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   OLG Naumburg, 09.07.2015 - 12 Wx 16/15   

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https://dejure.org/2015,43776
OLG Naumburg, 09.07.2015 - 12 Wx 16/15 (https://dejure.org/2015,43776)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.07.2015 - 12 Wx 16/15 (https://dejure.org/2015,43776)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - 12 Wx 16/15 (https://dejure.org/2015,43776)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 3 Abs 1 S 1 GBO, § 4 Abs 1 GBO, § 84 GBO, §§ 84 ff GBO, § 90 GBO
    Grundbuchsache: Grundbuchverwirrung infolge der Zusammenschreibung einer Vielzahl verschieden belasteter Einzelgrundstücke auf einem Grundbuchblatt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Zusammenschreibung mehrerer Grundbuchblätter

  • notar-drkotz.de

    Grundbuchverwirrung - Zusammenschreibung belasteter Einzelgrundstücke auf Grundbuchblatt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 4 Abs. 1; GBO § 3 Abs. 1 S. 1
    Voraussetzungen der Zusammenschreibung mehrerer Grundbuchblätter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2016, 71
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2000 - 3 Wx 438/99

    Grundbuchmäßige Vereinigung dreier unterschiedlich belasteter Flurstücke

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.07.2015 - 12 Wx 16/15
    Bei der Beurteilung der Verwirrungsgefahr kommt es maßgeblich auf den Stand des Grundbuches zur Zeit der begehrten Verbindung der Grundbuchblätter an, die Gefahr zukünftiger Verwicklungen rechtfertigt die Annahme hingegen nicht (z. B. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608).

    Es hat insoweit darüber zu wachen, dass der Grundbuchinhalt für den Rechtsverkehr und damit für die an Grundstücken Berechtigten selbst jederzeit allgemein klar und sicher überschaubar ist (z. B. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608).

    Denn nach den Grundbuchformularen können diese in der Abteilung II und III durchweg klar und übersichtlich dargestellt werden (z. B. Schöner/Stöber, Grundbuchordnung, Rdn. 565; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608), soweit die Eintragungen §§ 10 und 11 GBV entsprechen.

    Für den Fall einer Grundstücksvereinigung nach § 5 GBO ist in der Rechtsprechung wiederholt festgestellt worden, dass die unterschiedlichen Belastungen der zu verbindenden Grundstücke - wie auch schon § 1131 BGB zeigt, der die Verschiedenheit der Belastung voraussetzt - für sich allein noch nicht die Besorgnis der Verwirrung der Grundbuchlage begründen können (z. B. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608; OLG Hamm DNotZ 2007, 225).

  • BGH, 20.12.2012 - V ZB 95/12

    Grundbuchverfahren: Zusammenschreibung zu einem Hof desselben Eigentümers

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.07.2015 - 12 Wx 16/15
    Insgesamt wird das Grundbuchrecht von dem Grundsatz der Grundbuchklarheit beherrscht, dem gerade auch das Grundbuchamt verpflichtet ist (z. B. BGH MDR 2013, 328).

    Ihm allein obliegt es, das Grundbuch etwa in den Verfahren nach §§ 84 ff GBO und § 90 GBO zu bereinigen und Verwirrung im Grundbuch zu verhindern sowie über die Klarheit der bei ihm geführten Grundbücher zu wachen (z. B. BGH MDR 2013, 328).

  • OLG Hamm, 27.07.2006 - 15 W 202/05

    Vereinigung von Wohnungserbbaurechten

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.07.2015 - 12 Wx 16/15
    Für den Fall einer Grundstücksvereinigung nach § 5 GBO ist in der Rechtsprechung wiederholt festgestellt worden, dass die unterschiedlichen Belastungen der zu verbindenden Grundstücke - wie auch schon § 1131 BGB zeigt, der die Verschiedenheit der Belastung voraussetzt - für sich allein noch nicht die Besorgnis der Verwirrung der Grundbuchlage begründen können (z. B. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608; OLG Hamm DNotZ 2007, 225).
  • OLG Naumburg, 15.04.2013 - 12 Wx 1/13

    Grundbuchverfahren: Ablehnung einer Aufhebung der gemeinschaftlichen Buchung von

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.07.2015 - 12 Wx 16/15
    Eine Grundbuchverwirrung ist anzunehmen, wenn die Eintragungen derart unübersichtlich und schwer verständlich werden, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit Dritten oder mit Verwicklungen, namentlich im Falle der Zwangsversteigerung besteht (z. B. Senatbeschluss vom 10. April 2013, FGPrax 2013, 204; Böttcher, in: Meikel, Rdn. 12 zu § 4 GBO).
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