EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 81 - 97) |
| Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 81 - 89) |
| Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 81 - 86) |
Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
| a) | der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; | |
| b) | der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; | |
| c) | der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; | |
| d) | der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. |
Rechtsprechung zu Art. 82 EG
Rechtsprechungsübersichten:
- 241 Entscheidungen zu Art. 82 EG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 82 EG
- Microsoft: Zur Erteilung einer Zwangslizenz nach Art. 82 EG
von Christopher Daniels (Aufsatz, PDF-Format)
"Bucerius Law Journal" 2007, 50
über www.law-journal.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf Art. 82 EG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
- § 22 (Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)
- Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
- Kartellbehörden
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur
- Organisation
- § 123 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden)
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