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   OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22   

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OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22 (https://dejure.org/2022,24154)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.09.2022 - 4 MB 33/22 (https://dejure.org/2022,24154)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. September 2022 - 4 MB 33/22 (https://dejure.org/2022,24154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Art 8 GG, § 39 Abs 1 GKG 2004
    Versammlung; Auflösung als zeitliche Beschränkung eines Protestcamps; Streitwert bei mehreren Antragstellern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägung; Auflösung; Beschwerde; Dauer; Gefahrenprognose; Lärmbelästigung; Ordnungswidrigkeit; Protestcamp; Rechtsgemeinschaft; Streitwert; Verhältnismäßigkeit; Versammlung; Versammlungsrecht; Auflösung als zeitliche Beschränkung eines Protestcamps

  • rechtsportal.de

    GG Art. 8 ; OWiG § 117 ; VersFG SH § 13 Abs. 1
    Anerkennung von Protestcamps als Veranstaltungen hinsichtlich Auflösung; Rechtfertigung der Eingriffe in die Versammlungsfreiheit durch wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu laut und zu stinkig: Punk-Protestcamp auf Sylt muss geräumt werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 24.05.2022 - 6 C 9.20

    Das "Klimacamp 2017" im Rheinland unterfiel mit Infrastruktureinrichtungen der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22
    Protestcamps sind als auf längere Dauer angelegte gemischte Veranstaltungen einschließlich ihrer logistisch erforderlichen infrastrukturellen Einrichtung im Zweifel als Versammlung anzuerkennen, wenn sie jedenfalls auch Elemente einer Versammlung i.S.d. Art. 8 GG enthalten (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.05.2022 - 6 C 9.20 - juris Rn. 21 f., 27 m.w.N.).(Rn.13).

    Entgegenstehende Rechte und Belange erhalten im Rahmen der Abwägung ein umso höheres Gewicht, je länger ein Protestcamp absehbar dauern wird (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.05.2022 - 6 C 9.20 - juris Rn. 24).(Rn.16).

    Dass es sich vorliegend um eine solche Versammlung handelt, wird zugunsten der an dem Camp teilnehmenden Personen sowohl vom Antragsgegner als auch vom Verwaltungsgericht unter Verweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Besonderheiten einer Versammlung in Form eines Protestcamps (BVerwG, Urt. v. 24.05.2022 - 6 C 9.20 - juris) angenommen.

    Dabei erlangen die letztgenannten Rechte und Belange im Rahmen der Abwägung ein umso höheres Gewicht, je länger ein Protestcamp absehbar dauern wird (BVerwG, Urt. v. 24.05.2022 - 6 C 9.20 - juris Rn. 24).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2006 - 4 LB 10/05

    Blockadeaktionen sind Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG. Art. 8 GG. Eine

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22
    Geschützt sind auch solche Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmenden ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Weise als in verbaler Form zum Ausdruck bringen (so schon Urt. des Senats v. 14.02.2006 - 4 LB 10/05 -, juris Rn. 39 m.w.N.).

    Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris, Rn. 53 f.; Urt. des Senats v. 14.02.2006 - 4 LB 10/05 -, juris Rn. 44; VG Meiningen, Beschl. v. 01.06.2018 - 2 E 835/18 Me -, juris Rn. 25).

    Richtig ist, dass das Verbot einer Versammlung oder deren Auflösung grundsätzlich nur als ultima ratio und erst in Frage kommen, wenn unmittelbar bevorstehende Gefahren nicht durch Auflagen oder durch sonstige, den Behörden obliegende Schutzmaßnahmen zugunsten der Versammlung abgewehrt werden können (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 - 6 B 1.20 - NVwZ-RR 2020, 687 Rn. 8; Urt. des Senats v. 14.02.2006 - 4 LB 10/05 -, juris Rn. 44, 50 zu § 15 Abs. 1-3 VersG).

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22
    Grundsätzlich gilt, dass Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig sind (BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16).

    Insoweit trifft den Staat zudem eine grundrechtliche Schutzpflicht (BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06

    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22
    Dahinstehen kann, ob es sich um ein im Vorfeld der Versammlung erlassenes "Verbot" oder eine nach Beginn der Versammlung ausgesprochene "Auflösung", die prinzipiell als Beendigung einer bereits durchgeführten Versammlung verstanden wird und die zum Ziel hat, die Personenansammlung zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, BVerfGK 11, 102-118, juris Rn. 45), handelt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21

    Sicherung eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Erlass

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22
    Dem nur vorläufigen Charakter einer Entscheidung nach § 80 bzw. § 123 VwGO trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. Beschl. v. 24.08.2021 - 4 O 17/21 -, juris Rn. 6 und v. 14.10.2021 - 4 MB 49/21 -, juris Rn. 34).
  • OVG Sachsen, 17.08.2016 - 3 A 64/14

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22
    Eine wegen gemeinschaftlichen Auftretens zweier Antragsteller gebotene Addition des Auffangstreitwertes entsprechend § 39 Abs. 1 GKG, Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) kommt nicht in Betracht, da es sich um ein einheitliches Versammlungsgeschehen handelt und die Antragsteller als Veranstalter und in Ausübung eines kollektiven Grundrechts als Rechtsgemeinschaft auftreten und nicht nur als einfache Streitgenossen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 17.08.2016 - 3 A 64/14 -, juris Rn. 56, Beschl. v. 20.12.2016 - 3 E 128/16 -, juris Rn. 4 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.08.2021 - 4 O 17/21

    Keine Reduzierung des Auffangstreitwertes im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22
    Dem nur vorläufigen Charakter einer Entscheidung nach § 80 bzw. § 123 VwGO trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. Beschl. v. 24.08.2021 - 4 O 17/21 -, juris Rn. 6 und v. 14.10.2021 - 4 MB 49/21 -, juris Rn. 34).
  • OVG Sachsen, 20.12.2016 - 3 E 128/16

    Streitwert, Versammlung, Klagehäufung, Rechtsgemeinschaft, Geschehensablauf

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22
    Eine wegen gemeinschaftlichen Auftretens zweier Antragsteller gebotene Addition des Auffangstreitwertes entsprechend § 39 Abs. 1 GKG, Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) kommt nicht in Betracht, da es sich um ein einheitliches Versammlungsgeschehen handelt und die Antragsteller als Veranstalter und in Ausübung eines kollektiven Grundrechts als Rechtsgemeinschaft auftreten und nicht nur als einfache Streitgenossen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 17.08.2016 - 3 A 64/14 -, juris Rn. 56, Beschl. v. 20.12.2016 - 3 E 128/16 -, juris Rn. 4 ff.).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22
    Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris, Rn. 53 f.; Urt. des Senats v. 14.02.2006 - 4 LB 10/05 -, juris Rn. 44; VG Meiningen, Beschl. v. 01.06.2018 - 2 E 835/18 Me -, juris Rn. 25).
  • BVerwG, 28.03.2012 - 6 C 12.11

    Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22
    Geschützt werden demnach sowohl Individual- wie auch Gemeinschaftsrechtsgüter (BVerwG, Urt. v. 28.03.2012 - 6 C 12.11 -, NJW 2012, 2676 Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2012 - 11 KN 187/12

    Auf Wochenendnächte begrenztes Trinkverbot auf Straße kann zulässig sein

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • BVerwG, 05.03.2020 - 6 B 1.20

    Auflagen; Auflösung; Aufzug; Demonstration; Gefahrenprognose; Verbot;

  • VG Meiningen, 01.06.2018 - 2 E 835/18

    Populationsrelevante Störung europäischer Vogelarten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2

  • VG Magdeburg, 23.11.2021 - 3 B 321/21

    Beschränkungen einer als Protestcamp durchgeführten Versammlung

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.10.2021 - 4 MB 39/21

    Tierschutzwidrige Haltung von Rindern

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22

    Auslegung von Erklärungen eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten;

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - 4 MB 22/12

    Versammlungsfreiheit

  • OVG Sachsen, 08.11.2022 - 5 B 195/22

    Versammlung; Protestcamp; Waldbesetzung; Kooperationspflicht; Versammlungsleiter;

    Für die Situation langdauernder Protestcamps ist allerdings inzwischen geklärt, dass die Rechte Dritter und die betroffenen öffentlichen Belange im Rahmen der Abwägung ein umso höheres Gewicht erlangen, je länger ein Protestcamp absehbar dauern wird (BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 24; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 12. September 2022 - 4 MB 33/22 -, juris Rn. 24; s. a. BayVGH, Beschl. v. 17. Oktober 2016 - 10 CS 16.1468 -, juris Rn. 41).

    Die erheblichen Gefahren für das Grundwasser müssen nach der langen Zeit der Durchführung der Versammlung in der von den Teilnehmern gewünschten Form und ihrer nicht absehbaren weiteren Dauer nicht mehr hingenommen werden; vielmehr überwiegt das Gewicht dieser Gefahren gegenüber den Interessen der Versammlungsteilnehmer, die Durchführung ihrer Versammlung von (mglw. nicht aufbringbaren) Kosten freizuhalten (vgl. auch OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 12. September 2022 - 4 MB 33/22 -, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 23. November 2021 - 3 B 321/21 MD -, juris Rn. 53).

  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

    Darunter ist eine materielle Beziehung zwischen der Versammlung einerseits und der infrastrukturellen Einrichtung andererseits im Sinne eines infrastrukturellen, funktionalen, symbolischen Bezugs zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2014, 1 BvR 2135/09, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 24.5.2022, 6 C 9.20, juris Rn. 27; vgl. auch; BVerwG, Urt. v. 22.8.2007, 6 C 22.06, juris Rn. 18; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2022, 4 Bs 113/22, n.v.; zu "Klimacamps": VGH München, Urt. v. 8.3.2022, 10 B 21.1694, juris Rn. 78; OVG Bremen, Beschl. v. 4.5.2021, 1 B 215/21, juris Rn. 8; OVG Saarlouis, Beschl. v. 26.3.2021, 2 B 84/21, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.8.2020, OVG 1 S 99/20, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 16.6.2020, 15 A 3138/18, juris Rn. 56; vgl. auch VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, juris Rn. 60; OVG Schleswig, Beschl. v. 12.9.2022, 4 MB 33/22, juris Rn. 13; ohne Bezug: OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2017, 4 Bs 148/17, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.6.2019, OVG 1554.19, juris Rn. 3; vgl. auch Schulze-Fielitz in: Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 8 Rn. 34; Höfling, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Rn. 26).
  • OVG Niedersachsen, 27.09.2022 - 11 ME 284/22

    Dauermahnwache; Gefahr, konkrete; Gefahr, unmittelbare; örtliche Verlegung;

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Verstößen gegen Auflagen einschneidendere Maßnahmen bis hin zur Auflösung einer Versammlung zulässig werden können (vgl. dazu OVG SH, Beschl. v. 12.9.2022 - 4 MB 33/22 - juris Rn. 17 ff.).
  • VG Schleswig, 03.11.2022 - 12 B 44/22

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren im Rahmen einer Abordnung

    Eine Halbierung des Auffangstreitwertes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung kommt nicht in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12.09.2022 - 4 MB 33/22 -, juris Rn. 28 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 11.01.2023 - 6 B 41/22
    Der hier vom beschließenden Gericht angenommene Auffangwert war nicht zu halbieren, da eine solche mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht kommt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. September 2022 - 4 MB 33/22 -, juris, Rn. 28).
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