Rechtsprechung
   OLG Bremen, 27.02.2024 - 1 U 32/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,8025
OLG Bremen, 27.02.2024 - 1 U 32/23 (https://dejure.org/2024,8025)
OLG Bremen, Entscheidung vom 27.02.2024 - 1 U 32/23 (https://dejure.org/2024,8025)
OLG Bremen, Entscheidung vom 27. Februar 2024 - 1 U 32/23 (https://dejure.org/2024,8025)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,8025) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris.de

    BGB § 307, BGB § 490 Abs 2 S 3, BGB § 492 Abs 2, BGB § 502 Abs 2, BGBEG Art 247 § 7 Abs 2 Nr 1
    Keine Anwendung des § 502 Abs. 2 BGB auf Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei unechter Abschnittsfinanzierung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus OLG Bremen, 27.02.2024 - 1 U 32/23
    Bei diesen Anschlusszinsvereinbarungen handelte es sich um Konstellationen einer unechten Abschnittsfinanzierung, bei denen dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird und lediglich nach Ablauf der Zinsbindungsfrist neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12, juris Rn. 21 f., WM 2013, 1314; Urteil vom 24.09.2019 - XI ZR 322/18, juris Rn. 17 f., WM 2020, 80; Urteil vom 08.06.2021 - XI ZR 165/20, juris Rn. 17, WM 2021, 1315).

    Entscheidet er sich - ohne die Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts - lediglich nach Ablauf der Zinsbindungsfrist für die Vereinbarung neuer Konditionen für die Zukunft, dann befindet sich der Verbraucher gerade nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation wie derjenigen des Abschlusses des Darlehensvertrages selbst (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12, juris Rn. 24, WM 2013, 1314), da die wirtschaftliche Bedeutung und Tragweite der bloßen Konditionenanpassung nicht derjenigen der Entscheidung über die Darlehensaufnahme vergleichbar ist.

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Bremen, 27.02.2024 - 1 U 32/23
    Das Fehlen von Hinweisen auf die Berechnungsmethode und die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist vielmehr bei einer nicht den Regelungen der § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB unterliegenden Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits deswegen nicht als unangemessene Benachteiligung des Klägers anzusehen, weil der Beklagten grundsätzlich die Wahl hinsichtlich der Berechnung des ihr durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schadens zusteht (siehe BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03, juris Rn. 18, BGHZ 161, 196; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 43, BGHZ 224, 1), weswegen auch das gesetzliche Leitbild des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB für den Bereich außerhalb des auch vorliegend nicht anwendbaren Verbraucherdarlehensvertragsrechts keine bestimmte Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung vorgibt.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OLG Bremen, 27.02.2024 - 1 U 32/23
    Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen und es bedarf keiner Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den Europäischen Gerichtshof, da die Rechtslage insoweit von vornherein eindeutig ist, so dass es nach den Grundsätzen des "acte clair" eines Vorlageverfahrens nicht bedarf (hierzu allgemein EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - Rechtssache 283/81, juris Ls., NJW 1983, 1257; BVerfG, Beschluss vom 28.08.2014 - 2 BvR 2639/09, juris Rn. 35, NVwZ 2015, 52).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-639/18

    Sparkasse Südholstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus OLG Bremen, 27.02.2024 - 1 U 32/23
    Das Landgericht verweist hier zutreffend darauf, dass auch der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL) entschieden hat, dass eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff "Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung oder - für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde - die Anwendung eines variablen Zinssatzes vorsahen (siehe EuGH, Urteil vom 18.06.2020 - C-639/18, juris Ls., ABl EU 2020, Nr C 271, 6 (Ls.)).
  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 285/03

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anhand des PEX-Index

    Auszug aus OLG Bremen, 27.02.2024 - 1 U 32/23
    Das Fehlen von Hinweisen auf die Berechnungsmethode und die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist vielmehr bei einer nicht den Regelungen der § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB unterliegenden Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits deswegen nicht als unangemessene Benachteiligung des Klägers anzusehen, weil der Beklagten grundsätzlich die Wahl hinsichtlich der Berechnung des ihr durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schadens zusteht (siehe BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03, juris Rn. 18, BGHZ 161, 196; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 43, BGHZ 224, 1), weswegen auch das gesetzliche Leitbild des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB für den Bereich außerhalb des auch vorliegend nicht anwendbaren Verbraucherdarlehensvertragsrechts keine bestimmte Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung vorgibt.
  • OLG Frankfurt, 14.12.2022 - 17 U 132/21

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Inhaltskontrolle für eine

    Auszug aus OLG Bremen, 27.02.2024 - 1 U 32/23
    Zudem kann der Darlehensnehmer auch außerhalb der gesetzlichen Sonderregeln aufgrund vertraglicher Nebenpflichten des Darlehensgebers aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB einen unentgeltlich zu erfüllenden Auskunftsanspruch über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2022 - 17 U 132/21, juris Rn. 55, WM 2023, 329; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2022 - 2 U 43/21, juris Rn. 59, WM 2022, 1829), der nicht auf die Berechnung aufgrund der ursprünglichen Vertragskonditionen beschränkt ist, so dass der Darlehensnehmer auch für den Fall des Abschlusses einer Anschlusszinsvereinbarung nicht schutzlos gestellt ist, wenn auch die Regelung des § 502 Abs. 2 BGB aus den vorstehend dargelegten Gründen keine Anwendung findet.
  • BVerfG, 28.08.2014 - 2 BvR 2639/09

    Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Handhabung der

    Auszug aus OLG Bremen, 27.02.2024 - 1 U 32/23
    Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen und es bedarf keiner Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den Europäischen Gerichtshof, da die Rechtslage insoweit von vornherein eindeutig ist, so dass es nach den Grundsätzen des "acte clair" eines Vorlageverfahrens nicht bedarf (hierzu allgemein EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - Rechtssache 283/81, juris Ls., NJW 1983, 1257; BVerfG, Beschluss vom 28.08.2014 - 2 BvR 2639/09, juris Rn. 35, NVwZ 2015, 52).
  • BGH, 24.09.2019 - XI ZR 322/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerrufsrecht bei teilweiser Einräumung eines neues

    Auszug aus OLG Bremen, 27.02.2024 - 1 U 32/23
    Bei diesen Anschlusszinsvereinbarungen handelte es sich um Konstellationen einer unechten Abschnittsfinanzierung, bei denen dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird und lediglich nach Ablauf der Zinsbindungsfrist neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12, juris Rn. 21 f., WM 2013, 1314; Urteil vom 24.09.2019 - XI ZR 322/18, juris Rn. 17 f., WM 2020, 80; Urteil vom 08.06.2021 - XI ZR 165/20, juris Rn. 17, WM 2021, 1315).
  • OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21

    Wirksamkeit zweier Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus OLG Bremen, 27.02.2024 - 1 U 32/23
    Zudem kann der Darlehensnehmer auch außerhalb der gesetzlichen Sonderregeln aufgrund vertraglicher Nebenpflichten des Darlehensgebers aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB einen unentgeltlich zu erfüllenden Auskunftsanspruch über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2022 - 17 U 132/21, juris Rn. 55, WM 2023, 329; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2022 - 2 U 43/21, juris Rn. 59, WM 2022, 1829), der nicht auf die Berechnung aufgrund der ursprünglichen Vertragskonditionen beschränkt ist, so dass der Darlehensnehmer auch für den Fall des Abschlusses einer Anschlusszinsvereinbarung nicht schutzlos gestellt ist, wenn auch die Regelung des § 502 Abs. 2 BGB aus den vorstehend dargelegten Gründen keine Anwendung findet.
  • BGH, 08.06.2021 - XI ZR 165/20

    Ein Darlehensvertrag und ein Fahrzeugkaufvertrag können auch im Fall einer

    Auszug aus OLG Bremen, 27.02.2024 - 1 U 32/23
    Bei diesen Anschlusszinsvereinbarungen handelte es sich um Konstellationen einer unechten Abschnittsfinanzierung, bei denen dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird und lediglich nach Ablauf der Zinsbindungsfrist neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12, juris Rn. 21 f., WM 2013, 1314; Urteil vom 24.09.2019 - XI ZR 322/18, juris Rn. 17 f., WM 2020, 80; Urteil vom 08.06.2021 - XI ZR 165/20, juris Rn. 17, WM 2021, 1315).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht