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   OLG Bamberg, 20.02.2003 - 1 U 26/02   

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https://dejure.org/2003,11129
OLG Bamberg, 20.02.2003 - 1 U 26/02 (https://dejure.org/2003,11129)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.02.2003 - 1 U 26/02 (https://dejure.org/2003,11129)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - 1 U 26/02 (https://dejure.org/2003,11129)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freiwerden von Darlehensrückzahlungsverpflichtung aufgrund befreiender Schuldübernahme; Entlassung des Schuldners aus der Haft bei befreiender Schuldübernahme; Abgrenzung von Schuldbeitritt und befreiender Schuldübernahme; Behandlung von eigenkapitalersetzenden Darlehen ...

  • Judicialis

    GmbHG § 30; ; GmbHG § 32 a; ; GmbHG § 73; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 259; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 30 § 32a
    Eigenkapitalersetzender Charakter einer Fälligkeitsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.11.1994 - II ZR 77/93

    Eigenkapitalersatz durch Stehenlassen von Forderungen

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.02.2003 - 1 U 26/02
    Dies ist anzunehmen, wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände eine als eigenständig zu bewertende zeitweise Überlassung eines Kapitalwerts zur Nutzung anzunehmen ist, was regelmäßig der Fall ist, wenn die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des vorleistenden Gesellschafters im Vergleich zu den marktüblichen Gepflogenheiten ungewöhnlich lange hinausgeschoben ist, wobei entsprechendes für Anzahlungen und Vorauszahlungen des Gesellschafters gilt (vgl. Scholz a.a.O., Rdnr. 116; BGH NJW 95, 457; OLG Karlsruhe WR 89, 316).
  • RG, 14.08.1941 - II 49/41

    1. Kann auf künftige Leistung geklagt werden, wenn die Leistung infolge von

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.02.2003 - 1 U 26/02
    Die Klage gemäß § 259 ZPO kann jedoch nur dann zulässig sein, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der geltend gemachte Anspruch zukünftig (bei Eintritt der Bedingung oder Wegfall des Hinderungsgrundes) durchsetzbar sein wird (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 15. Aufl., § 92, Anm. II 2 G; Münchner Kommentar/Luke, ZPO, 2. Aufl., § 259, Rdnr. 4; RGZ 168, 321 (325 f)).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - 1 U 195/12

    Haftungsverteilung eines bei Rotlicht links abbiegenden

    Diese Pflicht hat die Wirkung, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht lassen zu dürfen (Senat, Urteil vom 9. September 2002, Az.: 1 U 26/02 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 616).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12
    § 35 Abs. 8 StVO legt dem Fahrer des Einsatzwagens ein Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auf, welches die Wirkung hat, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht lassen zu dürfen (Senat, Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; Urteil vom 09.09.2002, Az. 1 U 26/02, mit Hinweis auf BGH, NJW 1971, 616; NJW 1975, 648).
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