Grundbuchordnung
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) 1Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). 2Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.
(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.
(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.
(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).
(5) 1In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. 2Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.
(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.
(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.
(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.
(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.
Rechtsprechung zu § 3 GBO
190 Entscheidungen zu § 3 GBO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2022 - 15 A 2834/17
Erschließungswirkung; Hinterliegergrundstück; Gewerbegebietszuschlag; Gebot der ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 14.12.2023 - 6 B 23.1555
Erschließungsbeitragsrecht, Eckgrundstücksermäßigung, Formeller ...
- OLG München, 17.02.2017 - 34 Wx 30/16
Keine Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Zubuchungen von Miteigentumsanteilen an ...
- FG Düsseldorf, 03.11.2016 - 16 K 3895/15
Überschreitung der Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum ...
- OLG Düsseldorf, 23.03.2018 - 3 Wx 207/17
Auslegung der Auflassungserklärung im Rahmen einer notariellen ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2022 - 10 S 3607/21
Pflicht einer Gemeinde zur Erteilung von Informationen über Lage und Größe von in ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 10 S 51.21
Was ist ein "Baugrundstück"?
- OLG Naumburg, 21.07.2017 - 12 Wx 12/17
Grundbuchsache: Belastung eines abstrakt existierenden Anteils an einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 20.07.2017 - 12 Wx 12/17
Streitwert der Klage eines Miterben gegen einen anderen Miterben auf Mitwirkung ...
- OLG Naumburg, 20.07.2017 - 12 Wx 12/17
Querverweise
Auf § 3 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Anlegung von Grundbuchblättern
- § 116
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1114 (Belastung eines Bruchteils)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld
- Hypothek
- § 1114
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Grundbuchblatt
- § 8
- Die Eintragungen
- § 13
- Die Schließung des Grundbuchblatts
- § 34
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Das maschinell geführte Grundbuch
- § 62 (Begriff des maschinell geführten Grundbuchs)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 873 (Erwerb durch Einigung und Eintragung)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 19 (Teilung von Grundstücken) (zu § 3 VI)