Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
| Untertitel 1 - Scheidungsgründe (§§ 1564 - 1568) |
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Rechtsprechung zu § 1566 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 1566 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 1566 BGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 1566 BGB
- Grünbuch der Europäischen Kommission über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen
von RA Dr. Peter Finger, Frankfurt am Main
Entwurf für eine VO Nr. 2201/2003 neu
Forum Familienrecht 1+2/2007, S. 35-41
über www.forum-familienrecht.de - Die einverständliche Scheidung aus berufsrechtlicher Sicht
von RA Dr. Wolfgang Hartung, Mönchengladbach
zugleich eine Stellungnahme zu der Entscheidung des OLG Karlsruhe
Forum Familienrecht 4/2003, S. 156-158
über www.forum-familienrecht.de - § 1566 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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