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   EuG, 28.02.2002 - T-227/99 und T-134/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,14488
EuG, 28.02.2002 - T-227/99 und T-134/00 (https://dejure.org/2002,14488)
EuG, Entscheidung vom 28.02.2002 - T-227/99 und T-134/00 (https://dejure.org/2002,14488)
EuG, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - T-227/99 und T-134/00 (https://dejure.org/2002,14488)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Ehemalige DDR - Richtlinien 90/684/EWG und 92/68/EWG - Kapazitätsgrenze - Zusammensetzung der Kommission - Beurlaubung vom Amt eines Kommissionsmitglieds - Wahl von Kommissionsmitgliedern in das Europäische Parlament

  • Europäischer Gerichtshof

    Kvaerner Warnow Werft / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Kvaerner Warnow Werft GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 215 Absatz 4 EG
    1. Kommission - Zusammensetzung - Beurlaubung eines ihrer Mitglieder vom Amt - Keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, die das Kollegium gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung erlässt

  • EU-Kommission

    Kvaerner Warnow Werft GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Ehemalige DDR - Richtlinien 90/684/EWG und 92/68/EWG - Kapazitätsgrenze - Zusammensetzung der Kommission - Beurlaubung vom Amt eines Kommissionsmitglieds - Wahl von Kommissionsmitgliedern in das Europäische Parlament.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 in ihrer geänderten Fassung und der Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2000 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH; Zusammensetzung ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 in ihrer geänderten Fassung und der Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2000 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH; Zusammensetzung ...

  • Judicialis

    Entscheidung 1999/675/EG; ; Entscheidung 2000/336/EG; ; Richtlinie 90/684/EWG; ; EGV Art. 87; ; EGV Art. 88; ; EGV Art. 213 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C 66/98 der Kommission vom 8. Juli 1999 über eine Beihilfe Deutschlands an die Kvaerner Warnow Werft GmbH

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Düsseldorf, 26.04.1971 - X 92/68
    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-227/99
    Gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c dieser Richtlinie, eingefügt durch die Richtlinie 92/68/EWG des Rates vom 20. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 90/684 (ABl. L 219, S. 54), können Betriebsbeihilfen für das Neubau- und Umbaugeschäft der Werften, die am 1. Juli 1990 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestanden, bis zum 31. Dezember 1993 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sich die Bundesrepublik Deutschland bereit erklärt, bis zum 31. Dezember 1995 eine echte,irreversible Stilllegung von Schiffbaukapazitäten von 40 % netto, bezogen auf die am 1. Juli 1990 vorhandene Schiffbaukapazität von 545 000 cgt (compensated gross tonnage [gewichtete Bruttoraumzahl]), zu veranlassen.

    Mit ihren der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 3. März 1993, 17. Januar 1994, 20. Februar 1995, 18. Oktober 1995 und 11. Dezember 1995 mitgeteilten Entscheidungen (im Folgenden: Genehmigungsentscheidungen) genehmigte die Kommission nach Maßgabe der Richtlinien 90/684 und 92/68 die von der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der genannten Werft geplanten Beihilfen in einer Gesamthöhe von 1 246, 9 Mio. DM unter der Bedingung, dass eine Kapazitätsobergrenze von 85 000 cgt jährlich eingehalten wird.

    Folglich sei die Auslegung der Kapazitätsbegrenzung als Produktionsbeschränkung erforderlich, um dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Richtlinien 90/684 und 92/68 gerecht zu werden.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 90/684 in der Fassung der Richtlinie 92/68 keine Definition des Begriffes der Kapazität enthält und dass die Kommission daher bei der Auslegung dieses Begriffes ein gewisses Ermessen hat(Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 172).

    Zur Begründung der Einfügung des neuen Artikels 10a in die Richtlinie 90/684 hat der Rat nämlich in der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 92/68 ausgeführt, dass "der Schiffbau in den ... Gebieten [der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik] aus Wettbewerbsgründen auch einen echten Beitragzum Abbau der Überkapazitäten leisten [muss], die immer noch weltweit einer Rückkehr zu normalen Marktbedingungen im Schiffbau im Wege stehen".

    Aus den Richtlinien 90/684 und 92/68 sowie den Genehmigungsentscheidungen geht daher übereinstimmend hervor, dass - entsprechend der Verwaltungspraxis der Kommission, wie sie sich aus einer anderen Rechtssache ergibt, auf die sich die Klägerin berufen hat (Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 177) - die in diesen Genehmigungsentscheidungen festgelegte Kapazitätsgrenze der Produktion entsprach, die unter normal günstigen Umständen mit den vorhandenen Einrichtungen erzielt werden kann.

  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-227/99
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Berichtigung der angefochtenen Entscheidung im Laufe des Verfahrens eine neue Tatsache darstellt, die der klagenden Partei eine Anpassung ihres Vorbringens und ihrer Anträge gestattet (Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 8; Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2000 in den Rechtssachen T-46/98 und T-151/98, CCRE/Kommission, Slg. 2000, II-167, Randnr. 36).

    Außerdem ist vom Gerichtshof und vom Gericht bereits festgestellt worden, dass die Neubaukapazität - hier 85 000 cgt jährlich - zwar ihrem Wesen nach eine Kapazität zur Produktion darstellt, dass dieser Begriff als solcher jedoch nicht identisch ist mit dem Begriff "tatsächliche Produktion" (Urteil Alpha Steel/Kommission, Randnr. 22; Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1983 in den Rechtssachen 311/81 und 30/82, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1983, 1549, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 138) oder mit dem Begriff "höchstmögliche Produktion unter optimalen Bedingungen" (Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 174).

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-227/99
    Das Gericht muss daher, wenn es im vorliegenden Fall die angefochtenen Entscheidungen auf einen offensichtlichen Ermessensfehler überprüft, den Grundsatz berücksichtigen, dass die Gemeinschaftsorgane die Unantastbarkeit der von ihnen erlassenen Rechtsakte wahren müssen, um für die von diesen berührten Rechtssubjekte Rechtssicherheit zu gewährleisten (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-80/89, T-81/89, T-83/89, T-87/89, T-88/89, T-90/89, T-93/89, T-95/89, T-97/89, T-99/89, T-100/89, T-101/89, T-103/89, T-105/89, T-107/89 und T-112/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1995, II-729, Randnr. 73, und vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 113).
  • EuG, 12.05.1999 - T-164/96

    Moccia Irme / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-227/99
    Außerdem ist vom Gerichtshof und vom Gericht bereits festgestellt worden, dass die Neubaukapazität - hier 85 000 cgt jährlich - zwar ihrem Wesen nach eine Kapazität zur Produktion darstellt, dass dieser Begriff als solcher jedoch nicht identisch ist mit dem Begriff "tatsächliche Produktion" (Urteil Alpha Steel/Kommission, Randnr. 22; Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1983 in den Rechtssachen 311/81 und 30/82, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1983, 1549, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 138) oder mit dem Begriff "höchstmögliche Produktion unter optimalen Bedingungen" (Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 174).
  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-227/99
    Hierzu beruft sich die Klägerin u. a. auf das Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94 (Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399).
  • EuG, 06.04.1995 - T-80/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-227/99
    Das Gericht muss daher, wenn es im vorliegenden Fall die angefochtenen Entscheidungen auf einen offensichtlichen Ermessensfehler überprüft, den Grundsatz berücksichtigen, dass die Gemeinschaftsorgane die Unantastbarkeit der von ihnen erlassenen Rechtsakte wahren müssen, um für die von diesen berührten Rechtssubjekte Rechtssicherheit zu gewährleisten (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-80/89, T-81/89, T-83/89, T-87/89, T-88/89, T-90/89, T-93/89, T-95/89, T-97/89, T-99/89, T-100/89, T-101/89, T-103/89, T-105/89, T-107/89 und T-112/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1995, II-729, Randnr. 73, und vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 113).
  • EuGH, 11.05.1983 - 311/81

    Klöckner / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-227/99
    Außerdem ist vom Gerichtshof und vom Gericht bereits festgestellt worden, dass die Neubaukapazität - hier 85 000 cgt jährlich - zwar ihrem Wesen nach eine Kapazität zur Produktion darstellt, dass dieser Begriff als solcher jedoch nicht identisch ist mit dem Begriff "tatsächliche Produktion" (Urteil Alpha Steel/Kommission, Randnr. 22; Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1983 in den Rechtssachen 311/81 und 30/82, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1983, 1549, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 138) oder mit dem Begriff "höchstmögliche Produktion unter optimalen Bedingungen" (Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 174).
  • EuG, 03.02.2000 - T-46/98

    CCRE / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-227/99
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Berichtigung der angefochtenen Entscheidung im Laufe des Verfahrens eine neue Tatsache darstellt, die der klagenden Partei eine Anpassung ihres Vorbringens und ihrer Anträge gestattet (Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 8; Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2000 in den Rechtssachen T-46/98 und T-151/98, CCRE/Kommission, Slg. 2000, II-167, Randnr. 36).
  • EuGH - C-290/99 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Rat / Bangemann - Artikel 213 EG (früher Artikel 157 Absatz 1 Unterabsatz 3) -

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-227/99
    Diese Rechtssache wurde durch einen Streichungsbeschluss des Gerichtshofes vom 3. Februar 2000 abgeschlossen (C-290/99, Rat/Bangemann, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-181/02

    Kommission / Kvaerner Warnow Werft

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2002 in den Rechtssachen T-227/99 und T-134/00 (Kvaerner Warnow Werft/Kommission, Slg. 2002, II-1205) wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 15. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz zum 28. Februar 2002 in den Rechtssachen T-227/99 und T-134/00 (Kvaerner Warnow Werft/Kommission, Slg. 2002, II-1205, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem die Entscheidung 1999/675/EG der Kommission vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH (ABl. L 274, S. 23) in der Fassung der Entscheidung 2000/416/EG der Kommission vom 29. März 2000 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH (1999) (ABl. L 156, S. 39) und die Entscheidung 2000/336/EG der Kommission vom 15. Februar 2000 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH (ABl. L 120, S. 12) für nichtig erklärt worden sei.

    8 Die Kvaerner Warnow Werft GmbH (im Folgenden: KWW) erhob mit Klageschriften, die am 11. Oktober 1999 und am 18. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidungen 1999/675 und 2000/336, die unter den Nummern T-227/99 bzw. T-134/00 in das Register eingetragen wurden.

    9 Nach dem während des Verfahrens vor dem Gericht erfolgten Erlass der Entscheidung 2000/416 zur Änderung der Entscheidung 1999/675 änderte sie mit besonderem Schriftsatz vom 22. Juni 2000 ihr Vorbringen und ihre Anträge in der Rechtssache T-227/99.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2003 - C-181/02

    Kommission / Kvaerner Warnow Werft

    das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Februar 2002 in den Rechtssachen T-227/99 und T-134/00 (Kvaerner Warnow Werft/Kommission) aufzuheben;.

    3 - Urteil vom 28. Februar 2002 in den Rechtssachen T-227/99 und T-134/00 (Kvaerner Warnow Werft/Kommission, Slg. 2002, II-1205, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    8 - Es handelt sich um die Aktenzeichen SG (93) D/3421 vom 3. März 1993 betreffend die staatliche Beihilfe N 692/D/91; SG (94) D/567 vom 17. Januar 1994 betreffend die staatliche Beihilfe N 692/J/91; SG (95) D/1818 vom 20. Februar 1995 betreffend die staatliche Beihilfe N 1/95; SG (95) D/12821 vom 18. Oktober 1995 betreffend die staatliche Beihilfe N 637/95 und SG (95) D/15969 vom 11. Dezember 1995 betreffend die staatliche Beihilfe N 797/95 (Anlagen K2 zur Klageschrift in der Rechtssache T-134/00, im Folgenden: gemeinsam die "Genehmigungsentscheidungen" bzw. die erste, zweite, dritte, vierte und fünfte Genehmigungsentscheidung).

    29 - Klageschriften in den Rechtssachen T-227/99, Nr. 267, und T-134/00, Nr. 381.

  • EuG, 21.10.2004 - T-36/99

    Lenzing / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

    33 bis 36, und vom 28. Februar 2002 in den Rechtssachen T-227/99 und T-134/00, Kvaerner Warnow Werft/Kommission, Slg. 2002, II-1205, Randnr. 22).
  • EuG, 24.09.2008 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder

    Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass nicht hingenommen werden kann, dass die Kommission die Sanktion der Rückzahlung einer Beihilfe zulasten eines Beihilfeempfängers verhängt, der die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe, wie sie von der Kommission in den Genehmigungsentscheidungen aufgestellt worden sind, erfüllt hat (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002, Kvaerner Warnow Werft/Kommission, T-227/99 und T-134/00, Slg. 2002, II-1205, Randnr. 92).
  • EuG, 04.11.2009 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass nicht hingenommen werden kann, dass die Kommission die Sanktion der Rückzahlung einer Beihilfe zulasten eines Beihilfeempfängers verhängt, der die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe, wie sie von der Kommission in den Genehmigungsentscheidungen aufgestellt worden sind, erfüllt hat (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002, Kvaerner Warnow Werft/Kommission, T-227/99 und T-134/00, Slg. 2002, II-1205, Randnr. 92).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia

    Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-227/99 und T-134/00 (Kvaerner Warnow Werft/Kommission, Slg. 2002, II-1205, Randnr. 96).
  • EuG, 10.03.2009 - T-68/05

    Aker Warnow Werft und Kvaerner / Kommission - Staatliche Beihilfen - Schiffbau -

          Das Gericht hat am 28. Februar 2002 in seinem Urteil Kvaerner Warnow Werft/Kommission (T-227/99 und T-134/00, Slg. 2002, II-1205) die beiden oben in den Randnrn.
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