweifel hat; sie muss sich vielmehr stets positiv in dem einen oder anderen Sinne entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Tetra Laval/Kommission, oben zitiert in Randnr. 58, Randnr. 120).

    Wie der Gerichtshof im oben in Randnummer 60 genannten Urteil Kommission/Tetra Laval (Randnrn. 42 und 43 dieses Urteils) erklärt hat, muss eine Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung, wie sie im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen erforderlich ist, sorgfältig durchgeführt werden, da es nicht darum geht, vergangene Ereignisse, für die häufig zahlreiche Anhaltspunkte vorliegen, die ein Verständnis ihrer Ursachen ermöglichen, oder auch gegenwärtige Ereignisse zu prüfen, sondern darum, Ereignisse vorherzusehen, die künftig mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit eintreten werden, wenn keine Entscheidung ergeht, mit der der Zusammenschluss zu den geplanten Bedingungen untersagt wird oder dessen Bedingungen näher festgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Tetra Laval/Kommission, oben zitiert in Randnr. 58, Randnr. 155).

    Sie wirken sich zwar im Allgemeinen nicht wettbewerbswidrig aus, können jedoch in bestimmten Fällen solche Auswirkungen haben (Urteil Tetra Laval/Kommission, oben zitiert in Randnr. 58, Randnr. 142).

    Kommt die Kommission im Rahmen einer Untersuchung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps zu dem Ergebnis, dass wegen der von ihr festgestellten Konglomerat-Wirkungen aller Wahrscheinlichkeit nach in naher Zukunft eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde, durch die wirksamer Wettbewerb auf dem betreffenden Markt erheblich behindert würde, so muss sie diesen Zusammenschluss folglich untersagen (Urteil Tetra Laval/Kommission, oben zitiert in Randnr. 58, Randnr. 153 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist die Beschaffenheit der von der Kommission zum Nachweis der Erforderlichkeit einer Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, vorgelegten Beweismittel besonders bedeutsam, da diese Beweise die Auffassung der Kommission stützen sollen, dass ohne den Erlass einer solchen Entscheidung das Szenario der wirtschaftlichen Entwicklung, von dem sie ausgeht, plausibel wäre (Urteil Kommission/Tetra Laval, oben zitiert in Randnr. 60, Randnr. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Tetra Laval/Kommission, oben zitiert in Randnr. 58, Randnr. 155).

    70 Nach dem Urteil Tetra Laval/Kommission (oben zitiert in Randnr. 58) des Gerichts ist es zwar angebracht, den objektiven Anreizen für wettbewerbswidriges Verhalten Rechnung zu tragen, die durch einen Zusammenschluss entstehen, muss die Kommission jedoch andererseits prüfen, inwieweit diese Anreize aufgrund der Rechtswidrigkeit der fraglichen Verhaltensweisen, insbesondere in Anbetracht des verbotenen Missbrauchs beherrschender Stellungen nach Artikel 82 EG, der Wahrscheinlichkeit ihrer Entdeckung, ihrer Verfolgung durch die zuständigen Behörden sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf nationaler Ebene und möglicher daraus erwachsender finanzieller Sanktionen, verringert oder sogar beseitigt werden (Randnr. 159 des Urteils).

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Hierzu ist zu bemerken, dass die Kommission in Bezug auf die Antworten Dritter auf ihre Auskunftsverlangen berücksichtigen muss, dass ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung Vergeltungsmaßnahmen gegen Kunden ergreifen könnte, die an den Ermittlungen der Kommission mitgewirkt haben (Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 26; Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T-5/02, Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002, II-4381, Randnr. 98).
  • EuG, 25.10.2002 - T-80/02

    Tetra Laval / Kommission

    Mit Klageschrift, die am 15. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Unvereinbarkeitsentscheidung erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-5/02 in das Register eingetragen worden ist.

    Am 6. Februar 2002 hat die Erste Kammer des Gerichts, der die Rechtssache zugewiesen worden ist, beschlossen, in der Rechtssache T-5/02 im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

    Mit Klageschrift, die am 19. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen die Trennungsentscheidung erhoben und die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-5/02 beantragt.

    Am 18. April 2002 hat die Erste Kammer des Gerichts dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren in der vorliegenden Rechtssache stattgegeben und die mündliche Verhandlung in den Rechtssachen T-5/02 und T-80/02 auf den 26. und 27. Juni 2002 angesetzt.

    Entsprechend den Erklärungen der Klägerin in der informellen Sitzung wurde der Antrag auf Verbindung der Rechtssache T-5/02 mit der vorliegenden Rechtssache als zurückgenommen angesehen.

    Mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-5/02 hat das Gericht die Unvereinbarkeitsentscheidung für nichtig erklärt.

    Wie in Randnummer 33 ausgeführt, hat das Gericht aber mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-5/02 die Unvereinbarkeitsentscheidung für nichtig erklärt.

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auf jeden Fall könnten Argumentationslücken der angefochtenen Entscheidung nicht im Lauf des Verfahrens und rückwirkend durch neues rechtliches oder tatsächliches Vorbringen der Streithelfer geschlossen werden (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/Kommission, T-5/02, Slg. 2002, II-4381, Randnrn.
  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T-5/02 (Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002, II-4381, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2004/124/EG der Kommission vom 30. Oktober 2001 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel) (ABl. 2004, L 43, S. 13, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.
  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

    45 Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4064/89 nennt in der Tat zwei kumulative Kriterien, von denen sich das erste auf die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung und das zweite darauf bezieht, dass durch die Begründung oder Verstärkung einer solchen Stellung wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnr. 79, vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-290/94, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1997, II-2137, Randnr. 156, und vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T-5/02, Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002, II-4381, Randnr. 146).

    100 Vorab ist daran zu erinnern, dass verhaltensbezogene Verpflichtungszusagen nicht schon ihrem Wesen nach nicht ausreichen, um die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu verhindern, sondern ebenso wie strukturelle Verpflichtungszusagen von Fall zu Fall zu prüfen sind (Urteile Gencor/Kommission, oben in Randnr. 48 zitiert, Randnr. 319, und Tetra Laval/Kommission, oben in Randnr. 45 zitiert, Randnr. 161, in dieser Hinsicht durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 2005 bestätigt, Kommission/Tetra Laval, oben in Randnr. 63 zitiert, Randnr. 85).

    Die Kommission kann zwar gegebenenfalls die Wirkungen berücksichtigen, die ein Zusammenschluss in naher Zukunft haben wird (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T-5/02, Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002, II-4381, Randnr. 153), und sogar einen Zusammenschluss wegen solcher künftiger Wirkungen untersagen.

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Zweitens ist das auf das Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/Kommission (T-5/02, Slg. 2002, II-4381, Randnr. 153), gestützte Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die Kommission hätte, selbst wenn sie sich auf eine Prüfung der voraussichtlichen Wirkungen gestützt habe, dartun müssen, dass das Verhalten von Telefónica "aller Wahrscheinlichkeit nach" negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Verbraucher gehabt hätte.
  • EuG, 11.12.2013 - T-79/12

    Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar

    Nach der Rechtsprechung hat diese Wirkung auf dem anderen Markt in relativ naher Zukunft absehbar zu sein, damit der Zusammenschluss Wettbewerbsprobleme gemäß der Verordnung Nr. 139/2004 aufwirft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/Kommission, T-5/02, Slg. 2002, II-4381, Randnrn.
  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    Es wäre der Kommission in diesem Fall nicht möglich gewesen, allen in ihrer Untersuchung aufgedeckten Umstände hinreichend Rechnung zu tragen, ohne die verschiedenen wettbewerbswidrigen Praktiken auf den beiden miteinander verbundenen Märkten zu würdigen (vgl. analog, auch wenn mit Rechtsmittel angefochten, Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T 5/02, Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002, II-4381, Randnrn.
  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Durchführung der Art. 101 und 102

  • EuGH, 20.05.2010 - C-13/03

    Tetra Laval / Kommission

  • EuG, 09.03.2015 - T-175/12

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der geplante

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 07.06.2013 - T-405/08

    Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-13/03

    Kommission / Tetra Laval

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuGH, 15.02.2005 - C-13/03

    Kommission / Tetra Laval - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-506/08

    Schweden / MyTravel und Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 22.12.2005 - T-146/04

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-12/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT ANTONIO TIZZANO HAT DAS GERICHT ZWAR MEHRERE

  • EuG, 19.03.2013 - T-324/10

    Firma Van Parys / Kommission - Zollunion - Einfuhr von Bananen aus Ecuador -

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