Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| Untertitel 1 - Scheidungsgründe (§§ 1564 - 1568b) |
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Rechtsprechung zu § 1565 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 1565 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 1565 BGB im Volltext bei

- OLG Köln, Homosexueller Partner im Trennungsjahr, 13.3.96 (FamRZ 1997, 24)
§ 1565 II, keine Unzumutbarkeit, wenn der getrennt lebende Ehegatte eine homosexuelle Beziehung unterhält
Literatur im Internet zu § 1565 BGB
- Grünbuch der Europäischen Kommission über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen
von RA Dr. Peter Finger, Frankfurt am Main
Entwurf für eine VO Nr. 2201/2003 neu
Forum Familienrecht 1+2/2007, S. 35-41
über www.forum-familienrecht.de - Die Verletzung ehelicher Pflichten und ihre Folgen
von Wiss. Mit. Anne Sanders, Universität Köln
Forum Familienrecht 1+2/2005, S. 12-19
über www.forum-familienrecht.de - Scheidung im Härtefall bzw. bei unzumutbarer Härte von Rechtsanwalt Brandau (Überblick)
Ein Überblick über die Rechtsprechung zur Härtefallescheidung, die Grundsätze werden dargetellt und verschiedene Einzelfälle zitiert
über www.rechtsanwalt-news.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1565 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- § 630 (Einverständliche Scheidung)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 1565 BGB bei

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