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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10   

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https://dejure.org/2013,37419
OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10 (https://dejure.org/2013,37419)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2013 - 10 N 90.10 (https://dejure.org/2013,37419)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 10 N 90.10 (https://dejure.org/2013,37419)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 8 BauGB, § 2 BauGB, § 31 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 246 Abs 2 BauGB
    Nachbarklage gegen Supermarkt; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 Abs 8 BauGB, § ... 2 BauGB, § 31 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 246 Abs 2 BauGB, § 7 Nr 5 BauO BE 1958, § 9 BauO BE 1958, § 13 BauO BE 1958, § 15 BauO BE 1958, § 8 Nr 1b BauO BE 1958, § 8 Nr 2 BauO BE 1958, § 6 Abs 3 BauGBAG BE, § 5 BauGBAG BE, § 11 Abs 3 BauNVO, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO
    Nachbarklage; Baugenehmigung; Einzelhandelsbetrieb; Lebensmittelvollsortimentladen; Normen drittschützender Wirkung; objektive Rechtskontrolle; Bebauungsplan/Baunutzungsplan; Maß der baulichen Nutzung; bebaubare Fläche; Geschossflächenzahl; Ausnahme; Befreiung; Grundzüge ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes mit einem Einzelhandelsbetrieb in Form eines Lebensmittelvollsortimentladens (hier: Supermarkt)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachbarklage gegen Supermarkt; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes mit einem Einzelhandelsbetrieb in Form eines Lebensmittelvollsortimentladens (hier: Supermarkt)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist eine Befreiung vom B-Plan zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gebietsübergreifender Nachbarschutz nur bei Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gebietsübergreifender Nachbarschutz nur bei Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Gebietsübergreifender Nachbarschutz nur bei Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 736
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10
    Den (zutreffenden) Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass bei der auf den Individualrechtsschutz ausgerichteten Nachbarklage nicht notwendigerweise die objektive Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorbescheides und der Baugenehmigung in vollem Umfang zu prüfen ist, sondern deren Aufhebung voraussetzt, dass der Kläger durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), was nur dann der Fall ist, wenn die verletzte Norm drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343, juris Rn. 9), greift der Zulassungsantrag nicht an.

    Erforderlich ist dazu insbesondere eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und - wie es § 31 Abs. 2 BauGB vorschreibt - der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343, juris Rn. 15.).

    Wer sich auf den Bebauungsplan bzw. den Baunutzungsplan berufen kann, hat bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989, a.a.O., Rn. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 10 N 30.10

    Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans; Maß der baulichen Nutzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10
    Die Änderung eines Bebauungsplans ist nämlich nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, sondern ist gemäß §§ 1 Abs. 8, 2, 246 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 3 u. 5 Satz 1 AGBauGB grundsätzlich unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Träger der öffentlichen Belange nach der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung der Festsetzung durch das Bezirksamt vorbehalten (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - BVerwG 4 C 14/10 -, BVerwGE 142, 1, juris Rn. 22; Beschluss vom 5. März 1999 - BVerwG 4 B 5/99 -, NVwZ 1999, 1110, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 10 N 30.10 -, LKV 2013, 86, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. April 2013 - OVG 10 N 58.10 -, juris Rn. 7).

    Unter welchen Voraussetzungen danach eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 10 N 30.10 -, LKV 2013, 299, juris Rn. 7 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2008 - 10 S 32.07

    Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz: Plangebietsübergreifender Nachbarschutz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10
    Ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren unter anderem des Klägers gegen das Vorhaben, das zwischenzeitlich errichtet wurde und genutzt wird, hatte keinen Erfolg (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. August 2008 - OVG 10 S 32.07 -, juris).

    Der Nachbarschutz des Eigentümers eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstück bestimmt sich vielmehr nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme nach den konkreten örtlichen Verhältnissen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427, juris Rn. 6; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. August 2008 - OVG 10 S 32.07 -, juris Rn. 2).

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10
    Der Nachbarschutz des Eigentümers eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstück bestimmt sich vielmehr nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme nach den konkreten örtlichen Verhältnissen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427, juris Rn. 6; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. August 2008 - OVG 10 S 32.07 -, juris Rn. 2).
  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10
    Die Änderung eines Bebauungsplans ist nämlich nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, sondern ist gemäß §§ 1 Abs. 8, 2, 246 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 3 u. 5 Satz 1 AGBauGB grundsätzlich unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Träger der öffentlichen Belange nach der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung der Festsetzung durch das Bezirksamt vorbehalten (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - BVerwG 4 C 14/10 -, BVerwGE 142, 1, juris Rn. 22; Beschluss vom 5. März 1999 - BVerwG 4 B 5/99 -, NVwZ 1999, 1110, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 10 N 30.10 -, LKV 2013, 86, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. April 2013 - OVG 10 N 58.10 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10
    Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt namentlich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290, juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10
    Zum Schutze des Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 -, NVwZ 1996, 170, juris Rn. 4 m.w.N).
  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10
    Die Änderung eines Bebauungsplans ist nämlich nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, sondern ist gemäß §§ 1 Abs. 8, 2, 246 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 3 u. 5 Satz 1 AGBauGB grundsätzlich unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Träger der öffentlichen Belange nach der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung der Festsetzung durch das Bezirksamt vorbehalten (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - BVerwG 4 C 14/10 -, BVerwGE 142, 1, juris Rn. 22; Beschluss vom 5. März 1999 - BVerwG 4 B 5/99 -, NVwZ 1999, 1110, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 10 N 30.10 -, LKV 2013, 86, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. April 2013 - OVG 10 N 58.10 -, juris Rn. 7).
  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 N 249.05

    Islamisches Kulturhaus mit Gebetsraum im allgemeinen Wohngebiet zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10
    Unzumutbar sind solche von baulichen Anlagen und ihrer Nutzung ausgehende Einwirkungen, die spürbar über das Maß dessen hinausgehen, womit ein nicht überdurchschnittlich empfindlicher Bewohner der näheren Umgebung aufgrund der in diesem Baugebiet planungsrechtlich zulässigen Nutzungsart üblicherweise rechnen muss (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 N 249.05 -, LKV 2007, 471, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Berlin, 09.04.2003 - 2 S 5.03

    Baurecht; Nutzungsuntersagung; bordellartiger Betrieb; Wohngebiet; Mischgebiet;

  • OVG Berlin, 11.02.2003 - 2 B 16.99

    Nachbarklage; Rechtsnatur des Vorbescheids; "richtiger" Drittrechtsschutz bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 10 N 58.10

    Baurecht: Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans; Grundzüge der Planung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2013 - 10 N 59.10

    Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung eines Wochenendhauses zu dauerhaften

  • OVG Berlin, 16.05.2000 - 2 S 1.00

    Gebot der Rücksichtnahme bei Errichtung eines Einkaufszentrums in einem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15

    Nachbarklage; Errichtung eines Wohnhauses mit Gewerbeanteil; Sondergebiet

    Betrifft die erteilte Befreiung dagegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung, steht dem Nachbarn ein Abwehranspruch nur zu, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998, a.a.O., Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 14).

    Von diesen Grundsätzen geht auch das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. nur Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 10 N 30.10 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn. 6).

  • VG Berlin, 27.11.2019 - 19 L 539.19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bauvorhaben des Nachbarn

    Die angegriffenen Bescheide verletzen aller Voraussicht nach keine im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. für diesen Maßstab bei Rechtsschutzersuchen gegen bauaufsichtliche Zulassungsentscheidungen etwa BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, NJW 1990, 1192; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 6).

    Das gilt auch für die Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans nach § 7 Nr. 15 BO 58 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2019 - VG 19 K 717.17 -, juris Rn. 69, und Beschluss vom 24. Januar 2018 - VG 19 L 668.17 -, S. 7 d. amtl. Abdr.).

    Zum Schutze des Nachbarn ist insoweit daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das sich bei in Gestalt von Befreiungen zugelassenen Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung aus § 31 Abs. 2 BauGB ergibt und den Nachbarn nach Maßgabe einer Abwägung der widerstreitenden Interessen vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O.).

    Vielmehr bedarf es auch insoweit einer unzumutbaren Beeinträchtigung im Einzelfall, d.h. eines Verstoßes gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn.11; OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 - OVG 2 B 16.99 -, juris Rn. 24; Dageförde, in: Wilke/ders./Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, Anhang zum übergeleiteten Berliner Planungsrecht, Rn. 60).

    Die Bewertung, ob Befreiungen und Ausnahmen von den Festsetzungen des Baunutzungsplans zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche die betroffenen Nachbarn, gemessen an dem Gebot der Rücksichtnahme, in ihren Rechten verletzen, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 16).

    Erforderlich ist dazu insbesondere eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung von Abweichungen einerseits, andererseits der Interessen der Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch die Abweichungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, NJW 1990, 1192 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O.).

  • VG Berlin, 24.01.2014 - 19 L 264.13

    Bauordnungsrecht - Nachbarklage gegen Büro- und Wohngebäude in innerstädtischer

    Unter welchen Voraussetzungen danach eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8; vgl. z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, Juris Rn. 14).

    1 St 95/89">NJW 1990, 1192 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 16), lässt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB nicht feststellen.

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass derjenige, der sich auf den Bebauungsplan berufen kann, bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O.).

    Auch ist in Rechnung zu stellen, dass hier Befreiungen und Ausnahmen zumindest in einem quantitativ nennenswerten Umfang (kumulativ) erteilt worden sind (vgl. für dieses Kriterium der Abwägung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 16).

    Zum einen führen die erteilten Befreiungen im Vergleich zu den Festsetzungen des Bebauungsplans schon nicht zu einer intensiveren baulichen Nutzung des Nachbargrundstücks der Beigeladenen oder jedenfalls nicht zu einer solchen Erhöhung der Ausnutzung, wie sie etwa bei der Verdoppelung der bebaubaren Fläche unter gleichzeitiger nennenswerter Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl eintritt (vgl. hierfür OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2015 - 10 B 7.13

    Vergnügungsstätte; Spielhalle; Nutzungsuntersagung; materielle Illegalität;

    Diese Vorschrift konkretisiert das Gebot der Rücksichtnahme und entspricht weitgehend den Regelungen des § 15 Abs. 1 BauNVO (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 N 249.05 -, LKV 2007, 471, juris Rn. 8; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 9).

    Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11/11 -, BVerwGE 145, 290, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, LKV 2014, 227, juris Rn. 11; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, LKV 2014, 36, juris Rn. 9. u 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 10 N 49.14

    Beseitigungsanordnung; umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot; Maßstab; offene

    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, LKV 2014, 36, juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 25.06.2019 - 19 K 717.17
    Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, NJW 1990, 1192; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 6).

    Das gilt auch für die Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans nach § 7 Nr. 15 BO 58 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VG 19 L 668.17 -, S. 7 d. amtl. Abdr.).

    Zum Schutze des Nachbarn ist insoweit daher regelmäßig das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das sich bei in Gestalt von Befreiungen zugelassenen Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung aus § 31 Abs. 2 BauGB ergibt und den Nachbarn nach Maßgabe einer Abwägung der widerstreitenden Interessen vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 10 S 13.12

    Vorläufiger Rechtschutz eines Denkmaleigentümers gegen ein Bauvorhaben;

    Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt namentlich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahme-verpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (stRspr. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290, juris Rn. 32; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, LKV 2014, 36, juris Rn. 16).
  • VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19

    Bedarfsgerechte Garagen und Stellplätze muss der Nachbar hinnehmen!

    Denn anders als bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, bei der jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führt, steht dem Nachbarn hinsichtlich einer nicht nachbarschützenden Bestimmung des Bebauungsplans ein Abwehrrecht nur zu, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen nimmt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 37; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 - juris Rn. 14; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1998 - juris Rn. 5, vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4).

    cc) Ob eine Befreiung von den sich hier schon nicht in Form einer Festsetzung im Bebauungsplan, sondern nur aus der Begründung des Bebauungsplans ergebenden Bestimmung zur überbaubaren Grundstücksfläche die Antragstellerin nach dem Rücksichtnahmegebot in ihren Rechten verletzt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 - juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - 10 N 47.14

    Baugenehmigung für eine Neuerrichtung einer Werbeanlage (Fremdwerbung); Einfügen

    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, LKV 2014, 36, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17

    Schutz der Nachbarn im Rahmen der Erteilung von Befreiungen zum Maß der baulichen

    Es ist dabei von der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, LKV 2014, juris Rn. 14; vgl. auch Beschluss vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 - juris Rn. 4) ausgegangen, wonach die hier betroffenen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ) durch Bebauungspläne grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben.

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass in diesem gerichtlichen Verfahren eines Dritten keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde stattzufinden hat (vgl. kritisch zur nicht selten großzügigen Ausnahme- und Befreiungspraxis der Bauaufsichtsbehörde des beklagten Bezirks insbesondere im Verhältnis zur Bauleitplanung u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, LKV 2014, 36, juris Rn. 6).

  • VG Berlin, 24.03.2017 - 19 L 348.17

    Nachbarstreit um Pkw-Stellplatzanlage mit 22 Stellplätzen im allgemeinen

  • VG Berlin, 26.10.2023 - 19 K 422.19
  • VG Berlin, 29.11.2017 - 13 L 588.17

    Klage eines Nachbarn gegen einen Schulerweiterungsbau

  • VG Berlin, 26.07.2016 - 19 K 192.14

    Umspannwerk kann im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein

  • VG Berlin, 19.11.2014 - 19 K 385.12

    Erteilung eines positiven Bauvorbescheides

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2014 - 2 S 8.14

    Erdrückende Wirkung ohne wesentlichen Höhenunterschied der Gebäude; freie

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11

    Vorbescheid; planungsrechtliche Zulässigkeit eines großflächigen

  • VG Berlin, 09.06.2022 - 19 K 664.17

    Denkmalschutz begrenzt Bebaubarkeit von Tennisplätzen hinter der Berliner

  • VG Berlin, 15.07.2016 - 19 K 192.14

    Baugenehmigung zur Errichtung eines Umspannwerkes

  • VG Berlin, 18.05.2020 - 19 K 520.17

    Charlottenburg: Bauvorbescheide für Großbordell bestätigt

  • VG Berlin, 24.01.2019 - 19 K 308.15

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17

    Berufung Beklagter und Beigeladener; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - 10 N 1.13

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Bebauungszusammenhang; Straße als Abschluss

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2014 - 10 N 111.11

    Beseitigungsanordnung - nachträgliche Rechtsänderung durch Inkrafttreten eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2013 - 10 N 53.11

    Klage eines Dritten gegen eine Ausnahme von den Festsetzungen eines

  • VG Berlin, 15.08.2018 - 19 K 154.16

    Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Zulässigkeit eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2016 - 11 N 88.14

    Anwendbarkeit der TA Lärm bei Beurteilung der Zulässigkeit nicht

  • VG Berlin, 09.05.2014 - 19 K 177.12

    Kolonie Oeynhausen: Streit um Bauvorbescheid

  • VG Berlin, 18.12.2018 - 19 K 224.16

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung

  • VG Berlin, 09.06.2016 - 19 K 284.12

    Nachbarschutzklage: Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufszentrums mit

  • VG Berlin, 12.07.2018 - 19 K 135.16

    Geschossflächenzahl auf allen Grundstücken überschritten: Festsetzung

  • VG Berlin, 10.02.2014 - 19 K 184.12

    Umbau des ehemaligen Postfuhramtes bauplanungsrechtlich bedenkenfrei

  • VG Berlin, 16.03.2018 - 19 L 644.17

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die Erteilung einer Befreiung im Wege des

  • VG Berlin, 03.03.2016 - 19 K 206.14

    Nachbarklage gegen Aufstockung eines Wohnhauses

  • VG Berlin, 12.07.2018 - 19 K 135.18
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