Rechtsprechung
LAG Sachsen-Anhalt, 06.05.2003 - 11 Sa 560/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen ; Verteilung der Darlegungslast und Beweislast; Beteiligung am Jahresüberschuss; Kausalität zwischen erbrachter Arbeitsleistung und wirtschaftlichem Erfolg des Unternehmens ; Gewinnbeteiligungsabrede
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Naumburg, 28.08.2002 - 5 Ca 3743/01
- LAG Sachsen-Anhalt, 06.03.2003 - 11 Sa 560/02
- LAG Sachsen-Anhalt, 06.05.2003 - 11 Sa 560/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 03.06.1958 - 2 AZR 406/55
Gewinnbeteiligung bei Ausscheiden aus dem Unternehmen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 30.01.1960 - 5 AZR 603/57
Gewinnbeteiligung eines Arbeitnehmers - Inhalt eines Vertrages - …
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Rechtsprechung
LAG Sachsen-Anhalt, 06.03.2003 - 11 Sa 560/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- ArbG Naumburg, 28.08.2002 - 5 Ca 3743/01
- LAG Sachsen-Anhalt, 06.03.2003 - 11 Sa 560/02
- LAG Sachsen-Anhalt, 06.05.2003 - 11 Sa 560/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 03.06.1958 - 2 AZR 406/55
Gewinnbeteiligung bei Ausscheiden aus dem Unternehmen
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 06.03.2003 - 11 Sa 560/02
Entgegen der Auffassung des Klägers kann bei einem Ausscheiden im Verlaufe des Geschäftsjahres nicht im Rahmen einer "Zwischenbilanz" auf die sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Überschüsse abgestellt werden (vgl. BAG 03.06.1958 AP HGB § 59 Nr. 9).Insoweit stellt die vorgenommene Auslegung auch keine Kündigungserschwerung analog § 622 Abs. 6 BGB dar, da es gerade nicht um die Frage geht, ob aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers ein Anteil an einem tatsächlich erzielten Jahresüberschuss in Wegfall gerät (vgl. hierzu BAG 03.06.1958 AP HGB § 59 Nr. 9).
- BAG, 30.01.1960 - 5 AZR 603/57
Gewinnbeteiligung eines Arbeitnehmers - Inhalt eines Vertrages - …
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 06.03.2003 - 11 Sa 560/02
Um dieser nachzukommen, besteht für ihn ein Anspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung (BAG 13.01.1960, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 1).