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   OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04   

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https://dejure.org/2004,12876
OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04 (https://dejure.org/2004,12876)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.09.2004 - 1 U 5/04 (https://dejure.org/2004,12876)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. September 2004 - 1 U 5/04 (https://dejure.org/2004,12876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Nachträgliche Inkraftsetzung eines inhaltlich unveränderten Bebauungsplans während eines bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens; Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32; VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 123 Abs. 1
    Anforderungen an eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Bremen, 10.10.2002 - 2 U 2/02

    Feststellungsinteresse für Klage eines Unterfrachtführers gegen den

    Auszug aus OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04
    Dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin zwischenzeitlich entschlossen hat, nach der Nachholung einer vor der im Normenkontrollantrag in Bezug genommenen Bekanntmachung vom 21.7.2004 ursprünglich nicht vorgenommenen Anzeige beim Ministerium für Umwelt (vgl. dessen Schreiben an die Antragsgegnerin vom 31.8.2004, wonach eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht wurde) den auf die Ausräumung von Wirksamkeitsmängeln nach § 215a BauGB (a.F.) zielenden Satzungsbeschluss erneut ortsüblich bekannt zu machen (vgl. die ortsübliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 8.9.2004), berührt die Zulässigkeit des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig gemachten Normenkontrollantrags der Antragstellerin nicht und bleibt im Ergebnis für das Verfahren ohne Bedeutung (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.5.2003 - 2 N 2/03 -, SKZ 2003, 201, Leitsatz Nr. 49, wonach eine nachträgliche Inkraftsetzung eines inhaltlich unveränderten Bebauungsplans während eines bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens nichts daran ändert, dass diese Planung nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BRS 62 Nr. 51; siehe im Übrigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2002 - 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49, wonach ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO bereits vor Einleitung eines Normenkontrollverfahrens zulässiger Weise gestellt werden können soll; dazu auch Kopp/Schenke, VwGO , 13. Auflage 2003, § 47 RNr. 149).

    Dabei ist - was das Interesse der Antragstellerin anbelangt - festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur "Abwehr schwerer Nachteile" nach der Rechtsprechung ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient, so dass ein solcher "schwerer Nachteil" nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden kann (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 - 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49).

    Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO würde lediglich ab dem Entscheidungszeitpunkt ("ex nunc") rechtliche Wirkungen entfalten, verhinderte lediglich eine zukünftige Umsetzung des Bebauungsplans und bliebe daher auf die Ausnutzbarkeit erteilter Baugenehmigungen ohne Einfluss (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.7.1991 - 2 Q 6/90 -, vom 22.5.1996 - 2 V 2/96 -, vom 22.1.2001- 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49).

  • OVG Saarland, 28.03.2000 - 2 N 8/99

    Beachtung nachbarschutzechtlicher Belange im Baurecht; Nichtigkeit einer Satzung

    Auszug aus OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04
    Eine dem Begehren der Antragstellerin auf Aussetzung dieses Bebauungsplans, der in seiner ursprünglichen, am 30.6.1998 beschlossenen Fassung bereits Gegenstand gerichtlicher Normenkontrollverfahren war (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.3.2000 - 2 N 3/99 - und 2 N 8/99 -, SKZ 2000, 217, Leitsatz Nr. 57, letzteres geändert auf die von der Antragstellerin durchgeführte Revision durch BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17, vgl. dazu auch die Mitteilung in der Leitsatzübersicht in SKZ 2002, 295, vor Leitsatz Nr. 38), Rechnung tragende einstweilige Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.

    Auch in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen (vgl. hierzu die Streitwertfestsetzung betreffend das erste Normenkontrollbegehren der Antragstellerin in BVerwG, Beschluss vom 20.11.2000 - 4 BN 29.00 -, Zulassung der Revision [20.000,- DM]; ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.3.2000 - 2 N 8/99 -).

  • OVG Saarland, 19.03.2002 - 2 U 1/02
    Auszug aus OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04
    Dabei ist - was das Interesse der Antragstellerin anbelangt - festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur "Abwehr schwerer Nachteile" nach der Rechtsprechung ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient, so dass ein solcher "schwerer Nachteil" nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden kann (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 - 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49).

    Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO würde lediglich ab dem Entscheidungszeitpunkt ("ex nunc") rechtliche Wirkungen entfalten, verhinderte lediglich eine zukünftige Umsetzung des Bebauungsplans und bliebe daher auf die Ausnutzbarkeit erteilter Baugenehmigungen ohne Einfluss (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.7.1991 - 2 Q 6/90 -, vom 22.5.1996 - 2 V 2/96 -, vom 22.1.2001- 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49).

  • BVerwG, 20.11.2000 - 4 BN 29.00

    Planungsrechtliche Anforderungen an einen Vorhaben- und Erschließungsplan im

    Auszug aus OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04
    Auch in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen (vgl. hierzu die Streitwertfestsetzung betreffend das erste Normenkontrollbegehren der Antragstellerin in BVerwG, Beschluss vom 20.11.2000 - 4 BN 29.00 -, Zulassung der Revision [20.000,- DM]; ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.3.2000 - 2 N 8/99 -).
  • OVG Saarland, 28.03.2000 - 2 N 3/99

    Umfassende Nichtigkeit einer Satzung; Planungsbefugnis; Abwägungsgebot; Abwägung

    Auszug aus OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04
    Eine dem Begehren der Antragstellerin auf Aussetzung dieses Bebauungsplans, der in seiner ursprünglichen, am 30.6.1998 beschlossenen Fassung bereits Gegenstand gerichtlicher Normenkontrollverfahren war (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.3.2000 - 2 N 3/99 - und 2 N 8/99 -, SKZ 2000, 217, Leitsatz Nr. 57, letzteres geändert auf die von der Antragstellerin durchgeführte Revision durch BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17, vgl. dazu auch die Mitteilung in der Leitsatzübersicht in SKZ 2002, 295, vor Leitsatz Nr. 38), Rechnung tragende einstweilige Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
  • OVG Saarland, 06.07.1992 - 1 Q 1/92

    Vollzugsaussetzung; Polizeiverordnung; Zucht; Halten ; Kampfhunde

    Auszug aus OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04
    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob ein der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegender Bebauungsplan (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO , 10 BauGB ) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019 , insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.).
  • OVG Saarland, 03.07.1991 - 2 Q 6/90

    Dringender Grund ; Außervollzugsetzung; Bebauungsplan; Einstweilige Anordnung;

    Auszug aus OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04
    Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO würde lediglich ab dem Entscheidungszeitpunkt ("ex nunc") rechtliche Wirkungen entfalten, verhinderte lediglich eine zukünftige Umsetzung des Bebauungsplans und bliebe daher auf die Ausnutzbarkeit erteilter Baugenehmigungen ohne Einfluss (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.7.1991 - 2 Q 6/90 -, vom 22.5.1996 - 2 V 2/96 -, vom 22.1.2001- 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49).
  • BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Mieter; Wohngebiet; Wohnruhe;

    Auszug aus OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04
    Dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin zwischenzeitlich entschlossen hat, nach der Nachholung einer vor der im Normenkontrollantrag in Bezug genommenen Bekanntmachung vom 21.7.2004 ursprünglich nicht vorgenommenen Anzeige beim Ministerium für Umwelt (vgl. dessen Schreiben an die Antragsgegnerin vom 31.8.2004, wonach eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht wurde) den auf die Ausräumung von Wirksamkeitsmängeln nach § 215a BauGB (a.F.) zielenden Satzungsbeschluss erneut ortsüblich bekannt zu machen (vgl. die ortsübliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 8.9.2004), berührt die Zulässigkeit des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig gemachten Normenkontrollantrags der Antragstellerin nicht und bleibt im Ergebnis für das Verfahren ohne Bedeutung (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.5.2003 - 2 N 2/03 -, SKZ 2003, 201, Leitsatz Nr. 49, wonach eine nachträgliche Inkraftsetzung eines inhaltlich unveränderten Bebauungsplans während eines bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens nichts daran ändert, dass diese Planung nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BRS 62 Nr. 51; siehe im Übrigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2002 - 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49, wonach ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO bereits vor Einleitung eines Normenkontrollverfahrens zulässiger Weise gestellt werden können soll; dazu auch Kopp/Schenke, VwGO , 13. Auflage 2003, § 47 RNr. 149).
  • OVG Saarland, 17.07.1992 - 2 Q 2/92

    Einstweilige Anordnung; Normenkontrollverfahren; Außervollzugsetzung;

    Auszug aus OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04
    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob ein der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegender Bebauungsplan (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO , 10 BauGB ) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019 , insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.).
  • OVG Saarland, 31.03.2004 - 2 N 2/03

    Gültigkeit der §§ 3 Abs 1, 6 Abs 1 S 1 und Abs 3 der Polizeiverordnung betreffend

    Auszug aus OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04
    Dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin zwischenzeitlich entschlossen hat, nach der Nachholung einer vor der im Normenkontrollantrag in Bezug genommenen Bekanntmachung vom 21.7.2004 ursprünglich nicht vorgenommenen Anzeige beim Ministerium für Umwelt (vgl. dessen Schreiben an die Antragsgegnerin vom 31.8.2004, wonach eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht wurde) den auf die Ausräumung von Wirksamkeitsmängeln nach § 215a BauGB (a.F.) zielenden Satzungsbeschluss erneut ortsüblich bekannt zu machen (vgl. die ortsübliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 8.9.2004), berührt die Zulässigkeit des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig gemachten Normenkontrollantrags der Antragstellerin nicht und bleibt im Ergebnis für das Verfahren ohne Bedeutung (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.5.2003 - 2 N 2/03 -, SKZ 2003, 201, Leitsatz Nr. 49, wonach eine nachträgliche Inkraftsetzung eines inhaltlich unveränderten Bebauungsplans während eines bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens nichts daran ändert, dass diese Planung nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BRS 62 Nr. 51; siehe im Übrigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2002 - 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49, wonach ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO bereits vor Einleitung eines Normenkontrollverfahrens zulässiger Weise gestellt werden können soll; dazu auch Kopp/Schenke, VwGO , 13. Auflage 2003, § 47 RNr. 149).
  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Ob infolge der Genehmigung des Bauvorhabens, das die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens im Ergebnis verhindern wollen, im Verlaufe des Verfahrens von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Stellung eines Antrags auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ausgegangen werden muss,(so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 - 2 U 2/96 -, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 - 1 U 5/04 -, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 RNr. 149) lässt der Senat gerade auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles dahinstehen.

    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.

  • OVG Hamburg, 28.02.2007 - 2 Es 1/07

    Erfolgloser Antrag nach § 47 Abs 6 VwGO gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan;

    Die Anforderungen an die Aussetzung des Vollzugs einer Norm sind im Hinblick auf die demokratische Legitimation des Normgebers und die weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung erheblich höher als die Anforderungen, die § 123 VwGO sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1998, NVwZ 1998 S. 1065; OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2006, 7 B 1667/06.NE, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2005, 2 S 111.05, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.9.2004, 1 U 5/04, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 22.4.2003, BRS 66 Nr. 67; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 148).
  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 16 Abs. 1 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194, vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, LKRZ 2012, 517, vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • OVG Saarland, 18.09.2009 - 2 B 431/09

    Hochschulzulassungsrecht; Antrag auf vorläufige teilweise Außerkraftsetzung einer

    Die Anforderungen gehen insoweit deutlich über diejenigen hinaus, die an den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen sind vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.11.1989 - 2 Q 4/89 -, vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, und vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -.

    Das bedeutet, dass ein "schwerer Nachteil" nur aus einer negativen Betroffenheit eigener, d.h. Antragstellerinteressen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Drittinteressen hergeleitet werden kann vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, m.w.N.

  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12

    Vorläufige Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen im Rahmen eines

    Ob infolge der Genehmigung des Bauvorhabens, das der Antragsteller durch den Normenkontrollantrag im Ergebnis verhindern will, im Verlaufe des Verfahrens von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Stellung eines Antrags auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ausgegangen werden muss, [so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 - 2 U 2/96 -, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 - 1 U 5/04 -, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 RNr. 149] lässt der Senat gerade auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles dahinstehen.

    [vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62] Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.

  • OVG Saarland, 27.02.2008 - 2 B 450/07

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • OVG Hamburg, 21.08.2007 - 4 Es 4/07

    Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Die Anforderungen an die Aussetzung des Vollzugs einer Norm sind im Hinblick auf die demokratische Legitimation des Normgebers und die weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung erheblich höher als die Anforderungen, die § 123 VwGO sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1998, NVwZ 1998, 1065; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, NordÖR 2007, 244; OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2006, 7 B 1667/06.NE, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2005, 2 S 111.05, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.9.2004, 1 U 5/04, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 22.4.2003, BRS 66 Nr. 67; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 47 Rn. 148).

    Auf die gegen die Unwirksamkeit der Norm vorgebrachten Gründe kommt es nach dieser Auffassung grundsätzlich nicht an (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2006, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2005, a.a.O.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.9.2004, a.a.O.; vgl. auch die Nachweise bei Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 47 Rn. 395).

  • VGH Bayern, 09.03.2006 - 1 NE 05.2972

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Normenkontrolle

    Es kann offen bleiben, ob bei der Prüfung der Begründetheit des Normenkontroll-Eilantrags - in Anlehnung an § 32 BVerfGG - in erster Linie die Folgen der Außervollzugsetzung abzuwägen und die Erfolgsaussichten des Antrags nur zu berücksichtigen sind, wenn der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG vom 18.7.2001 BVerfGE 104, 51; BayVGH vom 18.2.2004 2 NE 03.2379; vom 22.7.2004 14 NE 04.1521; vom 27.12.2004 26 NE 04.2630; OVG Saarl vom 20.9.2004 BauR 2005, 907 [nur Leitsatz]; BVerwG vom 18.5.1998 NVwZ 1998, 1065; vgl. auch BT-Drs.
  • VGH Bayern, 29.12.2005 - 1 NE 05.2818

    Bestimmung der maßgeblichen Tiefe von Abstandsflächen im Bebauungsplan

    Es kann offen bleiben, ob bei der Prüfung der Begründetheit des Normenkontroll-Eilantrags - in Anlehnung an § 32 BVerfGG - in erster Linie eine Abwägung der Folgen der Außervollzugsetzung vorzunehmen ist und die Erfolgsaussichten des Antrags nur zu berücksichtigen sind, wenn der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG vom 18.7.2001 BVerfGE 104, 51 ; BayVGH vom 18.2.2004 2 NE 03.2379; vom 22.7.2004 14 NE 04.1521; vom 27.12.2004 26 NE.2630; OVG Saarl vom 20.9.2004 BauR 2005, 907 (nur Leitsatz); BVerwG vom 18.5.1998 NVwZ 1998, 1065; vgl. auch BT-Drs.
  • OVG Saarland, 29.10.2018 - 2 B 223/18

    Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Hotel)

    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, und vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Ansiedlung eines Verbrauchermarkts;

  • OVG Saarland, 27.04.2015 - 2 B 39/15

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans aufgrund Artenschutzes

  • OVG Saarland, 21.09.2011 - 2 B 308/11

    Vorläufige Außervollzugssetzung von VergabeV SL 2010, Fassung 2011-04-20) § 23 S

  • OVG Saarland, 21.09.2011 - 2 B 307/11

    Vorläufige Außervollzugsetzung von VergabeV SL 2010, Fassung 2011-04-20, Art 2

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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 26.05.2004 - 1 U 5/04 (a)   

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OLG Bremen, 26.05.2004 - 1 U 5/04 (a) (https://dejure.org/2004,15687)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26.05.2004 - 1 U 5/04 (a) (https://dejure.org/2004,15687)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - 1 U 5/04 (a) (https://dejure.org/2004,15687)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Undurchsetzbarkeit von Darlehensrückzahlungsanspruch wegen übersteigendem Gegenanspruch; Kriterien für offensichtlichen Missbrauch der Vertretungsmacht; Überschreiten der Vertretungsmacht durch gewöhnlich nicht zum Betrieb gehörende Handelsgeschäfte ; Beweiswürdigung ...

  • archive.org PDF

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Vermögensverwaltung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 128
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 13.08.2004 - 1 U 5/04   

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OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.08.2004 - 1 U 5/04 (https://dejure.org/2004,70179)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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