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   OLG Koblenz, 05.12.2008 - 10 U 473/08   

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https://dejure.org/2008,5443
OLG Koblenz, 05.12.2008 - 10 U 473/08 (https://dejure.org/2008,5443)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.12.2008 - 10 U 473/08 (https://dejure.org/2008,5443)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. Dezember 2008 - 10 U 473/08 (https://dejure.org/2008,5443)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Bank wegen unzureichender zeitlicher Ausdehnung einer von ihr vermittelten Restschuldversicherung

  • Judicialis

    AVB § 2 Nr. 2; ; BGB § 280; ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 281; ; BGB § 307 Abs. 1; ; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; ; BGB § 389; ; ZPO § 416; ; VVG § 5 a

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 5 a; BGB § 280; BGB § 281
    Die den Versicherungsvertrag vermittelnde Bank haftet gegenüber dem Darlehensnehmer bei einer fehlenden Leistungspflicht des Restschuldversicherers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung der Bank wegen unzureichender zeitlicher Ausdehnung einer von ihr vermittelten Restschuldversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation und -anmerkung)

    Sicherheiten - Restschuldversicherung greift nicht: Dann haftet die vermittelnde Bank

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Restschuldversicherung - Bank haftet, wenn Versicherungsende nicht eindeutig ersichtlich ist (60. Lebensjahr des VN)

  • IWW (Kurzinformation und -anmerkung)

    Sicherheiten - Restschuldversicherung greift nicht: Dann haftet die vermittelnde Bank

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 519
  • VersR 2009, 488
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 122/21

    Schadensersatzanspruch bei ungenügender Restschuldversicherung zum Risiko

    Diese vertragliche Pflichtverletzung hat unter den konkreten Umständen des Streitfalls zur Folge, dass die Klägerin im Wege des von ihr zu leistenden Schadensersatzes gemäß den §§ 280, 281, 249 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, die Beklagte von der bei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch valutierenden Restschuld freizustellen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2008 - 10 U 473/08, juris Rn. 24 ff.).

    Ebenso ist aber auch anerkannt, dass eine Bank, die einem Kreditbewerber eine Restschuldversicherung anbietet, insoweit besondere (etwa Belehrungs-)Pflichten treffen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 26.01.1989 - 8 U 2313/88 -, NJW-RR 1989, 815-816; OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2008 - 10 U 473/08, MDR 2009, 519, juris Rn. 27; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 280 Rn. 56).

    Die Klägerin hat die Nichtleistung - also den unterlassenen Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrags, der bei Arbeitslosigkeit des Beklagten während der Laufzeit des Kreditvertrages die zu diesem Zeitpunkt noch valutierende Restschuld an die Klägerin zahlt - auch zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. OLG Koblenz, OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2008 - 10 U 473/08, juris Rn. 32).

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