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   BGH, 09.08.2006 - 1 StR 252/06   

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https://dejure.org/2006,8173
BGH, 09.08.2006 - 1 StR 252/06 (https://dejure.org/2006,8173)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2006 - 1 StR 252/06 (https://dejure.org/2006,8173)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2006 - 1 StR 252/06 (https://dejure.org/2006,8173)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses der Spezialität nach Art. 14 Europäisches Auslieferungsübereinkommen (EAÜ); Nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden rechtskräftigen Einzelstrafen bei der Begründetheit einer Revision

  • Judicialis

    StPO § 206a; ; StPO § 206a Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1b; ; StPO § 460; ; StPO § 462; ; StPO § 462a Abs. 3; ; StPO § 473 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 1b
    Verweisung auf Beschlussverfahren nach Teileinstellung in der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04

    Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO

    Auszug aus BGH, 09.08.2006 - 1 StR 252/06
    Denn es ist sicher abzusehen, dass der Rechtsmittelerfolg geringfügig ist, nachdem der Angeklagte den verbleibenden Schuldspruch in beiden Fällen angegriffen hat und der Teilerfolg hinsichtlich der Gesamtstrafe lediglich den Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten betrifft (vgl. BGH NJW 2004, 3788).
  • BGH, 16.11.2004 - 4 StR 392/04

    Anwendbarkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO auch bei Teileinstellung nach § 154

    Auszug aus BGH, 09.08.2006 - 1 StR 252/06
    Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Einstellung in Wegfall gekommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223).
  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06

    Beweiswürdigung (Erörterungsmangel); vollendetes Handeltreiben in nicht geringer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Gesetzesverletzung bei der Bildung einer Gesamtstrafe i. S. d. § 354 Abs. 1b StPO auch dann gegeben, und dementsprechend eine Verweisung auf das Beschlussverfahren auch dann möglich, wenn im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Verfahrenseinstellung wegfällt (vgl. BGH NStZ 2005, 223; BGH, Beschluss vom 9. August 2006 - 1 StR 252/06).
  • OLG Frankfurt, 02.09.2008 - 2 Ss 150/08

    Strafzumessung: Umfang der Darstellung von Vorstrafen im Urteil

    Die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kann der Senat selbst treffen, weil hier sicher abzusehen ist, dass der Rechtmittelerfolg nur geringfügig ist (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1; BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2007 - 4 StR 434/07 und vom 9. August 2006 - 1 StR 252/06).
  • BGH, 09.01.2020 - 2 StR 482/19

    Einstellung des Verfahrens i.R.d. unerlaubten Handeltreibens mit

    Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2006 - 1 StR 252/06 Rn. 3; vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04, NJW 2005, 376, 377; vom 13. März 2014 - 4 StR 537/13 Rn. 4).
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