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   KG, 23.06.2009 - 1 Ws 64/09, 2 AR 135/01   

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https://dejure.org/2009,22449
KG, 23.06.2009 - 1 Ws 64/09, 2 AR 135/01 (https://dejure.org/2009,22449)
KG, Entscheidung vom 23.06.2009 - 1 Ws 64/09, 2 AR 135/01 (https://dejure.org/2009,22449)
KG, Entscheidung vom 23. Juni 2009 - 1 Ws 64/09, 2 AR 135/01 (https://dejure.org/2009,22449)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Begründung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung; Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht

  • Judicialis

    StPO § 309 Abs. 2; ; StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 309 Abs. 2; StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
    Anforderungen an die Begründung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung; Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.12.1974 - 3 StR 298/74

    Verteilung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen - Gesetzliche

    Auszug aus KG, 23.06.2009 - 1 Ws 64/09
    Ein einfach gelagerter Fall, bei dem ein die angefochtene Entscheidung tragender Sachverhalt zweifelsfrei den Akten entnommen werden kann (vgl. BGHSt 26, 29), liegt nicht vor.
  • OLG Saarbrücken, 10.11.2015 - 1 Ws 197/15

    Umfang der Anrechnung gezahlter Pflichtverteidigergebühren bei einem

    a) Hat - wie im vorliegenden Fall - bei einem Teilfreispruch das Gericht in seiner Kostengrundentscheidung keine Quotelung nach § 464d StPO vorgenommen, sondern die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt, "soweit" er freigesprochen wurde, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO die Höhe der dem Angeklagten zu erstattenden, auf den Freispruch entfallenden notwendigen Auslagen nach pflichtgemäßem Ermessen des Rechtspflegers entweder nach der sogenannten Differenztheorie - in diesem Fall wird von dem gesamten Wahlverteidigerhonorar das fiktive Honorar abgezogen, das entstanden wäre, wenn nur die abgeurteilten Taten Gegenstand der Verteidigung gewesen wären (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2000 - 1 Ws 57/00 -, Rpfleger 2000, 564 f.,Rn. 7 nach juris und vom 25. März 2010 - 1 Ws 64/09 - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2010 - 1 Ws 700/09, Rn. 10 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 464d Rn. 2 und § 465 Rn. 8 f.) - oder nach Bruchteilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2013 - 1 Ws 127/12 - und vom 1. Dezember 2014 - 1 Ws 167/14 -) bestimmt werden, da § 464d StPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt (vgl. OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 263 f. - Rn. 11 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 464b Rn. 1 und § 464d Rn. 3; KK-Gieg, StPO , 7. Aufl., § 464d Rn. 2 f.; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO , 26. Aufl., § 464b Rn. 8 und § 465 Rn. 40; Volpert in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rn. 944, 948).

    Dagegen kann der gerichtlich bestellte Verteidiger im Anwendungsbereich des § 52 RVG von dem Angeklagten nichtdie Zahlung von - in § 52 RVG nicht erwähnten - Auslagen im Sinne des Teils 7 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG verlangen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2000 - 1 Ws 57/00 -, Rpfleger 2000, 564 f., Rn. 9 nach juris, 25. März 2010 - 1 Ws 64/09 -, 3. Juni 2013 - 1 Ws 127/12 - und vom 1. Dezember 2014 - 1 Ws 167/14 - OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 264 - Rn. 3 nach juris; OLG Düsseldorf, a. a. O.; Burhoff, a. a. O., § 52 RVG Rn. 11).

    Obgleich diese nach Nr. 7008 VV RVG den Auslagen zugeordnet ist, kann auch der Pflichtverteidiger unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 RVG die auf den Differenzbetrag zwischen Pflicht- und Wahlverteidigergebühren entfallende Umsatzsteuer von seinem Mandanten verlangen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2000 - 1 Ws 57/00 -, Rpfleger 2000, 564 f., Rn. 9 nach juris, 25. März 2010 - 1 Ws 64/09 -, 3. Juni 2013 - 1 Ws 127/12 - und vom 1. Dezember 2014 - 1 Ws 167/14 - OLG Düsseldorf, a. a. O.; Burhoff, a. a. O., § 52 RVG Rn. 13; Mayer/Kroiß, a. a. O.).

    An dieser von ihm bereits unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vertretenen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2000 - 1 Ws 57/00 -, Rpfleger 2000, 564 f., Rn. 34 ff. nach juris) und auch unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes aufrechterhaltenen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2010 - 1 Ws 64/09 -) Auffassung, die auch von der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 03.09.2007 - 2 Ws 194/07, Rn. 24 ff. nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 264 - Rn. 3 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2010 - 1 Ws 700/09, Rn. 29 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.01.2013 - 1 Ws 363/13, Rn. 20 nach juris; OLG Köln NStZ-RR 2013, 127 f. - Rn. 7 ff. nach juris; Thüringer OLG, Beschl. v. 28.02.2014 - 1 Ws 403/13, Rn. 16 f. nach juris; OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 263 f. - Rn. 13 nach juris; a. A.: OLG Celle NJW 2004, 2396 - Rn. 7 ff. nach juris; OLG Oldenburg StraFo 2007, 127 f. - Rn. 10 nach juris) sowie einem Teil der Literatur (vgl. Mayer/Kroiß, a. a. O., § 52 Rn. 2; Volpert, a. a. O., Teil B, § 52 RVG Rn. 57 ff. unter Aufgabe der in der Vorauflage vertretenen Auffassung; a. A.: Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 52 RVG Rn. 11; NK-GK/Kotz, § 52 RVG Rn. 15; Löwe-Rosenberg/Hilger, a. a. O., § 465 Rn. 42)geteilt wird, hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von dem Verteidiger hiergegen vorgebrachten Argumente fest.

  • KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11

    Auslagenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses: Absehen

    Die Sache an das erkennende Gericht zurückzuverweisen, kommt daher im Rahmen allgemeiner Grundsätze nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die angefochtene Entscheidung entgegen der Vorgaben des § 34 StPO nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 1 Ws 64/09 - bei juris) oder nur formelhaft mit Gründen versehen ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2011, 325; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 2011 - 1 Ws 247/11 - bei juris), wenn ein durch das Beschwerdegericht nicht heilbarer Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BGH NStZ 1992, 508), wenn die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden ist (vgl. BGH NJW 1992, 2775) oder wenn eine den Sachverhalt ausschöpfende erstinstanzliche Entscheidung zur Sache selbst fehlt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1983, 426: fehlerhafte Zurückweisung eines Wiederaufnahmegesuchs als unzulässig).

    In diesem Fall kann das Beschwerdegericht selbst entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 1 Ws 64/09 - bei juris; BGHSt 26, 29; KG NStZ 1999, 223; OLG Frankfurt NJW 1981, 2481; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 60; Hilger in Löwe/Rosenberg aaO § 464 Rdn. 63 m. w. N. [Fn. 170]).

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15

    Maßregelvollstreckung: Mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung

    Ebenso unterliegen solche außerhalb der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidungen, die nicht nur mangelhaft, sondern - wie im vorliegenden Fall - überhaupt nicht begründet worden sind, der Aufhebung und der Zurückverweisung an das erstinstanzlich zuständige Gericht (vgl. KG, Beschl. v. 23.06.2009 - 1 Ws 64/09, zit. nach juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 325 f. - Rn. 2 ff. nach juris).
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