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   OLG Düsseldorf, 19.09.2022 - I-3 Wx 127/22   

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https://dejure.org/2022,32712
OLG Düsseldorf, 19.09.2022 - I-3 Wx 127/22 (https://dejure.org/2022,32712)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.09.2022 - I-3 Wx 127/22 (https://dejure.org/2022,32712)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. September 2022 - I-3 Wx 127/22 (https://dejure.org/2022,32712)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • notar-drkotz.de

    Abtretung einer Grundschuld und Eintragungsbewilligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Übertragung einer Buchgrundschuld kann nur nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB durch deren Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage der Einigung mit dem bisherigen Gläubiger wirksam erfolgen. 2. Die Übertragung kann auch durch einen ...

  • rechtsportal.de

    Übertragung einer Buchgrundschuld Übertragung durch einen Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten Einwilligung auch ohne Voreintragung eines Zessionars

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 88
  • MDR 2022, 1404
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 107/10

    Grundbuchverfahren: Eintragungsbewilligung durch einen nicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.09.2022 - 3 Wx 127/22
    Zutreffend nimmt die Beteiligte zu 1 an, dass die Übertragung einer Buchgrundschuld nur nach §§ 1192, 1154 Abs. 3 BGB i.V.m. § 873 BGB durch deren Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage der (formlos möglichen) Einigung mit dem bisherigen Gläubiger wirksam erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10, Rn. 11; Grüneberg/Herrler, 81. Aufl. 2022, § 1154 BGB Rn. 10, 13; § 1191 Rn. 8; vgl. KG Berlin, FGPrax 2017, 149).

    Der Zedent gibt damit zu erkennen, dass er keine Rechte in Bezug auf das Grundpfandrecht mehr geltend macht und das Gläubigerrecht ohne Einschränkungen auf den Zessionar überträgt, so dass kein Interesse erkennbar ist, welches der Zedent noch an den von dem Zessionar getroffenen Verfügungen über das abgetretene Grundpfandrecht haben könnte (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10, Rn. 15 f., juris; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 3 Wx 413/95, Rn. 5, juris).

    Eingetragen sein muss der Inhaber des durch die Verfügung betroffenen Rechts, nicht jedoch derjenige, der ihn vertritt oder über dessen Recht verfügen kann (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10, Rn. 22, juris).

  • BGH, 15.02.1985 - V ZR 131/83

    Verzicht auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts unter Bedingungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.09.2022 - 3 Wx 127/22
    Dass die Eintragung hinter der dinglichen Einigung zurückgeblieben ist, muss aber nicht die Unrichtigkeit des Eingetragenen herbeigeführt haben, weil das Recht jedenfalls in dem eingetragenen Umfang gewollt und damit entstanden sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1985 - V ZR 131/83, Rn. 19, juris).

    So verhält es sich auch hier: Für den Ausnahmefall von § 139 Halbsatz 2 BGB kommt es dabei auf den Willen an, den die O. S. GmbH und die Beteiligte zu 3 im Zeitpunkt der Abtretungserklärung - hypothetisch - gehabt hätten, wenn sie damals mit der Nichteintragung eines Teiles der gewollten Vereinbarung gerechnet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1985 - V ZR 131/83, Rn. 19, juris).

  • KG, 06.04.2017 - 1 W 169/17

    Abtretung einer Buchgrundschuld: Auslegung der notariell beglaubigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.09.2022 - 3 Wx 127/22
    Zutreffend nimmt die Beteiligte zu 1 an, dass die Übertragung einer Buchgrundschuld nur nach §§ 1192, 1154 Abs. 3 BGB i.V.m. § 873 BGB durch deren Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage der (formlos möglichen) Einigung mit dem bisherigen Gläubiger wirksam erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10, Rn. 11; Grüneberg/Herrler, 81. Aufl. 2022, § 1154 BGB Rn. 10, 13; § 1191 Rn. 8; vgl. KG Berlin, FGPrax 2017, 149).
  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.09.2022 - 3 Wx 127/22
    Selbst bei Anwendung des § 139 BGB wäre davon auszugehen, dass die Einigung über ein weitergehendes Recht in der Regel den Willen der Beteiligten über das Entstehen wenigstens des Teilrechts umfasst (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 98/15, Rn. 25; vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, Rn. 26, beide juris; Staudinger/C Heinze (2018) BGB § 873, Rn. 196).
  • OLG Hamm, 05.02.2019 - 15 W 297/18

    Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung eines Vorkaufsrechts nach Versterben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.09.2022 - 3 Wx 127/22
    Soweit es nicht um bei dem Grundbuchamt offenkundig bekannte Umstände geht, ist der Nachweis der Unrichtigkeit in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, mithin durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (Senat, Beschluss vom 06. September 2021 - I-3 Wx 125/21, Rn. 9, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 15 W 297/18, Rn. 3, juris; OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 34 Wx 424/15, Rn. 15, juris; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 369).
  • OLG München, 12.05.2016 - 34 Wx 424/15

    Nachweis des Erlöschens eines Vorkaufsrechts gegenüber dem Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.09.2022 - 3 Wx 127/22
    Soweit es nicht um bei dem Grundbuchamt offenkundig bekannte Umstände geht, ist der Nachweis der Unrichtigkeit in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, mithin durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (Senat, Beschluss vom 06. September 2021 - I-3 Wx 125/21, Rn. 9, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 15 W 297/18, Rn. 3, juris; OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 34 Wx 424/15, Rn. 15, juris; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 369).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.2021 - 3 Wx 125/21

    Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerks Nachweis der Unrichtigkeit des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.09.2022 - 3 Wx 127/22
    Soweit es nicht um bei dem Grundbuchamt offenkundig bekannte Umstände geht, ist der Nachweis der Unrichtigkeit in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, mithin durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (Senat, Beschluss vom 06. September 2021 - I-3 Wx 125/21, Rn. 9, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 15 W 297/18, Rn. 3, juris; OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 34 Wx 424/15, Rn. 15, juris; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 369).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.1995 - 3 Wx 413/95

    Voraussetzung für die Eintragung von Verfügungen über eine aus einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.09.2022 - 3 Wx 127/22
    Der Zedent gibt damit zu erkennen, dass er keine Rechte in Bezug auf das Grundpfandrecht mehr geltend macht und das Gläubigerrecht ohne Einschränkungen auf den Zessionar überträgt, so dass kein Interesse erkennbar ist, welches der Zedent noch an den von dem Zessionar getroffenen Verfügungen über das abgetretene Grundpfandrecht haben könnte (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10, Rn. 15 f., juris; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 3 Wx 413/95, Rn. 5, juris).
  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 98/15

    Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.09.2022 - 3 Wx 127/22
    Selbst bei Anwendung des § 139 BGB wäre davon auszugehen, dass die Einigung über ein weitergehendes Recht in der Regel den Willen der Beteiligten über das Entstehen wenigstens des Teilrechts umfasst (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 98/15, Rn. 25; vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, Rn. 26, beide juris; Staudinger/C Heinze (2018) BGB § 873, Rn. 196).
  • OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - 3 Wx 94/10

    Öffentlich beglaubtigte Abtretungserklärung enthält grundsätzlich konkludente

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.09.2022 - 3 Wx 127/22
    Mit der Abtretung einer Grundschuld und der Eintragungsbewilligung gibt der Zedent regelmäßig zu erkennen, dass sein Rechtsnachfolger über das Grundpfandrecht frei verfügen können soll, z.B. durch Aufhebung oder Weiterübertragung und damit auch die Löschung oder Abtretung des übertragenen Rechtes beantragen können soll (Senat, Beschluss vom 17.05.2010 - I-3 Wx 94/10, FGPrax 2010, 274; BeckOGK/Kiehnle, a.a.O., § 1154 Rn. 40; vgl. MüKoBGB, a.a.O., § 1154 Rn. 31).
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