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   EuGH, 06.03.2014 - C-458/12   

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https://dejure.org/2014,3160
EuGH, 06.03.2014 - C-458/12 (https://dejure.org/2014,3160)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2014 - C-458/12 (https://dejure.org/2014,3160)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2014 - C-458/12 (https://dejure.org/2014,3160)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang der Arbeitsverhältnisse im Fall der vertraglichen Übertragung eines Betriebsteils, der nicht als bereits zuvor bestehende ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Amatori u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang der Arbeitsverhältnisse im Fall der vertraglichen Übertragung eines Betriebsteils, der nicht als bereits zuvor bestehende ...

  • EU-Kommission

    Amatori u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang der Arbeitsverhältnisse im Fall der vertraglichen Übertragung eines Betriebsteils, der nicht als bereits zuvor bestehende ...

  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Betriebsübergang eines vor Veräußerung nicht bereits als wirtschaftliche Einheit bestehenden Betriebsteils ("Amatori u.a.")

  • hensche.de

    Betriebsübergang: Wirtschaftliche Einheit, Betriebsübergang: Konzern, Betriebsteilübergang

  • Techniker Krankenkasse
  • hensche.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zum Betriebsübergang im Konzern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Amatori u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale di Trento - Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 791
  • NZA 2014, 423
 
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Wird zitiert von ... (465)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-458/12
    Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Entscheidung, ob ein "Übergang" des Unternehmens im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorliegt, maßgeblich danach, ob die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Arbeitgeber ihre Identität bewahrt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 6. September 2011, Scattolon, C-108/10, Slg. 2011, I-7491, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Rn. 26 und 27, vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, Slg. 2007, I-7301, Rn. 31, sowie Scattolon, Rn. 42).

    Daraus folgt, dass für die Anwendung der genannten Richtlinie die wirtschaftliche Einheit vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen muss, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (Urteil Scattolon, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-458/12
    Diese Schlussfolgerung wird durch Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Richtlinie 2001/23, der sich auf die Vertretung der Arbeitnehmer bezieht, bestätigt, wonach diese Richtlinie auf jeden Übergang anwendbar sein soll, der den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie entspricht, unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Klarenberg, C-466/07, Slg. 2009, I-803, Rn. 50).

    Schließlich könnte durch eine andere Auslegung leicht das von dieser Richtlinie verfolgte Ziel umgangen werden, das nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf abzielt, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten (vgl. Urteil Klarenberg, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.12.1999 - C-234/98

    Allen u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-458/12
    Der Umstand, dass die betreffenden Gesellschaften nicht nur denselben Eigentümer, sondern auch dasselbe Management und dieselben Räumlichkeiten besitzen und dass sie an demselben Vorhaben arbeiten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (Urteil vom 2. Dezember 1999, Allen u. a., C-234/98, Slg. 1999, I-8643, Rn. 17).

    Eine solche Lösung, die dazu führen würde, Übergänge zwischen Gesellschaften desselben Konzerns vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, würde deren Ziel nämlich gerade entgegenlaufen; diese soll die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers soweit wie möglich gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren (vgl. Urteil Allen u. a., Rn. 20).

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-458/12
    Die genannte Richtlinie nimmt nämlich nur eine teilweise Harmonisierung auf dem betreffenden Gebiet vor und will kein für die gesamte Union aufgrund gemeinsamer Kriterien einheitliches Schutzniveau schaffen, sondern sicherstellen, dass der betroffene Arbeitnehmer in seinen Rechtsbeziehungen zum Erwerber in gleicher Weise geschützt ist, wie er es nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in seinen Beziehungen zum Veräußerer war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1992, Watson Rask und Christensen, C-209/91, Slg. 1992, I-5755, Rn. 27, und vom 6. November 2003, Martin u. a., C-4/01, Slg. 2003, I-12859, Rn. 41).
  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-458/12
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2001/23 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, Slg. 2011, I-95, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-458/12
    Zudem überschreitet die Frage, ob der Begriff "vorheriges Bestehen" der Richtlinie 2001/23 fremd ist, nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofs, da sie nicht die Zulässigkeit der ersten Frage, sondern die Beantwortung dieser Frage betrifft (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a., C-457/11 bis C-460/11, Rn. 46).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-4/01

    Martin u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-458/12
    Die genannte Richtlinie nimmt nämlich nur eine teilweise Harmonisierung auf dem betreffenden Gebiet vor und will kein für die gesamte Union aufgrund gemeinsamer Kriterien einheitliches Schutzniveau schaffen, sondern sicherstellen, dass der betroffene Arbeitnehmer in seinen Rechtsbeziehungen zum Erwerber in gleicher Weise geschützt ist, wie er es nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in seinen Beziehungen zum Veräußerer war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1992, Watson Rask und Christensen, C-209/91, Slg. 1992, I-5755, Rn. 27, und vom 6. November 2003, Martin u. a., C-4/01, Slg. 2003, I-12859, Rn. 41).
  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-458/12
    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Rn. 26 und 27, vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, Slg. 2007, I-7301, Rn. 31, sowie Scattolon, Rn. 42).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-458/05

    Jouini u.a. - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der

    Auszug aus EuGH, 06.03.2014 - C-458/12
    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Rn. 26 und 27, vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, Slg. 2007, I-7301, Rn. 31, sowie Scattolon, Rn. 42).
  • BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 655/13

    Schadensersatz - Wegnahme von Zahngold

    aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 20. März 2014 - 8 AZR 1/13 - Rn. 17 mwN; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39) .

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN) .

    Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht (vgl. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 ff. mwN; 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 50, Slg. 2009, I-803; BAG 20. März 2014 - 8 AZR 1/13 - Rn. 18; 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 26) ; es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 53, aaO; BAG 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16) .

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; vgl. auch EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.; BAG 25. Februar 2020 - 1 ABR 39/18 - Rn. 37; 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10) .

    Aus der Verwendung des Wortes "behält" in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG folgt, dass die Autonomie der übertragenen Einheit "in jedem Fall" vor dem Übergang bestanden haben muss (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 34) .

    Ob das der Fall war, hat allein das nationale Gericht zu prüfen (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 35) .

    Der deutsche Gesetzgeber wollte mit § 24 Abs. 2 KSchG auch nicht zugunsten der Arbeitnehmer über den Schutz der Richtlinie 2001/23/EG hinausgehen, was zulässig wäre (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 35 ff.) .

    (aa) Die Richtlinie 2001/23/EG soll die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse gewährleisten (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 41; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 51; grundlegend EuGH 18. März 1986 - 24/85 - [Spijkers] Rn. 11; vgl. auch EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 51) .

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    aa) Für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. b deshalb entscheidend, dass der Übergang eine ihre Identität bewahrende (auf Dauer angelegte) wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.] Rn. 31; 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN) .

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck ( EuGH 19. Oktober 2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 25; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 42 mwN zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 26 ; 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31 ; 26. September 2000 - C-175/99 - [Mayeur] Rn. 32 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ) .

    die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) wechselt (ua. EuGH 19. Oktober 2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 23; 26. November 2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.] Rn. 28; 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 24 mwN; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 mwN) .

    Ein "Übergang" iSd. Richtlinie 2001/23/EG erfordert eine Übernahme durch einen "neuen" Arbeitgeber (st. Rspr., ua. EuGH 6. April 2017 - C-336/15 - [Unionen] Rn. 18 mwN; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 60 mwN) .

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