Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 16.10.2007 - 10 UF 141/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Aufhebung einer Ehe wegen Nichterfüllung von Hauptehepflichten durch einen Ehegatten; Voraussetzungen für die Aufhebung einer Ehe; Bedeutung des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft für die Ehe; Aufhebung einer Ehe bei arglistiger Täuschung
- OLG Brandenburg
- Judicialis
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § ... 610 Abs. 1; ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 3; ; ZPO § 629 b; ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5; ; BGB § 1353 Abs. 1; ; BGB § 1353 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 1565 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 1353 Abs. 1
Eheliche Lebensgemeinschaft trotz Beibehaltung eigener Wohnungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Auch alte Liebe kann schnell rosten
Verfahrensgang
- AG Eisenhüttenstadt, 26.09.2006 - 3 F 65/06
- OLG Brandenburg, 05.12.2006 - 10 WF 237/06
- AG Eisenhüttenstadt, 15.06.2007 - 3 F 65/06
- OLG Brandenburg, 16.10.2007 - 10 UF 141/07
Papierfundstellen
- FamRZ 2008, 1534
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamburg, 31.08.1982 - 2a UF 16/81
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2007 - 10 UF 141/07
In entsprechender Anwendung des § 629 b ZPO ist die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1982, 1211, 1212;… Johannsen/Henrich/Sedemund-Teiber, a.a.O., § 629 b, Rz. 1 a. E.;… Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 629 b, Rz. 3).
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2017 - 6 Sa 464/16
Arbeitsfreistellung bei silberner Hochzeit - Auslegung eines Firmentarifvertrages
Unabhängig davon, dass der Status der Ehe gemäß § 1353 BGB regelmäßig im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft die häusliche Gemeinschaft als Grundelement vorsieht, ist das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft auch im Rahmen einer bestehenden Ehe - etwa aus beruflichen Gründen oder bei Vereinbarung einer abweichenden Lebensgestaltung (hierzu: OLG Brandenburg 16. Oktober 2007 - 10 UF 141/07 - Rn. 22 f., zitiert nach juris) - genauso denkbar, wie - von der Klägerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geltend gemacht - ein Getrenntleben im Zusammenhang mit dem sog. Trennungsjahr iSd. §§ 1565, 1566 Abs. 1 BGB Frage kommt, in dem die Ehepartner den Bestand der Ehe prüfen, ohne dass diese bereits endgültig aufgegeben wäre. - OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 13 UF 23/21
Beschwerde gegen die Ablehnung einer Eheaufhebung; Reichweite von …
Zwar gilt die genannte Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur, wenn in der ersten Instanz ein Scheidungsantrag abgewiesen worden ist; sie ist aber entsprechend anzuwenden, wenn in erster Instanz der Antrag auf Aufhebung der Ehe abgewiesen worden ist und in der Berufungsinstanz auf Grund einer zulässigen Klageänderung der in der Sache begründete Antrag auf Scheidung der Ehe geltend gemacht wird (…vgl. Keidel/Weber FamFG, 20. A., § 146 FamFG Rn. 4;… BeckOK FamFG/Weber, 37. Ed., § 146 FamFG Rn. 5; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 2008, 1534; OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1111; OLG Hamburg, FamRZ 1982, 1211). - LSG Bayern, 24.06.2020 - L 13 R 68/19
Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung einer sog. Versorgungsehe bei …
Da die häusliche Gemeinschaft dabei nur einen äußeren, freilich nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft bezeichnet (BGH, Urteil vom 07.11.2001 - XII ZR 247/00 -, BGHZ 149, 140-146;… vgl. auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Teil II Rz. 135 ff.), kann zwar im gegenseitigen Einvernehmen eine abweichende Lebensgestaltung vereinbart werden, z.B. wenn sich das Paar erst im Alter kennengelernt hat (Brandenburg FamRZ 2008, 1534;… vgl. auch Grandel in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1353 BGB, Rn. 12). - VG Kassel, 17.04.2023 - 1 K 181/22
Unterhaltsbeitrag bei nachgeheirateter Witwe
Zwar ist eine gemeinsame Wohnung nicht konstitutives Merkmal einer ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 10 UF 141/07 - juris), wenn jedoch - wie hier - keinerlei Gründe vorliegen, die gegen ein Zusammenleben sprechen könnten, ist ein fehlendes Zusammenleben ein deutliches Indiz, das gegen eine eheliche Lebensgemeinschaft spricht.