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   VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21   

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VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21 (https://dejure.org/2022,17890)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.06.2022 - 5 S 427/21 (https://dejure.org/2022,17890)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Juni 2022 - 5 S 427/21 (https://dejure.org/2022,17890)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 68 Abs 1 VwGO, § 60 Abs 1 VwGO, § 60 Abs 3 VwGO, § 65 Abs 1 VwGO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens; Rechtsverletzung des beigeladenen Nachbarn; Gebot der Rücksichtnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34 Abs. 1 ; VwGO § 68
    Berufung eines nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen Nachbarn gegen eine stattgegebene Anfechtungsklage eines Bauherrn gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung oder eines positiven Bauvorbescheids

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    I. GmbH gegen Land Baden-Württemberg wegen Rücknahme eines Bauvorbescheids

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (34)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 8 S 702/19

    Garagen in Abstandsflächen; Berechnung der Wandhöhe in Hanglagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21
    Dies ist nur dann der Fall, wenn das Vorhaben wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung dem Nachbargrundstück förmlich "die Luft nimmt", wenn für betroffene Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entstünde oder wenn das entstehende Gebäude von seiner Größe her "erdrückend" und derart übermächtig in Erscheinung träte, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64 m. w. N., Urteil vom 21.7.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 36 und Senatsbeschluss vom 25.11.2019 - 5 S 2373/19 - juris Rn. 23).

    Ein Verstoß gegen §§ 5 ff. LBO begründete auch nicht per se zugleich eine planungsrechtlich unzumutbare "erdrückende Wirkung"; jene ist vielmehr eigenständig zu prüfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.7.2020 - 8 S 702/19 - Rn. 35 f.).

    Unabhängig davon, dass zweifelhaft ist, ob und inwieweit der Aspekt der Verschattung nicht nur bauordnungsrechtliche, sondern auch bauplanungsrechtliche Relevanz hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.7.2020 - 8 S 702/19 - Rn. 36), wäre eine planungsrechtlich unzumutbare Verschattung des Grundstücks der Beigeladenen zu 1) jedenfalls schon aufgrund der Größe und Lage des Vorhabens - nordwestlich vom Wohnhaus der Beigeladenen zu 1) - nicht zu befürchten.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14

    Sicherung einer planungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21
    Ein Vorhaben entfaltet eine unzumutbare erdrückende Wirkung nicht schon dann, wenn es die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung ändert, sondern nur, falls von ihm aufgrund der Massivität und Lage einer baulichen Anlage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf ein Nachbargrundstück ausgeht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.3.2015 - 1 B 19/15 - juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64, Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 -juris Rn. 38).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn das Vorhaben wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung dem Nachbargrundstück förmlich "die Luft nimmt", wenn für betroffene Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entstünde oder wenn das entstehende Gebäude von seiner Größe her "erdrückend" und derart übermächtig in Erscheinung träte, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64 m. w. N., Urteil vom 21.7.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 36 und Senatsbeschluss vom 25.11.2019 - 5 S 2373/19 - juris Rn. 23).

    43 Das Rücksichtnahmegebot bietet jedenfalls in bebauten innerörtlichen Lagen grundsätzlich keinen Schutz vor etwaigen Einsichtsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.1.1983 - 4 B 224.82 - juris Rn. 5; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2010 - 2 A 31/10 - juris Rn. 15, BayVGH, Beschluss vom 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.6.2012 - 2 M 38/12 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 67).

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 1.81

    Verpflichtung der Gemeinde zur Rückzahlung von Vorausleistungen auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21
    33 Gibt ein Gericht der Anfechtungsklage eines Bauherrn gegen die Rücknahme (einer Baugenehmigung oder) eines positiven Bauvorbescheids statt, ist die dagegen gerichtete Berufung eines nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen Nachbarn nicht schon dann begründet, wenn das angegriffene Urteil objektiv rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn es den Beigeladenen in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.8.1974 - IV C 29.73 - juris Rn. 27-30 und vom 15.2.1990 - 4 C 39.86 - juris Rn. 15; Senatsurteil vom 8.6.2017 - 5 S 2030/16 - juris Rn. 26 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.7.1997 - 3 S 2556/96 - juris Rn. 29 und Beschluss vom 8.5.2012 - 8 S 217/11 - juris Rn. 17, BVerwG, Urteil vom 16.9.1981 - 8 C 1.81 - juris Rn. 13 sowie BVerwG, Urteil vom 12.3.1987 - 3 C 2.86 - juris Rn. 35).

    Es liefe der in § 66 VwGO normierten, sich aber auch aus der Natur der Sache ergebenden Bewertung zuwider, wenn die Prozessstellung eines (einfachen) Beigeladenen als eines nur Nebenbeteiligten mit Erleichterungen (im Hinblick auf das Erfordernis einer subjektiven Rechtsverletzung) verbunden wäre, die der Kläger als Hauptbeteiligter nicht genießt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1981 - 8 C 1.81 - juris Rn. 13 m. w. N.).

  • BVerwG, 03.01.1983 - 4 B 224.82

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei baurechtskonformer Genehmigung nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21
    43 Das Rücksichtnahmegebot bietet jedenfalls in bebauten innerörtlichen Lagen grundsätzlich keinen Schutz vor etwaigen Einsichtsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.1.1983 - 4 B 224.82 - juris Rn. 5; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2010 - 2 A 31/10 - juris Rn. 15, BayVGH, Beschluss vom 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.6.2012 - 2 M 38/12 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 67).

    Das Rücksichtnahmegebot bietet grundsätzlich keinen Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.1.1983 - 4 B 224.82 - juris Rn. 5).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.06.2012 - 2 M 38/12

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Prüfprogramm; Nachbarschutz; Anspruch auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21
    43 Das Rücksichtnahmegebot bietet jedenfalls in bebauten innerörtlichen Lagen grundsätzlich keinen Schutz vor etwaigen Einsichtsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.1.1983 - 4 B 224.82 - juris Rn. 5; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2010 - 2 A 31/10 - juris Rn. 15, BayVGH, Beschluss vom 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.6.2012 - 2 M 38/12 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 67).

    Denn jedenfalls in bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken beziehungsweise Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.6.2012 - 2 M 38/12 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 39.86

    Feststellungsklage - Baugenehmigung - Verletzung in eigenen subjektiven Rechten -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21
    33 Gibt ein Gericht der Anfechtungsklage eines Bauherrn gegen die Rücknahme (einer Baugenehmigung oder) eines positiven Bauvorbescheids statt, ist die dagegen gerichtete Berufung eines nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen Nachbarn nicht schon dann begründet, wenn das angegriffene Urteil objektiv rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn es den Beigeladenen in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.8.1974 - IV C 29.73 - juris Rn. 27-30 und vom 15.2.1990 - 4 C 39.86 - juris Rn. 15; Senatsurteil vom 8.6.2017 - 5 S 2030/16 - juris Rn. 26 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.7.1997 - 3 S 2556/96 - juris Rn. 29 und Beschluss vom 8.5.2012 - 8 S 217/11 - juris Rn. 17, BVerwG, Urteil vom 16.9.1981 - 8 C 1.81 - juris Rn. 13 sowie BVerwG, Urteil vom 12.3.1987 - 3 C 2.86 - juris Rn. 35).

    Die Anknüpfung an die subjektive Rechtstellung entspricht einem das Verwaltungsprozessrecht tragenden, in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten und auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 39/86 - juris Rn. 15 und Senatsurteil vom 8.6.2017 - 5 S 2030/16 - juris Rn. 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2017 - 5 S 2030/16

    Einlegung der Berufung durch den Beigeladenen; Verletzung in eigenen Rechten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21
    33 Gibt ein Gericht der Anfechtungsklage eines Bauherrn gegen die Rücknahme (einer Baugenehmigung oder) eines positiven Bauvorbescheids statt, ist die dagegen gerichtete Berufung eines nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen Nachbarn nicht schon dann begründet, wenn das angegriffene Urteil objektiv rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn es den Beigeladenen in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.8.1974 - IV C 29.73 - juris Rn. 27-30 und vom 15.2.1990 - 4 C 39.86 - juris Rn. 15; Senatsurteil vom 8.6.2017 - 5 S 2030/16 - juris Rn. 26 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.7.1997 - 3 S 2556/96 - juris Rn. 29 und Beschluss vom 8.5.2012 - 8 S 217/11 - juris Rn. 17, BVerwG, Urteil vom 16.9.1981 - 8 C 1.81 - juris Rn. 13 sowie BVerwG, Urteil vom 12.3.1987 - 3 C 2.86 - juris Rn. 35).

    Die Anknüpfung an die subjektive Rechtstellung entspricht einem das Verwaltungsprozessrecht tragenden, in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten und auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 39/86 - juris Rn. 15 und Senatsurteil vom 8.6.2017 - 5 S 2030/16 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21
    Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens in diesen Fällen stellt eine gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Ausnahme dar, die sich aus Sinn und Zweck von §§ 68 f. VwGO ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 - juris Rn. 35).

    Hat der Betroffene daraufhin Klage erhoben, kann der Beklagte im Klageverfahren nicht dadurch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erreichen, dass er auf dessen Fehlen verweist und sich gar nicht oder nur hilfsweise zur Sache einlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 - juris Rn. 36 f.).

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21
    Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen, das heißt ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21
    Ein Nachbar, der sich aufgrund von § 34 Abs. 1 BauGB gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann damit aber nur durchdringen, wenn die Genehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 21), denn über das Rücksichtnahmegebot hinaus vermittelt § 34 BauGB insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung keinen Drittschutz (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5, 12.2.2019 - 9 CS 18.2305 - juris Rn. 14 und vom 20.5.2020 - 9 ZB 18.2585 - juris Rn. 5; Senatsbeschlüsse vom 3.2.2022 - 5 S 2559/21 - und vom 23.2.2022 - 5 S 3470/21 - Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 34 Rn. 132 f.; Söfker in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand 143. Lfg., § 34 Rn. 48).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17

    Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2017 - 5 S 1003/16

    Rücknahme eines Bauvorbescheides für Einkaufszentrum

  • BVerwG, 25.04.2012 - 8 C 18.11

    Signatur; elektronische; Berufungsbegründungsschrift; Wiedereinsetzung; höhere

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2008 - 8 S 2165/07

    Kinderspielplatz; Wohngebiet; Lärmbelastung

  • VGH Bayern, 03.06.2016 - 1 CS 16.747

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses

  • VGH Bayern, 06.04.2018 - 15 ZB 17.36

    Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Nichteinhaltung der Abstandsflächen

  • VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441

    Nachbarklage; Wohnanlage mit Tiefgarage; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Gebot

  • OVG Bremen, 19.03.2015 - 1 B 19/15

    Wohnbauvorhaben in der Brokstraße verstößt nicht gegen das Gebot der

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19

    Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts zur Urheberschaft eines Antrags bei

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2003 - 5 S 138/03

    Bauvorbescheid im Vorgriff auf zukünftigen Bebauungsplan - Nachbarschutz -

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2020 - 5 S 2522/18

    Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie und der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und

  • BVerwG, 23.08.1974 - IV C 29.73
  • VGH Bayern, 04.07.2016 - 15 ZB 14.891

    Nachbarklage gegen den Um- und Anbau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage

  • BVerwG, 12.03.1987 - 3 C 2.86

    Schadstoffbelastetes Gemüse - Vermarktungsverbot - Höchstmengenverordnung -

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2012 - 8 S 217/11

    Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage; öffentlicher Planungsträger;

  • OVG Saarland, 25.05.2010 - 2 A 31/10

    Rücksichtnahmepflicht einer bis an die seitliche Grenze reichenden Dachterrasse

  • VGH Bayern, 12.02.2019 - 9 CS 18.2305

    Nachbarschutz gegen eine baurechtliche Genehmigung

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 9 ZB 18.912

    Erfolglose Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid für ein Mehrfamilienhaus

  • VGH Bayern, 06.08.2010 - 15 CS 09.3006

    Befreiung von nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Vorschriften

  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 9 ZB 18.2585

    Nachbarklage gegen Bauvorbescheid für Einfamilienhaus - Gebot der Rücksichtnahme

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1997 - 3 S 2556/96

    Berufung des beigeladenen Nachbarn gegen eine erfolgreiche Klage des Bauherrn -

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

  • BVerwG, 24.08.2016 - 9 B 54.15

    Teilzulassung der Revision; Streitgegenstand; Teilbarkeit des Streitgegenstandes;

  • VG Sigmaringen, 05.04.2023 - 10 K 101/21

    Baurecht; Abstandsflächen

    Anderes kann allenfalls in von besonderen Einzelfallumständen geprägten Ausnahmesituationen gelten, etwa bei einer konkreten Betroffenheit besonders schutzbedürftiger Räume, die über die herkömmliche Einsichtnahmemöglichkeit in Innenlagen hinausgehende Belastungen verursacht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2023 - 10 B 1148/22 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.6.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 43 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 28.12.2023 - 2 K 2792/23

    Baunachbarkonstellation; Sofortige Vollziehung; Baugenehmigung; Bebauungsplan;

    Es bedarf also - zusammengefasst - einer Abwägung, welche die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476 = juris Rn. 18; Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris Rn. 57; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 39; Beschl. v. 29.08.2023 - 2 K 2030/23 -, juris Rn. 58 ff.).

    Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage in einem vergleichsweise geringen Abstand zu dem benachbarten Gebäude eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 38; Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159 = juris Rn. 36; Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, NVwZ-RR 2018, 511 = juris Rn. 38; Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 64; in diesem Sinne auch BayVGH, Beschl. v. 22.06.2021 - 9 ZB 21.492 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 44).

    Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kommt - die obigen abstrakten Maßstäbe weiter konkretisierend - in Betracht, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 38; Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, DVBl 1986, 1271 = juris Rn. 15; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476 = juris Rn. 23; Beschl. v. 03.06.2022 -5 S 427/21 -, juris Rn. 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2023 - 3 S 266/23

    Zur rechtlichen Sondersituation einer Doppelhausbebauung; Errichtung einer

    Ein Nachbar, der sich aufgrund von § 34 Abs. 1 BauGB gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann damit aber nur durchdringen, wenn die Genehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt; denn über das Rücksichtnahmegebot hinaus vermittelt § 34 BauGB insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung keinen Drittschutz (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 35).

    Mehr als ihm die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen zum Schutz des Wohnfriedens gewähren, kann ein Nachbar auch unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich nicht verlangen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 - 4 B 224/82 - juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 43; BayVGH, Beschl. v. 05.12.2022 - 15 ZB 22.2118 - juris Rn. 18; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 19.04.2022 - 2 M 19/22 - juris Rn. 17 f.; jeweils m.w.N.).

    Ob und inwiefern ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich auch daraus folgen kann, dass das mit den Nachbarbelangen abzuwägende Interesse des Bauherrn an seinem Vorhaben nicht schutzwürdig ist, weil sein Vorhaben evident gegen dafür geltendes Recht verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 46), kann dahinstehen, denn das Vorhaben der Beigeladenen ist jedenfalls nicht evident rechtswidrig.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2023 - 3 S 192/22

    Abstandsfläche; Ausnahme; Grenzbau; Doppelhaus; Balkonanlage; Gebot der

    Ein Nachbar, der sich aufgrund von § 34 Abs. 1 BauGB gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann damit aber nur durchdringen, wenn die Genehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt; denn über das Rücksichtnahmegebot hinaus vermittelt § 34 BauGB insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung keinen Drittschutz (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 35).

    Mehr als ihm die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen zum Schutz des Wohnfriedens gewähren, kann ein Nachbar auch unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich nicht verlangen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 - 4 B 224/82 - juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 43; BayVGH, Beschl. v. 05.12.2022 - 15 ZB 22.2118 - juris Rn. 18; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 19.04.2022 - 2 M 19/22 - juris Rn. 17 f.; jeweils m.w.N.).

    Ob und inwiefern ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich auch daraus folgen kann, dass das mit den Nachbarbelangen abzuwägende Interesse des Bauherrn an seinem Vorhaben nicht schutzwürdig ist, weil sein Vorhaben evident gegen dafür geltendes Recht verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 46), kann dahinstehen, denn das Vorhaben der Beigeladenen ist jedenfalls nicht evident rechtswidrig.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 - 5 S 638/21

    Nutzungsänderung - Räume für ambulante Tagespflege statt Büroräume -;

    Denn der Senat gewährt die Wiedereinsetzung mit Blick auf das Ausgeführte gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO ohne Antrag von Amts wegen (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 3.6.2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 26).
  • VG Karlsruhe, 26.03.2024 - 2 K 4388/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung

    Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt damit im Wesentlichen von einer Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ab (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476 = juris Rn. 18; Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Beschl. v. 29.08.2023 - 2 K 2030/23 -, juris Rn. 58 ff.; Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 39; Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris Rn. 57).
  • VG Karlsruhe, 15.06.2023 - 2 K 1405/23

    Nachbarklage gegen die Vollziehung einer durch das Landratsamt erteilten

    (1) Ein Nachbar, der sich aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann hiermit nur durchdringen, wenn das Vorhaben bzw. - dieses legalisierend - die Genehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 35).

    Es bedarf also - zusammengefasst - einer Abwägung, welche die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 36 m. zahlr. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2023 - 5 S 3497/21

    Bebauungsplan; Abwägung; Unbeachtlichkeit privater Belange

    Denn die behaupteten Einsichtsmöglichkeiten haben als städtebaulicher Belang ein vergleichsweise geringes Gewicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 - juris Rn. 37) und stellen grundsätzlich keinen rechtlich relevanten Nachteil dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.6.2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 43; Beschluss vom 3.3.2008 - 8 S 2165/07 - juris Rn. 8).
  • VG Karlsruhe, 29.08.2023 - 2 K 2358/23

    Einstweiliger Rechtschutz des Nachbarn gegen Bauvorhaben

    M Mehr als die Wahrung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen zum Schutz des Wohnfriedens kann ein Nachbar auch unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich nicht verlangen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2022 - 13 S 2928/21

    Anerkennung einer Fahrschul-Ausbildungsstätte für die Weiterbildung von Lkw- und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 - juris Rn. 23 ff. und vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 - juris Rn. 34 ff.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 30 ff.; zur Kritik hieran vgl. etwa Dolde/Porsch in Schoch/Schneider a. a. O. § 68 VwGO Rn. 29 mit zahlreichen Nachweisen) ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten (und hier nicht einschlägigen) Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen worden ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2023 - 5 K 448/21

    Klage einer Umweltvereinigung gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • VG Karlsruhe, 29.08.2023 - 2 K 2359/23

    Einstweiliger Rechtschutz des Nachbarn gegen Baugenehmigung

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