Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c) |
| Unterabschnitt 1 - Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg (§§ 97 - 105) |
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
Rechtsprechung zu § 104 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 104 UrhG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 104 UrhG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 104 UrhG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 II b) (Zuständigkeit im Urteilsverfahren) (zu § 104 S. 2)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 (zu § 104 S. 2)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 13
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