Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 81 - 97)   
   Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 81 - 89)   
   Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 81 - 86)   
Artikel 82
(ex-Art. 86)

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Rechtsprechung zu Art. 82 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 82 EG

Querverweise

Auf Art. 82 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Wettbewerbsregeln
            Vorschriften für Unternehmen
              Art. 83 (ex-Art. 87)
              Art. 85 (ex-Art. 89)
              Art. 86 (ex-Art. 90)
    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
          § 22 (Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)
        Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
          § 32 (Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen)
          § 32c (Kein Anlass zum Tätigwerden)
          § 32e (Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen)
          § 33 (Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht)
          § 34 (Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde)
     
      Kartellbehörden
        Allgemeine Vorschriften
          § 50 (Vollzug des europäischen Rechts)
          § 50a (Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden)
     
      Verfahren
        Bußgeldverfahren
          § 81 (Bußgeldvorschriften)
        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
          § 87 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 90 (Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden)
          § 90a (Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den Kartellbehörden)

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