Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 1 - Ergänzende Schutzbestimmungen (§§ 95a - 96) |
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
| 1. | Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder | |
| 2. | abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder | |
| 3. | hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. |
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
Rechtsprechung zu § 95a UrhG
38 Entscheidungen zu § 95a UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05
Clone-CD
- BGH, 29.04.2010 - I ZR 39/08
Session-ID
- OLG München, 28.07.2005 - 29 U 2887/05
Haftung für Link auf Kopierschutz-Software - Heise
- OLG München, 23.10.2008 - 29 U 5696/07
Urheberrechtsschutz: Beteiligung eines IT-Nachrichtendienstes an der Verbreitung ...
- BVerfG, 25.07.2005 - 1 BvR 2182/04
Kopierschutz bei Privatkopie
- LG München I, 11.10.2006 - 21 O 2004/06
Störerhaftung wegen Hyperlinks auf Kopierschutzumgehungssoftware
- OLG Hamburg, 20.02.2008 - 5 U 68/07
Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch: Unzulässige Überwindung einer ...
- BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05
Erschöpfung des Rechtswegs bei Unterlassungsverfügungen wegen Verletzungen des ...
- OLG Hamburg, 24.06.2009 - 5 U 165/08
Urheberrecht: Indiz für eine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen durch den ...
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Literatur im Internet zu § 95a UrhG
- Käuferrechte bei Computerspielen - Technische Kopierschutzmaßnahmen und End User License Agreements von RA Clemens Mayer-Wegelin (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 28/2009, Abs. 1 - 175
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