Rechtsprechung
LG Offenburg, 13.07.2016 - 3 Qs 116/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 132 StPO, § 33 StPO, § 33a StPO
Rechtliches Gehör bei Anordnung eines Zustellungsbevollmächtigten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kehl, 23.10.2015 - 3 Cs 206 Js 1716/15
- LG Offenburg, 13.07.2016 - 3 Qs 116/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- AG Kehl, 23.10.2015 - 3 Cs 206 Js 1716/15
Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung: …
Auszug aus LG Offenburg, 13.07.2016 - 3 Qs 116/15
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 23. Oktober 2015, 3 Cs 206 Js 1716/15,.Im Strafverfahren 3 Cs 206 Js 1716/15 gegen E.B. beantragte die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 20. Februar 2015 beim Amtsgericht Kehl den Erlass eines Strafbefehls wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen und die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 23. Oktober 2015, 3 Cs 206 Js 1716/15, wurde der Erlass des beantragten Strafbefehls abgelehnt.
- OLG Koblenz, 01.06.2004 - 1 Ss 311/03
Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unbegründet
Auszug aus LG Offenburg, 13.07.2016 - 3 Qs 116/15
Angesichts des sehr formalisierten Verfahrens und der erheblichen Konsequenzen, welche die Erteilung der - u. a. nicht widerruflichen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 2004, 1 Ss 311/03, juris;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 132, Rdn. 9) - Zustellungsvollmacht für den Betroffenen haben kann, sind für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen zwar strenge Maßstäbe anzusetzen. - LG Dresden, 30.10.2015 - 3 Qs 107/15
Strafbefehlsverfahren gegen einen Wohnsitzlosen
- AG Kehl, 07.09.2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19
Strafverfahren: Unmittelbare Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten für den …
Soweit die Staatsanwaltschaft die Rechte des Beschuldigten dadurch hinreichend gewahrt sehen will, indem ihm im Falle seines Aufgreifens auf sein Verlangen hin nach § 33a StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, wodurch er in die Lage vor der gerichtlichen Anordnung des Zustellungsbevollmächtigten versetzt werde und seine prozessualen Rechte weiterhin wahrnehmen könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 33a StPO nur dann zur Anwendung kommt, wenn keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf gegen den gerichtlichen Beschluss gegeben ist; gegen den richterlichen Beschluss nach § 132 StPO ist jedoch die - einfache, nicht fristgebundene - Beschwerde statthaft (…MüKoStPO/Gerhold, 1. Aufl. 2014 Rn. 17, StPO § 132 Rn. 17; vgl. auch LG Offenburg, Beschluss vom 13.07.2016 - 3 Qs 116/15 -, juris; LG Heilbronn, Beschluss vom 06.09.2017 - 8 Qs 41/17 -, juris).