Rechtsprechung
LG Köln, 23.02.2023 - 14 O 287/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Kein fliegender Gerichtsstand nach § 32 ZPO für Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus strafbewehrter Unterlassungserklärung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet
Besprechungen u.ä.
- it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)
Urheberrecht: Vertragsstrafeanspruch vs. fliegender Gerichtsstand
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2023, 395
- MMR 2023, 720
- K&R 2023, 618
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Köln, 26.06.2013 - 28 O 80/12
LG Köln lehnt sowohl Täter- als auch Störerhaftung von Personensuchmaschinen ab
Auszug aus LG Köln, 23.02.2023 - 14 O 287/22
Hat der Schuldner aber - wie hier - die Handlung überall zu unterlassen, führt dies nicht dazu, dass er überall auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch genommen werden kann; vielmehr kann er nur an seinem Wohnsitz verklagt werden (vgl. schon LG Köln, Urt. vom 26.06.2013, 28 O 80/12, ZUM-RD 2014, 114 m.w.N.).Denn bei eigenständiger Bestimmung des Erfüllungsortes der Zahlungspflicht aus einer verwirkten Vertragsstrafe ergibt sich nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB ebenfalls ohne Weiteres der (Wohn-)Sitz des Schuldners als Leistungsort (LG Köln, Urt. vom 26.06.2013, 28 O 80/12, ZUM-RD 2014, 114 m.w.N.).
- BGH, 19.10.2016 - I ZR 93/15
Revision im Prozess um Vertragstrafeansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen …
Auszug aus LG Köln, 23.02.2023 - 14 O 287/22
Nichts anderes kann die Klägerin aus dem Hinweisbeschluss des BGH vom 19.10.2016 (Az. I ZR 93/15, WRP 2017, 179) folgern. - LG Oldenburg, 23.09.2010 - 5 T 764/10
Klage auf Vertragsstrafe als urheberrechtliche Streitigkeit
Auszug aus LG Köln, 23.02.2023 - 14 O 287/22
Aus den §§ 104 ff. UrhG kann die Klägerin also - auch unter Beachtung, dass es sich um eine Urheberrechtsstreitsache im Sinne von § 104 UrhG handeln dürfte (so etwa LG Oldenburg, ZUM-RD 2011, 315;… Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, UrhG § 104 Rn. 1 m.w.N.) - keine von den §§ 12 ff. ZPO abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit folgern.