Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p)   
   Untertitel 1 - Scheidungsgründe (§§ 1564 - 1568b)   
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Vermutung für das Scheitern

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Rechtsprechung zu § 1566 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1566 BGB

Querverweise

Auf § 1566 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Scheidung der Ehe
            Scheidungsgründe
              § 1567 (Getrenntleben)
Redaktionelle Querverweise zu § 1566 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            §§ 1361 ff (Unterhalt bei Getrenntleben)

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