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   EuGH, 25.03.2010 - C-79/09   

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EuGH, 25.03.2010 - C-79/09 (https://dejure.org/2010,22280)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.2010 - C-79/09 (https://dejure.org/2010,22280)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 2010 - C-79/09 (https://dejure.org/2010,22280)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 23. Februar 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 112/2006/EG Art 2 Abs 1 Buchst c, RL 112/2006/EG Art 13, RL 112/2006/EG Art 24 Abs 1, RL 112/2006/EG Art 132
    Personalgestellung; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 13, 24 Abs. 1 und 132 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Gestellung von Personal im Gesundheits-, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-79/09
    29      In diesem Zusammenhang beziehe sich die in den niederländischen Rechtsvorschriften beschriebene Gestellung - anders als in der Rechtssache, die zum Urteil vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, Slg. 2007, I-4793), geführt habe, in der der Gerichtshof entschieden habe, dass eine Gestellung von Personal im Erziehungssektor als mit dem Unterricht eng verbunden anzusehen sei - nicht auf eine vorübergehende Gestellung, sondern müsse gemäß den durch die Verordnung von 2007 festgelegten Voraussetzungen strukturellen Charakter aufweisen.

    30      Außerdem sei die zweite vom Gerichtshof im Urteil Horizon College definierte Voraussetzung, wonach die Gestellung von solcher Art oder Qualität sein müsse, dass ohne Rückgriff auf eine derartige Dienstleistung keine Gleichwertigkeit des Unterrichts der Zieleinrichtungen gewährleistet wäre, in den niederländischen Rechtsvorschriften nicht enthalten.

    Diese gegenseitige Hilfe könne vorübergehenden Charakter, wie im Urteil Horizon College, oder eher strukturellen Charakter aufweisen, was in der Regel der Fall sei, wenn zwei Einrichtungen gemeinsam einstellten.

    So habe der Gerichtshof im Urteil Horizon College für Recht erkannt, dass die vorübergehende Gestellung von Personal durch eine Bildungseinrichtung an eine andere keinen eigenen Zweck erfülle, sondern ein Mittel darstelle, um zu gewährleisten, dass die Hauptleistung, nämlich die Erteilung von Unterricht durch die entleihende Einrichtung, unter optimalen Bedingungen erbracht werde.

    35      Die Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Horizon College beschränke sich nicht auf die vorübergehende Gestellung von Personal, sondern gelte auch für die strukturelle Gestellung.

    Die Vorschrift betrifft jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. Urteile Horizon College, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Eulitz, Randnr. 26).

    48      Aus derselben Rechtsprechung ergibt sich, dass die in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile Horizon College, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Eulitz, Randnr. 25).

    Daher bedeutet diese Regel einer engen Auslegung nicht, dass die zur Umschreibung der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so auszulegen sind, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Horizon College, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 25, sowie Eulitz, Randnr. 27).

    Daher können Dienstleistungen nur dann als mit den letztgenannten Leistungen "eng verbunden" angesehen werden, wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen zu diesen, die die Hauptleistungen sind, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Horizon College, Randnrn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    51      Nach der Rechtsprechung ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile Madgett und Baldwin, Randnr. 24, vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 34, sowie Horizon College, Randnr. 29).

    53      Im Rahmen der vorliegenden Klage macht die Kommission jedoch geltend, die in der Verordnung von 2007 vorgesehene Gestellung von Personal im Erziehungssektor sei nicht als ein solcher mit dem von den Zieleinrichtungen erteilten Unterricht "eng verbundener" Umsatz anzusehen, da sie - anders als im Urteil Horizon College der Fall - gemäß den in Nr. 3.1 Buchst. b dieser Verordnung aufgestellten Voraussetzungen keinen vorübergehenden, sondern strukturellen Charakter aufweisen müsse.

    54      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Urteil Horizon College zwar einen Fall der vorübergehenden Gestellung von Personal betraf, der vorübergehende oder strukturelle Charakter einer solchen Personalgestellung aber nicht per se darüber entscheiden darf, ob die Gestellung als "eng verbundener" Umsatz im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, g und i der Richtlinie 2006/112 anzusehen ist.

    63      Es trifft zu, dass die zweite Voraussetzung, die der Gerichtshof im Urteil Horizon College aufgestellt hat, im Text der Verordnung von 2007 nicht ausdrücklich enthalten ist.

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-79/09
    Art. 132 der Richtlinie befreit jedoch bestimmte Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, Slg. 2008, I-7821, Randnr. 15, sowie vom 28. Januar 2010, Eulitz, C-473/08, Slg. 2010, I-907, Randnr. 24).

    Die Vorschrift betrifft jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. Urteile Horizon College, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Eulitz, Randnr. 26).

    48      Aus derselben Rechtsprechung ergibt sich, dass die in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile Horizon College, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Eulitz, Randnr. 25).

    Daher bedeutet diese Regel einer engen Auslegung nicht, dass die zur Umschreibung der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so auszulegen sind, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Horizon College, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 25, sowie Eulitz, Randnr. 27).

  • EuGH, 10.12.2002 - C-362/01

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-79/09
    22      Somit werden mit dem vorprozessualen Verfahren drei Zwecke verfolgt: es dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, einen eventuellen Verstoß abzustellen, ihn in die Lage zu versetzen, seine Verteidigungsrechte auszuüben, und den Streitgegenstand im Hinblick auf eine Befassung des Gerichtshofes einzugrenzen (Urteil vom 10. Dezember 2002, Kommission/Irland, C-362/01, Slg. 2002, I-11433, Randnr. 18).

    24      Der Umstand, dass die Kommission es unterlassen haben soll, die in Beantwortung der begründeten Stellungnahme getätigte Äußerung dieses Mitgliedstaats in ihrer Klageschrift zu berücksichtigen, wirkt sich - selbst wenn sein tatsächliches Vorliegen unterstellt wird - nicht auf die Eingrenzung des Streitgegenstands aus, da das Königreich der Niederlande, wie aus Randnr. 17 des vorliegenden Urteils hervorgeht, in seiner Antwort auf die begründete Stellungnahme im Wesentlichen an dem in seiner Antwort auf das Mahnschreiben angeführten Vorbringen festgehalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Dezember 2002, Kommission/Irland, Randnr. 20).

    79      Was erstens Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 angeht, hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts und die Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. in diesem Sinne Urteile Isle of Wight Council u. a., Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2009, Kommission/Irland, Randnr. 41).

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-79/09
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24), gehe nämlich hervor, dass eine Dienstleistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen sei, wenn sie keinen eigenen Zweck erfülle, sondern das Mittel darstelle, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

    51      Nach der Rechtsprechung ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile Madgett und Baldwin, Randnr. 24, vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 34, sowie Horizon College, Randnr. 29).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-408/97

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-79/09
    Sie muss nämlich dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; dabei kann sie sich nicht auf irgendwelche Vermutungen stützen (vgl. u. a. Urteile vom 12. September 2000, Kommission/Niederlande, C-408/97, Slg. 2000, I-6417, Randnr. 15, und vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, Slg. 2009, I-10605, Randnr. 52).

    83      Zur Stützung ihrer diesbezüglichen Argumentation weist die Kommission in ihrer Klage lediglich auf die vorstehend angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs hin, ohne sie in irgendeiner Weise auf die in Rede stehenden niederländischen Rechtsvorschriften anzuwenden, und weist weder nach noch versucht auch nur nachzuweisen, dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die den "Euregios" oder im Rahmen der Förderung der beruflichen Mobilität gemäß der Verordnung von 2007 Personal zur Verfügung stellen, im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter den gleichen rechtlichen Bedingungen tätig sind wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 37).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-412/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-79/09
    Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. Urteile vom 26. April 2007, Kommission/Finnland, C-195/04, Slg. 2007, I-3351, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien, C-412/04, Slg. 2008, I-619, Randnr. 103).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-430/04

    Feuerbestattungsverein Halle - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Möglichkeit der

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-79/09
    Handeln diese Einrichtungen des öffentlichen Rechts dagegen unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Tätigkeiten oder Leistungen "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" ausüben bzw. erbringen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 1989, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., 231/87 und 129/88, Slg. 1989, S. 3233, Randnr. 16, sowie vom 8. Juni 2006, Feuerbestattungsverein Halle, C-430/04, Slg. 2006, I-4999, Randnr. 24).
  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-79/09
    Im Übrigen ergebe sich aus dem Urteil vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a. (C-288/07, Slg. 2008, I-7203, Randnrn. 63 und 64), dass auch eine Beeinträchtigung des potenziellen Wettbewerbs relevant sei.
  • EuGH, 17.10.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-79/09
    Handeln diese Einrichtungen des öffentlichen Rechts dagegen unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Tätigkeiten oder Leistungen "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" ausüben bzw. erbringen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 1989, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., 231/87 und 129/88, Slg. 1989, S. 3233, Randnr. 16, sowie vom 8. Juni 2006, Feuerbestattungsverein Halle, C-430/04, Slg. 2006, I-4999, Randnr. 24).
  • EuGH, 12.09.2000 - C-276/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-79/09
    66      Die Kommission weist insoweit unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil vom 12. September 2000, Kommission/Frankreich (C-276/97, Slg. 2000, I-6251, Randnr. 40), darauf hin, dass die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs vor allem von der Art und Weise abhänge, in der die Tätigkeiten ausgeübt würden, da es sich bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt um solche handle, die diese Einrichtungen im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausübten, wozu Tätigkeiten nicht gehörten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausübten wie private Wirtschaftsteilnehmer, und dass im Einklang mit dem im Urteil vom 14. Dezember 2000, Fazenda Pública (C-446/98, Slg. 2000, I-11435, Randnr. 21), getroffenen Feststellungen hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit zu berücksichtigen seien.
  • EuGH, 26.04.2007 - C-195/04

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlicher

  • EuGH, 16.07.2009 - C-554/07

    Kommission / Irland

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-102/08

    SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuGH, 16.10.2008 - C-253/07

    DIENSTLEISTUNGEN, DIE SPORTVEREINEN ERBRACHT WERDEN, KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN

  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

  • EuGH, 08.03.2001 - C-276/98

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • EuGH, 29.10.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Die Art. 9 und 13 dieser Richtlinie stecken den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer somit sehr weit (Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff soll nämlich nicht den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer definieren, sondern nimmt im Gegenteil eine Ausnahme von der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden allgemeinen Regel vor, nach der der Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer sehr weit dahin definiert ist, dass er alle gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen einschließlich derjenigen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 76 und 77).

    Wie der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen ist, offenbart eine Analyse von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Licht der Ziele dieser Richtlinie, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Regel der Behandlung als Nichtsteuerpflichtige greift, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme von Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss Mihal, C-456/07, EU:C:2008:293, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 79).

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen Markt im Besonderen bezieht, und in Bezug nicht nur auf den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist (Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 91).

  • EuGH, 19.01.2017 - C-344/15

    National Roads Authority - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen ist, dass die in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme von der Behandlung als Mehrwertsteuerpflichtige zugunsten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, keine praktische Wirksamkeit hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 61 bis 62, und vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 49).

    Damit soll gewährleistet werden, dass Letztere nicht dadurch benachteiligt werden, dass sie besteuert werden, während dies bei den genannten Einrichtungen nicht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen Markt im Besonderen bezieht, und in Bezug nicht nur auf den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein theoretisch ist (Urteile vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 74).

  • EuGH, 12.03.2015 - C-594/13

    "go fair" Zeitarbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet somit nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. Urteile Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 16, Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 49, Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 22, und Klinikum Dortmund, C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-699/15

    Brockenhurst College - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Daher können Dienstleistungen nur dann als mit diesen Dienstleistungen "eng verbunden" angesehen werden, wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen zu dem von der betreffenden Einrichtung erteilten Unterricht, der die Hauptleistung ist, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 50).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (Urteil vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens dürfen diese Dienstleistungen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch einen Umsatz zu verschaffen, der in unmittelbarem Wettbewerb mit der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 34, 38 und 42, und vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 61).

  • BFH, 21.08.2013 - V R 20/12

    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und

    Diese Beurteilung lässt sich, wie der Senat dem EuGH-Urteil vom 25. März 2010 C-79/09, Euregio (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2010, Nr. C 134, 8, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 780) entnimmt, auch auf die Arbeitnehmerüberlassung im Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL übertragen.
  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    In Abweichung von dieser in Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen allgemeinen Regel der Steuerpflicht schließt jedoch Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie die Einrichtungen des öffentlichen Rechts von der Eigenschaft des Steuerpflichtigen für die Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Umsätze aus, die sie im Rahmen der ihnen obliegenden öffentlichen Gewalt ausüben bzw. bewirken, es sei denn, eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen (Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 77).
  • FG Niedersachsen, 20.02.2020 - 11 K 170/19

    Steuerbefreiung für private Schulen oder andere allgemein bildende Einrichtungen

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH, Urteil vom 25.03.2010, C-79/09, ABl EU 2010, Nr. C 134, 8 m.w.N.).
  • EuGH, 16.09.2015 - C-433/13

    Kommission / Slowakei

    Der ordnungsgemäße Ablauf des Vorverfahrens ist nicht nur eine wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Frankreich, C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 53, Kommission/Deutschland, C-135/01, EU:C:2003:171, Rn. 19 und 20, und Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 21).

    Somit werden mit dem Vorverfahren drei Zwecke verfolgt: es dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, einen eventuellen Verstoß abzustellen, ihn in die Lage zu versetzen, sich zu verteidigen, und den Streitgegenstand im Hinblick auf eine Befassung des Gerichtshofs einzugrenzen (Urteile Kommission/Irland, C-362/01, EU:C:2002:739, Rn. 18, Kommission/Deutschland, C-135/01, EU:C:2003:171, Rn. 21, und Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    Zum Begriff der eng verbundenen Tätigkeiten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie vgl. z. B. Urteile vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 33 bis 35), vom 1. Dezember 2005, Ygeia (C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 23 bis 29), vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande (C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 51), und vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

    53 Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College (C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 25), vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 39), vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande (C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 51), und vom 1. Dezember 2005, Ygeia (C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 18).
  • FG Münster, 15.07.2019 - 5 K 460/17

    Umsatzsteuer - Zur Steuerpflicht der Geschäftsführer-Überlassung durch eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12

    Commission / Allemagne - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

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