Rechtsprechung zu Art. 82 EG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
169

BGH, 03.07.2001 - KZR 31/99 - Festbeträge

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Art. 81, 82 EG gemäß Art. 234 Abs. 1 EG folgende Fragen vorgelegt:

1. Sind die Art. 81, 82 EG dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die nationalen Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung für alle gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen verbindliche Höchstbeträge festsetzen, bis zu deren Erreichen die Kassen die Kosten für Heilmittel übernehmen, sofern der Gesetzgeber zugleich die Kriterien bestimmt, nach denen die Bemessung der Höchstbeträge erfolgen soll, dabei insbesondere festlegt, daß mit den bestimmten Beträgen eine vollständige, in der Qualität gesicherte Versorgung der Versicherten sowie das Vorhandensein ausreichender Therapiealternativen gewährleistet ist, und die Festsetzung sowohl auf Veranlassung der Versicherten als auch der betroffenen Arzneimittelhersteller einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist?

2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Ist eine solche Festsetzung nach Art. 86 Abs. 2 EG der Anwendung der Art. 81, 82 EG entzogen, wenn sie dazu dient, das infolge eines starken Anwachsens der Kostenbelastung in Frage gestellte System der sozialen Krankenversicherung in der durch § 35 SGB V bestimmten Weise zu sichern?

3. Falls die Frage zu 1 zu bejahen und die Frage zu 2 zu verneinen ist: Bestehen gemeinschaftsrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Beseitigung gegen Spitzenverbände wie die Beklagten auch dann, wenn sie bei der Festsetzung von Höchstbeträgen einer gesetzlichen Anordnung Folge leisten, auch wenn eine Verweigerung der Mitwirkung bei dieser Festsetzung zu ihren Lasten nach dem nationalen Recht eine Sanktion nicht auslöst?

EG Art. 81, 82, 86 Abs. 2; SGB V § 35

Volltext bei lexetius.com

2
von
169

EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

Telekommunikation - Mobilfunkdienste - Artikel 5a Absatz 3 der Richtlinie 90/ 387/ EWG - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde bei einer unabhängigen Stelle - Artikel 82 EG und 86 Absatz 1 EG - Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 96/ 2/ EG - Artikel 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/ 13/ EG - Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich ohne gesonderte Gebühr an ein öffentliches Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung, das eine Lizenz zur Erbringung digitaler Mobilfunkdienste nach dem GSM 900-Standard besitzt

1. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 90/ 387/ EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. L 192, S. 1) in der durch die Richtlinie 97/ 51/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. L 295, S. 23) geänderten Fassung entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des Einzelnen gebieten es den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob dem Einzelnen aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts gegen die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde ein Anspruch auf Nachprüfung zuerkannt werden kann, der den Kriterien vonArtikel 5a Absatz 3 der Richtlinie 90/ 387 in der durch die Richtlinie 97/ 51 geänderten Fassung entspricht. Ist eine den Anforderungen von Artikel 5a Absatz 3 dieser Richtlinie genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich, so ist ein diesen Anforderungen entsprechendes nationales Gericht, das für die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde zuständig wäre, stünde dem nicht eine Bestimmung des nationalen Rechts wie die im Ausgangsverfahren fragliche entgegen, die seine Zuständigkeit ausdrücklich ausschließt, verpflichtet, diese Bestimmung unangewandt zu lassen.

2. Die Artikel 82 EG und 86 Absatz 1 EG stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen grundsätzlich entgegen, die die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich an ein öffentliches Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung, das bereits eine Lizenz zur Erbringung digitaler Mobilfunkdienste nach dem GSM 900-Standard besitzt, ohne gesonderte Gebühr gestattet, während ein neu auf den fraglichen Markt tretendes Unternehmen für den Erwerb einer Lizenz zur Erbringung digitaler Mobilfunkdienste nach dem DCS 1800-Standard eine Gebühr entrichten musste. Diese Bestimmungen stehen jedoch einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, wenn die Gebühr, die von dem öffentlichen Unternehmen mit beherrschender Stellung für seine GSM 900-Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich erhoben wurde, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem Wettbewerber, dem die DCS 1800-Lizenz erteilt wurde, erhoben wurde, gleichwertig ist.

3. Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 96/ 2/ EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/ 388/ EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen grundsätzlich entgegen, die die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich an ein öffentliches Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung, das bereits eine Lizenz zur Erbringung digitaler Mobilfunkdienste nach dem GSM 900-Standard besitzt, ohne gesonderte Gebühr gestattet, während ein neu auf den fraglichen Markt tretendes Unternehmen für den Erwerb einer Lizenz zur Erbringung digitaler Mobilfunkdienste nach dem DCS 1800-Standard eine Gebühr entrichten musste. Diese Bestimmung steht jedoch einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, wenn die Gebühr, die von dem öffentlichen Unternehmen mit beherrschender Stellung für seine GSM 900-Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich erhoben wurde, unter wirtschaftlichen Gesichtspunktenmit der Gebühr, die von dem Wettbewerber, dem die DCS 1800-Lizenz erteilt wurde, erhoben wurde, gleichwertig ist.

4. Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 96/ 2 steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen grundsätzlich nicht entgegen, die nach Ablauf von mindestens drei Jahren seit der Erteilung der Lizenz zur Erbringung digitaler Mobilfunkdienste nach dem DCS-1800 Standard im Jahr 1997 die Zuteilung eines beschränkten Spektrums zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich an Betreiber gestattet, die bereits eine Lizenz zur Erbringung digitaler Mobilfunkdienste nach dem GSM 900-Standard besitzen, auch wenn es sich um ein öffentliches Unternehmen mit beherrschender Stellung handelt. Diese Richtlinienbestimmung steht auch einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die eine solche Zuteilung vor Ablauf dieses Zeitraums gestattet, sofern die Teilnehmerkapazität dieser Betreiber nachweislich unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbaren technischen Möglichkeiten ausgeschöpft ist.

5. Das in den Artikeln 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/ 13/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste aufgestellte Diskriminierungsverbot steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich an Betreiber, die bereits eine Lizenz zur Erbringung digitaler Mobilfunkdienste nach dem GSM 900-Standard besitzen, ohne gesonderte Gebühr gestattet, während vom Betreiber, dem eine Lizenz zur Erbringung digitaler Mobilfunkdienste nach dem DCS-1800 Standard erteilt wurde, eine Gebühr erhoben wurde, wenn die Gebühr, die von den bestehenden Betreibern für ihre GSM 900-Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich erhoben wurde, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem Betreiber, der die DCS 1800-Lizenz besitzt, erhoben wurde, gleichwertig ist.

Volltext bei lexetius.com

3
von
169

EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

"Art. 82 EG und 86 EG - Begriff 'Unternehmen' - Vereinigung ohne Erwerbszweck, die in Griechenland die Fédération internationale de motocyclisme vertritt - Begriff 'wirtschaftliche Tätigkeit' - Besondere gesetzliche Befugnis, eine Einverständniserklärung zu Anträgen auf Genehmigung der Durchführung von Motorradrennen abzugeben - Parallele Ausübung von Tätigkeiten wie Veranstaltung von Motorradrennen und Abschluss von Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträgen"

Eine juristische Person, deren Tätigkeit nicht nur darin besteht, an den Verwaltungsentscheidungen über die Genehmigung der Durchführung von Motorradrennen mitzuwirken, sondern auch darin, selbst solche Rennen zu veranstalten und in diesem Rahmen Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abzuschließen, fällt in den Anwendungsbereich der Art. 82 EG und 86 EG. Diese Artikel stehen einer nationalen Regelung entgegen, die einer juristischen Person, die Motorradrennen veranstaltet und in diesem Rahmen auch Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abschließt, die Befugnis verleiht, ihr Einverständnis zu Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, ohne dass diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle unterliegt.

Volltext bei lexetius.com

4
von
169

BGH, 17.08.2006 - KVR 11/06 - Soda-Club

a) Besteht die begründete Annahme, dass die Kartellbehörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde verneint, kann der Betroffene beim Beschwerdegericht in entsprechender Anwendung von § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB die Feststellung beantragen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.

b) Einer Beschwerde gegen eine Abstellungsverfügung nach § 32 GWB kommt auch insoweit aufschiebende Wirkung zu, als sie auf Art. 82 EG gestützt ist.

GWB § 64 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 3 Satz 3; EG Art. 82

Volltext bei lexetius.com

5
von
169

EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

Berufsständische Vertretung - Nationale Rechtsanwaltskammer - Regelung der Kammer über die Berufsausübung - Verbot von Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Unternehmensvereinigung - Wettbewerbsbeschränkung - Rechtfertigungsmöglichkeiten - Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) - Unternehmen oder Gruppe von Unternehmen - Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) - Anwendbarkeit - Beschränkungen - Rechtfertigungsmöglichkeiten

1. Eine Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe wie die Samenwerkingsverordening 1993 (Zusammenarbeitsverordnung von 1993), die von einer Einrichtung wie dem Nederlandse Orde van Advocaten (Niederländische Rechtsanwaltskammer) erlassen wurde, ist als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) anzusehen.

2. Eine nationale Regelung wie die Samenwerkingsverordening 1993, die von einer Einrichtung wie dem Nederlandse Orde van Advocaten erlassen wurde, verstößt nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, da diese Einrichtung bei vernünftiger Betrachtung annehmen konnte, dass die Regelung trotz der notwendig mit ihr verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, wie er in dem betreffenden Mitgliedstaat geordnet ist, erforderlich ist.

3. Eine Einrichtung wie der Nederlandse Orde van Advocaten stellt weder ein Unternehmen noch eine Gruppe von Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) dar.

4. Die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) stehen einer nationalen Regelung wie der Samenwerkingsverordening 1993, durch die Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern verboten werden, nicht entgegen, da diese Regelung bei vernünftiger Betrachtung als für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, wie er in dem betreffenden Staat geordnet ist, erforderlich angesehen werden konnte.

Volltext bei lexetius.com

6
von
169

EuGH, 22.01.2002 - C-218/00

Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG) - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle - Einstufung einer Einrichtung zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle als Unternehmen

Eine Einrichtung, die wie das Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL) durch Gesetz mit der Verwaltung eines Systems der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betraut ist, fällt nicht unter den Begriff des Unternehmens im Sinne der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG).

Volltext bei lexetius.com

7
von
169

EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG) - Beförderung von kranken Personen in Krankentransportwagen - Besondere oder ausschließliche Rechte - Wettbewerbsbeschränkung - Im Allgemeininteresse liegende Aufgabe des Gemeinwohls - Rechtfertigung - Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

Durch eine nationale Rechtsvorschrift wie § 18 Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991, nach der die zuständige Behörde die zur Durchführung von Leistungen des Krankentransports erforderliche Genehmigung versagt, wenn aufgrund ihres Gebrauchs mit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes zu rechnen ist, dessen Durchführung Sanitätsorganisationen wie den im Ausgangsrechtsstreit fraglichen übertragen wurde, kann diesen ein besonderes oder ausschließliches Recht im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 1 EG) verliehen werden; - sofern die Entscheidung über Erteilung oder Versagung der Genehmigung von den zuständigen Behörden einseitig und in alleiniger Verantwortung nach Maßgabe des Gesetzes getroffen wird, ohne dass es zwischen ihnen und den Sanitätsorganisationen oder zwischen diesen zu einer Vereinbarung oder Abstimmung kommt, liegt keine Verletzung von Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe c EG) vor; - eine nationale Rechtsvorschrift wie § 18 Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes 1991 verstößt gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG), soweit feststeht, dass - die Sanitätsorganisationen eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Notfalltransport haben, - diese beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes besteht, und - es angesichts der wirtschaftlichen Beschaffenheit des fraglichen Marktes ausreichend wahrscheinlich ist, dass diese Vorschrift Unternehmer mit Sitz in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich daran hindert, dort Krankentransport zu betreiben oder sich dort niederzulassen; - eine Vorschrift wie § 18 Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes 1991 ist jedoch nach Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag gerechtfertigt, soweit sie nicht ausschließt, dass unabhängigen Unternehmern eine Genehmigung erteilt wird, falls die mit dem Rettungsdienst betrauten Sanitätsorganisationen offensichtlich nicht in der Lage sind, die Nachfrage im Bereich der Leistungen des Notfall- und des Krankentransports zu decken.

Volltext bei lexetius.com

8
von
169

EuG, 10.04.2008 - T-271/03

"Wettbewerb - Art. 82 EG - Entgelt für den Zugang zum Telekommunikationsfestnetz in Deutschland - Kosten-Preis-Schere - Von der nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation genehmigte Entgelte - Handlungsspielraum des Unternehmens in beherrschender Stellung"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Deutsche Telekom AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Arcor AG & Co. KG zum einen sowie die Versatel NRW GmbH, die EWE TEL GmbH, die HanseNet Telekommunikation GmbH, die Versatel Nord-Deutschland GmbH, die NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, die Versatel Süd-Deutschland GmbH und die Versatel West-Deutschland GmbH zum anderen tragen ihre eigenen Kosten.

Volltext bei lexetius.com

9
von
169

BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07 - Soda-Club II

a) Wird durch die Wahl eines auf eine längerfristige Benutzung angelegten Systems ein spezifischer Bedarf nach einem Betriebsmittel geweckt, kommt es für die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes in erster Linie darauf an, welche Alternativen sich bei der Wahl des Betriebsmittels für den Nachfrager stellen, der sich bereits für das System entschieden hat. Ein anderes System stellt in der Regel keine Bezugsalternative für das Betriebsmittel dar.

b) Bei dem zur sachlichen Marktabgrenzung angewandten Preisheraufsetzungstest (SSNIP-Test), der die Marktzugehörigkeit eines Alternativprodukts davon abhängig macht, ob die Nachfrager bei einer geringen, aber nicht unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Erhöhung des Preises für das Ausgangsprodukt (von 5 bis 10 %) zum Alternativprodukt wechseln, handelt es sich um eine Modellerwägung, die für die Marktabgrenzung eine Hilfestellung liefern, die Marktabgrenzung aber nicht als ausschließliches Kriterium bestimmen kann. Der Test ist wenig aussagekräftig, wenn - wie häufig bei der Prüfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung - nicht gewährleistet ist, dass der Ausgangspreis unter Wettbewerbsbedingungen zustande gekommen ist.

EG Art. 82; GWB § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 1

Volltext bei lexetius.com

10
von
169

BGH, 24.09.2002 - KVR 15/01 - Fährhafen Puttgarden

a) Will die Kartellbehörde die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Verweigerung des Zugangs zu einer für den Marktzutritt notwendigen Infrastruktureinrichtung untersagen, ist sie nicht genötigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen der Zugang zu gewähren ist. Wird der Zugang von dem marktbeherrschenden Unternehmen anderen Unternehmen schlechthin verweigert, kann sich die Kartellbehörde im ersten Zugriff darauf beschränken, dies zu verbieten.

b) Eine im Sinne eines solchen ersten Zugriffs auszulegende kartellbehördliche Verfügung, durch die einem marktbeherrschenden Unternehmen untersagt wird, sämtlichen daran interessierten anderen Unternehmen das Recht zu verweigern, die Infrastruktureinrichtungen eines Fährhafens zu angemessenen Bedingungen mitzubenutzen, genügt dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit einer Untersagungsverfügung.

GWB § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4, § 32; EG Art. 82

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 ... 17
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht