Grundbuchordnung

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c)   
§ 12b

(1) Nach der Übertragung von geschlossenen Grundbüchern und Grundakten auf einen Bild- oder sonstigen Datenträger in einem Verfahren nach § 10a Absatz 1 und 2, § 128 Absatz 3 oder § 138 Absatz 1 kann eine Einsicht in die vom Grundbuchamt weiter aufbewahrten Originale nicht mehr verlangt werden. Werden die Originale nach ihrer Aussonderung durch eine andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt, bestimmt sich die Einsicht nach Landesrecht.

(2) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Grundakten und frühere Grundbücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 entsprechend.

Literatur im Internet zu § 12b GBO

Querverweise

Auf § 12b GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Allgemeine Vorschriften
    Grundbuchverfügung (GBV)
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus
          § 79 (Einsicht)
        Automatisierter Abruf von Daten
          § 80 (Abruf von Daten)

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