Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 14.01.2004

Rechtsprechung
   BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,802
BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04 (https://dejure.org/2005,802)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2005 - 1 C 2.04 (https://dejure.org/2005,802)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 (https://dejure.org/2005,802)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,802) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AufenthG §§ 53, 54, 55; AuslG §§ 45, 46, 47, 48; VwGO § 114 Satz 2; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 Art. 6, 13, 14; EMRK Art. 8
    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; besonders schwere Straftat; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Ermessensausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ergänzung der ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    Stichworte
    Ausweisung; Ergänzung der Ermessensentscheidung; Ermessensausweisung; Gefährdung der öffentlichen Ordnung; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Verhältnismäßigkeit; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; besonders ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen - Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen - Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht - Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der ...

  • Judicialis

    AufenthG § 53; ; AufenthG § ... 54; ; AufenthG § 55; ; AuslG § 45; ; AuslG § 46; ; AuslG § 47; ; AuslG § 48; ; VwGO § 114 Satz 2; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats; ; EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 6; ; EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 13; ; EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 14; ; EMRK Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach assoziationsrechtlichen Bestimmungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 1074
  • DVBl 2005, 1219 (Ls.)
  • DÖV 2005, 834
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Zu den Anforderungen an die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

    Auch andere Vorschriften des Assoziationsrechts hinderten die Ausweisung des Klägers nicht, da sie nach Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB 1/80) aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sei.

    Er bezieht sich auf eine von ihm im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte Bescheinigung der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken vom 22. Februar 2000 über seinen Versicherungsverlauf und leitet daraus ab, dass er die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfülle, da er länger als vier Jahre ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei.

    Zu Unrecht hat es die Abweisung der Klage auch für den Fall bestätigt, dass sich der Kläger auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 - ARB 1/80 - berufen kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. August 2004 (- BVerwG 1 C 29.02 - InfAuslR 2005, 26; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt) seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die in § 47 Abs. 1 und 2 des mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes (AuslG) geregelten Tatbestände einer zwingenden Ausweisung und einer Regelausweisung (jetzt: §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) als Rechtsgrundlagen für die Beendigung des Aufenthalts von türkischen Staatsangehörigen ausscheiden, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen.

    Der Senat hat damit die materiellrechtlichen Grundsätze, die aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 29. April 2004 (Rs. C-482/01 und C-493/01 - Orfanopoulos und Oliveri - InfAuslR 2004, 268) für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger abzuleiten waren (Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - InfAuslR 2005, 18), auch auf türkische Staatsangehörige übertragen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen können.

    Daraus ergibt sich, dass für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - InfAuslR 2005, 26 ; ebenso EuGH, Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, InfAuslR 2005, 13, Rn. 41 ff.).

    War die Ausweisungsverfügung gegen den Kläger auf der Grundlage der §§ 47, 48 AuslG als Regelausweisung ohne behördliche Ermessensentscheidung ergangen, so durfte nicht ungeklärt bleiben, ob der Kläger ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzt.

    Kam es darauf an, ob eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist (Art. 14 ARB 1/80), so durfte das Berufungsgericht auch nicht - wie hier - die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten auf der Grundlage des Zeitpunktes der letzten behördlichen Entscheidung - hier vom März 2000 - beurteilen, ohne spätere Entwicklungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - im Oktober 2002 - zu berücksichtigen.

    Damit entsprechen seine Feststellungen zu der vom Kläger ausgehenden Gefahr nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80.

    Der Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen, ob dem Kläger ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 zusteht.

    Ein solches Recht könnte sich möglicherweise aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergeben, da der Kläger nach seinen Angaben über einen Zeitraum von mehreren Jahren als Arbeitnehmer tätig gewesen ist.

    Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob der Kläger eine etwa erworbene Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 durch Ausscheiden aus dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei seiner Ehefrau, ohne sich bei der zuständigen Behörde arbeitslos zu melden, verloren hat (vgl. hierzu den Beschluss des Senats zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 26.02 - InfAuslR 2004, 379, infolge Revisionsrücknahme nachträglich aufgehoben).

    Ein Verlust der Rechtsstellung könnte auch durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Zeit nach dem 1. Mai 1993 eingetreten sein, auf die sich die Revision bezogen hat (Altmetallhandel, Gastronomie), oder aufgrund der mehr als sechsjährigen Haft des Klägers in der Zeit von September 1995 bis Februar 2002 (zur Frage der Schädlichkeit von Strafhaft für eine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Wien vom 4. September 2003 - InfAuslR 2004, 264).

    Dass sich in Fällen wie dem vorliegenden allerdings aus den Stillhalteklauseln des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 387) und des Art. 13 ARB 1/80 kein erhöhter Ausweisungsschutz ergeben kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - (BVerwGE 116, 55) ausgeführt; hieran ist festzuhalten.

    Das Berufungsgericht kann das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts allenfalls dann wiederum offen lassen, wenn der Beklagte im Rahmen des erneuten Berufungsverfahrens nunmehr aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - InfAuslR 2005, 18 ) eine aktuelle Ermessensentscheidung trifft, die den Anforderungen des Art. 14 ARB 1/80 entspricht.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - a.a.O. für Fälle wie den vorliegenden entschieden, dass mit Rücksicht auf die durch das damalige Urteil vollzogene Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausweisungsschutz auch für nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige den Ausländerbehörden während eines Übergangszeitraums Gelegenheit zur Nachholung der Ermessensentscheidung zu geben ist, wenn die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen als Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG (jetzt: §§ 53, 54 AufenthG) ohne Ermessensausübung verfügt worden war.

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Zu den Anforderungen an die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. August 2004 (- BVerwG 1 C 29.02 - InfAuslR 2005, 26; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt) seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die in § 47 Abs. 1 und 2 des mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes (AuslG) geregelten Tatbestände einer zwingenden Ausweisung und einer Regelausweisung (jetzt: §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) als Rechtsgrundlagen für die Beendigung des Aufenthalts von türkischen Staatsangehörigen ausscheiden, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen.

    Daraus ergibt sich, dass für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - InfAuslR 2005, 26 ; ebenso EuGH, Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, InfAuslR 2005, 13, Rn. 41 ff.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - a.a.O. für Fälle wie den vorliegenden entschieden, dass mit Rücksicht auf die durch das damalige Urteil vollzogene Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausweisungsschutz auch für nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige den Ausländerbehörden während eines Übergangszeitraums Gelegenheit zur Nachholung der Ermessensentscheidung zu geben ist, wenn die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen als Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG (jetzt: §§ 53, 54 AufenthG) ohne Ermessensausübung verfügt worden war.

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Der Senat hat damit die materiellrechtlichen Grundsätze, die aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 29. April 2004 (Rs. C-482/01 und C-493/01 - Orfanopoulos und Oliveri - InfAuslR 2004, 268) für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger abzuleiten waren (Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - InfAuslR 2005, 18), auch auf türkische Staatsangehörige übertragen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen können.

    Das Berufungsgericht kann das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts allenfalls dann wiederum offen lassen, wenn der Beklagte im Rahmen des erneuten Berufungsverfahrens nunmehr aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - InfAuslR 2005, 18 ) eine aktuelle Ermessensentscheidung trifft, die den Anforderungen des Art. 14 ARB 1/80 entspricht.

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, seiner privaten und familiären Situation und seiner nach wie vor vorhandenen Beziehungen zur Türkei war es nach Art. 6 GG und nach Art. 8 EMRK auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bisher nicht geboten, die Ausweisung von vornherein zeitlich zu befristen (vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 - Beschwerde-Nr. 52853/99 - Yilmaz - NJW 2004, 2147 ff. m.w.N.; vgl. dazu allgemein auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - EuGRZ 2004, 317 = InfAuslR 2004, 280).
  • EGMR, 17.04.2003 - 52853/99

    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Besonderer Ausweisungsschutz, Unbefristete

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, seiner privaten und familiären Situation und seiner nach wie vor vorhandenen Beziehungen zur Türkei war es nach Art. 6 GG und nach Art. 8 EMRK auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bisher nicht geboten, die Ausweisung von vornherein zeitlich zu befristen (vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 - Beschwerde-Nr. 52853/99 - Yilmaz - NJW 2004, 2147 ff. m.w.N.; vgl. dazu allgemein auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - EuGRZ 2004, 317 = InfAuslR 2004, 280).
  • EGMR, 31.10.2002 - 37295/97

    YILDIZ v. AUSTRIA

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Die Ausweisung begegnet - vorbehaltlich neuer Erkenntnisse im anschließenden Berufungsverfahren - auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keinen rechtlichen Bedenken, selbst wenn danach für die gerichtliche Kontrolle der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz als maßgeblich anzusehen sein sollte (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Oktober 2002 - Beschwerde-Nr. 37295/97 - Yildiz - InfAuslR 2003, 126 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.02.2002 - 1 C 21.00

    Assoziationsrecht EG-Türkei; Ausweisung nach Ermessen; Dienstleistungsfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Dass sich in Fällen wie dem vorliegenden allerdings aus den Stillhalteklauseln des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 387) und des Art. 13 ARB 1/80 kein erhöhter Ausweisungsschutz ergeben kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - (BVerwGE 116, 55) ausgeführt; hieran ist festzuhalten.
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 26.02

    Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob der Kläger eine etwa erworbene Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 durch Ausscheiden aus dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei seiner Ehefrau, ohne sich bei der zuständigen Behörde arbeitslos zu melden, verloren hat (vgl. hierzu den Beschluss des Senats zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 26.02 - InfAuslR 2004, 379, infolge Revisionsrücknahme nachträglich aufgehoben).
  • BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 2.02

    Aufenthaltsrecht; türkischer Seemann; Erwerbstätigkeit an Land; Unterbrechungen

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Dabei wird es auch zu prüfen haben, ob die zahlreichen Unterbrechungen der Beschäftigung des Klägers, die sich aus der genannten Bescheinigung (vgl. insbesondere deren linke Spalte) ergeben, anspruchsschädlich sind (vgl. auch das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 18. März 2003 - BVerwG 1 C 2.02 - BVerwGE 118, 61).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04
    Der Senat hat damit die materiellrechtlichen Grundsätze, die aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 29. April 2004 (Rs. C-482/01 und C-493/01 - Orfanopoulos und Oliveri - InfAuslR 2004, 268) für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger abzuleiten waren (Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - InfAuslR 2005, 18), auch auf türkische Staatsangehörige übertragen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen können.
  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • BVerwG, 29.10.2003 - 1 B 477.02

    Revisionszulassung wegen der Auslegung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Ob dies erforderlich war, hing bei einer spezialpräventiven Ausweisung von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 18 und vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 25 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 4 Rn. 8).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Damit übereinstimmend stellt auch der Senat bei der Prüfung, ob die Ausländerbehörde eine Befristung im Ausweisungszeitpunkt vorzunehmen hat, auf die Umstände des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42).
  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Ob dies erforderlich ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 18 und vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 25 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 4 Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.01.2004 - 1 B 49.03, 1 C 2.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,51233
BVerwG, 14.01.2004 - 1 B 49.03, 1 C 2.04 (https://dejure.org/2004,51233)
BVerwG, Entscheidung vom 14.01.2004 - 1 B 49.03, 1 C 2.04 (https://dejure.org/2004,51233)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - 1 B 49.03, 1 C 2.04 (https://dejure.org/2004,51233)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,51233) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus BVerwG, 14.01.2004 - 1 B 49.03
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 2.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht