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   OLG Düsseldorf, 17.04.2019 - I-27 U 9/18   

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https://dejure.org/2019,15282
OLG Düsseldorf, 17.04.2019 - I-27 U 9/18 (https://dejure.org/2019,15282)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2019 - I-27 U 9/18 (https://dejure.org/2019,15282)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. April 2019 - I-27 U 9/18 (https://dejure.org/2019,15282)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 25.01.2012 - 3 Kart 136/10

    Zulässigkeit der Erhebung eines Baukostenzuschusses durch den Netzbetreiber

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.04.2019 - 27 U 9/18
    Auf die Beschwerde der Klägerin hob das Oberlandesgericht Düsseldorf - 3. Kartellsenat - in dem Verfahren VI-3 Kart 136/10 (V) die Missbrauchsverfügung mit Beschluss vom 25.01.2012 auf.

    Dies gilt umso mehr, als der Versorgungsnetzbetreiber mit der Erhebung von Baukostenzuschüssen berechtigte, im Sinne aller Kunden und der Allgemeinheit liegende Zwecke verfolgt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2012 - VI-3 Kart 136/10 (V), zitiert nach juris, Tz. 28, und Beschluss vom 08.11.2006 - VI-3 Kart 291/06 (V), zitiert nach juris, Tz. 21) und die Beklagte aufgrund des Schreibens der R. GmbH vom 22.08.2005 wusste, dass auch andere Versorgungsnetzbetreiber zum Ausgleich der sie treffenden Netzanschlusspflicht Baukostenzuschüsse verlangten.

    Das ist, weil beide Aussagen gleichrangig nebeneinander stehen, nach §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass sich die erstmalige Erstellung eines Netzanschlusses und die Herstellung begrifflich decken (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2012 - VI-3 Kart 136/10 (V), zitiert nach juris, Tz. 30).

    Eine bauliche Veränderung des Netzes selbst, die über den Anschluss hinausgeht, ist für die Bestimmung eines Baukostenzuschusses weder generell erforderlich (so zutreffend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2012 - VI-3 Kart 136/10 (V), zitiert nach juris, Tz. 30) noch - wie eine Auslegung ihrer Vereinbarung ergibt - von den Parteien vereinbart worden.

    Es handelte sich bei dem hergestellten Anschluss um einen erstmaligen, zusätzlichen Anschluss und nicht lediglich eine technische Umstrukturierung (ebenso schon OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2012 - VI-3 Kart 136/10 (V), zitiert nach juris, Tz. 38).

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2006 - 3 Kart 291/06

    Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Missbrauchsverfügung im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.04.2019 - 27 U 9/18
    Nach Beschwerde der Klägerin vom 21.07.2006 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf - 3. Kartellsenat - in dem Verfahren VI-3 Kart 291/06 (V) einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Landesregulierungsbehörde mit Beschluss vom 08.11.2006 (Bl. 91-104 GA) zurück, weil keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Landesregulierungsbehörde bestünden.

    Das ist das Ergebnis einer Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB, die die zeitliche Abfolge der in den Vertrag einbezogenen Dokumente und die sich daraus ergebende Entwicklung der Vorstellungen der Parteien berücksichtigt (vgl. auch schon OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2006 - VI-3 Kart 291/06 (V), zitiert nach juris, Tz. 23).

    Dies gilt umso mehr, als der Versorgungsnetzbetreiber mit der Erhebung von Baukostenzuschüssen berechtigte, im Sinne aller Kunden und der Allgemeinheit liegende Zwecke verfolgt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2012 - VI-3 Kart 136/10 (V), zitiert nach juris, Tz. 28, und Beschluss vom 08.11.2006 - VI-3 Kart 291/06 (V), zitiert nach juris, Tz. 21) und die Beklagte aufgrund des Schreibens der R. GmbH vom 22.08.2005 wusste, dass auch andere Versorgungsnetzbetreiber zum Ausgleich der sie treffenden Netzanschlusspflicht Baukostenzuschüsse verlangten.

    Dies kann aber schon aus Rechtsgründen nicht der richtige Anknüpfungspunkt sein, weil die Berechtigung der Klägerin zur Festlegung eines Baukostenzuschusses für einen Netzanschluss mit einer Anschlussleistung von nur 1.000 kVA in Frage steht (siehe zum "Grundsatz der verursachungsgerechten Kostenzuordnung" OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2006 - VI-3 Kart 291/06 (V), zitiert nach juris, Tz. 23 ff.).

  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 36/98

    Haftung von Grundstücken in der ehemaligen DDR aus vom staatlichen Verwalter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.04.2019 - 27 U 9/18
    Im Allgemeinen will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern (BGH, Urteil vom 06.10.1998 - XI ZR 36/98, zitiert nach juris, Tz. 36; BGH, Beschluss vom 08.02.1984 - Ivb ZR 52/82, zitiert nach juris, Tz. 14).
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 52/82

    Vollstreckungsgegenklage gegen Titel auf wiederkehrende Leistungen; Kürzung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.04.2019 - 27 U 9/18
    Dass die Vertragsbestandteil gewordenen Erklärungen der Beklagten diesen weitergehenden und - außer im Falle der Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil oder Vorbehaltsurteil - ungewöhnlichen Inhalt (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1984 - IVb ZR 52/82, zitiert nach juris, Tz. 16) hatten, ist nicht festzustellen.
  • BGH, 02.12.1982 - III ZR 90/81

    Nichtigkeit eines Darlehensvertrages - Umfang der Bereicherung bei Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.04.2019 - 27 U 9/18
    §§ 352, 353 HGB sind auf Bereicherungsansprüche nicht anwendbar (BGH, NJW 1983, 1420, 1423) und ein früherer Verzug der Klägerin mit der Rückzahlung lässt sich nicht feststellen.
  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 215/91

    Vorrang beantragter Zeugenvernehmung gegenüber Protokollurkunde aus anderem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.04.2019 - 27 U 9/18
    Auch mit einer solchen Erklärung will der Schuldner im Allgemeinen die Erfüllungswirkung nicht in Frage stellen, sondern sich lediglich die Möglichkeit der Rückforderung offenhalten (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1992 - VI ZR 215/91, zitiert nach juris, Tz. 22).
  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 66/09

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.04.2019 - 27 U 9/18
    Die Vorschrift des § 30 AVBEltV schließt wie die vergleichbaren Vorschriften anderer Versorgungsverordnungen Einwände des Kunden oder Abnehmers, die sich nicht auf bloße Abrechnungs- und Rechenfehler beziehen, sondern die vertraglichen Grundlagen für die Art und den Umfang seiner Leistungspflicht betreffen, nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 66/09 = BeckRS 2011, 8356, Tz. 17 ff. mit zahlreichen Nachweisen; OLG Celle, Urteil vom 01.11.2012 - 13 U 241/11, zitiert nach juris, Tz. 18).
  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.04.2019 - 27 U 9/18
    Im Rückforderungsprozess, der auf Rückzahlung von nach billigem Ermessen bestimmter Leistungen gerichtet ist, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Bereicherungsgläubiger das Fehlen einer der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung darzutun und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02, zitiert nach juris, Tz. 11).
  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 341/11

    Herstellung der Anschlüsse eines Gewerbegrundstücks an das örtliche Strom- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.04.2019 - 27 U 9/18
    Unter anderem damit dies gewährleistet ist, bedarf es zudem der Transparenz (siehe Bourwieg, in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl., § 17 Rn. 21; zur Transparenz auch BGH, Urteil vom 12.12.2012 - VIII ZR 341/11, zitiert nach juris, Tz. 29).
  • OLG Celle, 01.11.2012 - 13 U 241/11

    Berechtigung des Versorgers zur Einstellung der Wasserversorgung wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.04.2019 - 27 U 9/18
    Die Vorschrift des § 30 AVBEltV schließt wie die vergleichbaren Vorschriften anderer Versorgungsverordnungen Einwände des Kunden oder Abnehmers, die sich nicht auf bloße Abrechnungs- und Rechenfehler beziehen, sondern die vertraglichen Grundlagen für die Art und den Umfang seiner Leistungspflicht betreffen, nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 66/09 = BeckRS 2011, 8356, Tz. 17 ff. mit zahlreichen Nachweisen; OLG Celle, Urteil vom 01.11.2012 - 13 U 241/11, zitiert nach juris, Tz. 18).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2014 - 3 Kart 64/13

    Ermittlung der Höhe eines geforderten Baukostenzuschusses

  • LG Dortmund, 02.12.2016 - 19 O 36/16

    Anspruch auf Rückzahlung des Differenzbetrags eines angeblich überhöhten

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2023 - 3 Kart 183/23
    Ein Baukostenzuschuss zählt danach zu den wirtschaftlichen Bedingungen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG, zu denen der Netzbetreiber den Netzanschluss vorzunehmen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 2019 - I-27 U 9/18, juris Rn. 93), wobei zur Berechnung der Baukostenzuschussforderung häufig - wie auch hier - das im Positionspapier BKZ beschriebene sogenannte Leistungspreismodell angewendet wird.
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