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   KG, 01.07.2020 - 4 Ss 74/20   

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KG, 01.07.2020 - 4 Ss 74/20 (https://dejure.org/2020,21352)
KG, Entscheidung vom 01.07.2020 - 4 Ss 74/20 (https://dejure.org/2020,21352)
KG, Entscheidung vom 01. Juli 2020 - 4 Ss 74/20 (https://dejure.org/2020,21352)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.09.1956 - 4 StR 287/56

    Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten durch einen mit schriftlicher

    Auszug aus KG, 01.07.2020 - 4 Ss 74/20
    Dies folgt aus dem Umstand, dass ein Verteidiger, der nicht nur als Beistand des Angeklagten (§ 137 StPO) tätig wird, sondern den abwesenden Angeklagten nach § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung zulässig vertritt, in dieser Verfahrenssituation an die Stelle des Angeklagten tritt und mit Wirkung für und gegen diesen Erklärungen abgeben und entgegennehmen, den Angeklagten also in der Erklärung und im Willen vertreten kann (vgl. BGHSt 9, 356; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 43; Brauer in HK-StPO 6. Aufl., § 411 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 411 Rn. 6; Mezger in KMR-StPO, § 411 Rn. 14; Alexander in Radtke/Hohmann, StPO, § 411 Rn. 14; Temming in Graf, StPO 3. Aufl., § 411 Rn. 6; Momsen in SSW-StPO 4. Aufl., § 411 Rn. 10; Eckstein in MüKo-StPO, § 411 Rn. 29; Andrejtschitsch in HK-GS 4. Aufl., § 411 Rn. 9); die dem Verteidiger für die Hauptverhandlung erteilte Vertretungsmacht umfasst m.a.W. alle Verfahrensbefugnisse des Angeklagten (vgl. Deiters in SK-StPO 5. Aufl., § 234 Rn. 5; s. auch [für die Vertretung nach § 329 Abs. 2 StPO] Meyer-Goßner/ Schmitt aaO, § 329 Rn. 15: der den Angeklagten vertretende Verteidiger hat "alle Angeklagtenrechte").
  • KG, 19.01.2009 - 1 AR 1442/08

    Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen durch den Verteidiger erklärten

    Auszug aus KG, 01.07.2020 - 4 Ss 74/20
    Unzutreffend ist auch die Annahme des Verteidigers, die vorgenannte Entscheidung des Senats stehe im Widerspruch zu der Entscheidung KG NJW 2009, 1686.
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2013 - 3 RVs 24/13

    Nachweis der Ermächtigung zur nachträglichen Beschränkung des Einspruchs gegen

    Auszug aus KG, 01.07.2020 - 4 Ss 74/20
    Entgegen der Annahme der Verteidigung lag der von ihr herangezogenen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25. Februar 2013 - III-3 RVs 24/13 - [juris]) keine "identische Sachverhaltskonstellation" zugrunde.
  • KG, 08.01.2015 - 4 Ws 128/14

    Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme durch den Verteidiger, ausdrückliche

    Auszug aus KG, 01.07.2020 - 4 Ss 74/20
    In jenem Fall hatte der Verteidiger vielmehr die Einspruchsbeschränkung bereits vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich erklärt, sodass das OLG Düsseldorf zutreffend die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Anwendung gebracht hat, die von der Rechtsprechung hinsichtlich des Erfordernisses einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme entwickelt worden sind und die auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa StV 2016, 152 [Ls] mit zust. Anm. Meyer-Lohkamp) vertreten werden.
  • OLG Karlsruhe, 22.03.1982 - 2 Ss 43/82
    Auszug aus KG, 01.07.2020 - 4 Ss 74/20
    Dies folgt aus dem Umstand, dass ein Verteidiger, der nicht nur als Beistand des Angeklagten (§ 137 StPO) tätig wird, sondern den abwesenden Angeklagten nach § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung zulässig vertritt, in dieser Verfahrenssituation an die Stelle des Angeklagten tritt und mit Wirkung für und gegen diesen Erklärungen abgeben und entgegennehmen, den Angeklagten also in der Erklärung und im Willen vertreten kann (vgl. BGHSt 9, 356; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 43; Brauer in HK-StPO 6. Aufl., § 411 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 411 Rn. 6; Mezger in KMR-StPO, § 411 Rn. 14; Alexander in Radtke/Hohmann, StPO, § 411 Rn. 14; Temming in Graf, StPO 3. Aufl., § 411 Rn. 6; Momsen in SSW-StPO 4. Aufl., § 411 Rn. 10; Eckstein in MüKo-StPO, § 411 Rn. 29; Andrejtschitsch in HK-GS 4. Aufl., § 411 Rn. 9); die dem Verteidiger für die Hauptverhandlung erteilte Vertretungsmacht umfasst m.a.W. alle Verfahrensbefugnisse des Angeklagten (vgl. Deiters in SK-StPO 5. Aufl., § 234 Rn. 5; s. auch [für die Vertretung nach § 329 Abs. 2 StPO] Meyer-Goßner/ Schmitt aaO, § 329 Rn. 15: der den Angeklagten vertretende Verteidiger hat "alle Angeklagtenrechte").
  • KG, 28.10.2022 - 161 Ss 134/22

    Vollmacht, Inhalt, Rechtsmittelbeschränkung

    b) Der Senat hat bereits entschieden, dass ein mit solcher ausdrücklicher Vollmacht ausgestatteter Verteidiger als Vertreter des Angeklagten im Sinne des § 411 Abs. 2 StPO befugt ist, sämtliche zum Verfahren gehörenden Erklärungen abzugeben, zu denen Rechtsmittelrücknahmen und somit auch Rechtsmittelbeschränkunge, die Teilrücknahmen darstellen, gehören (vgl. Senat, Beschlüsse vorn 1. Juli 2020 - (4) 121 Ss 71/20 (74/20) - [juris-Rdn. 4] und vom 13. Mai 2009 - (4) 1 Ss 155/09 (94/09) -, jeweils mwN).

    c) Entgegen der Annahme des Verteidigers lag den von ihm herangezogenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25. Februar 2013 - 111-3 RVs 24/13 - [juris]) und des Kammergerichts (NJW 2009, 1686) jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde, weshalb sich die Entscheidungen nicht mit einer Beschränkungserklärung eines nach § 411 Abs. 2 StPO zur Vertretung befugten und hierzu bereiten Verteidigers in der Hauptverhandlung befassen (vgl. dazu jeweils im Einzelnen Senatsbeschluss vom 1. Juli 2020 - (4) 121 Ss 71/20 (74/20) - [juris-Rdn. 7 ff.]).

    Frankfurt und des OLG Düsseldorf hiernach nicht mit einer Beschränkungserklärung eines nach § 411 Abs. 2 StPO zur Vertretung befugten und hierzu bereiten Verteidigers in der Hauptverhandlung befassen, war die Sache entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2020 - (4) 121 Ss 71/20 (74/20) - [juris-Rdn. 8]).

  • BayObLG, 21.12.2023 - 202 ObOWi 1264/23

    Voraussetzungen für Annahme ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers zur

    a) Allerdings folgt dies entgegen der vereinzelt von Oberlandesgerichten vertretenen Rechtsauffassung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2020 - 2 Ss-OWi 1347/20 = NStZ-RR 2021, 83 = BeckRS 2020, 41406; KG, Beschluss vom 01.07.2020 - [4] 121 Ss 71/20 bei juris = BeckRS 2020, 17854) noch nicht daraus, dass dem Verteidiger eine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG erteilt worden war.
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Rechtsprechung
   KG, 01.07.2020 - (4) 121 Ss 71/20 (74/20)   

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KG, 01.07.2020 - (4) 121 Ss 71/20 (74/20) (https://dejure.org/2020,82221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer in Abwesenheit des Angeklagten durch den Verteidiger erklärten Rechtsmittelbeschränkung im Strafbefehlsverfahren

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.09.1956 - 4 StR 287/56

    Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten durch einen mit schriftlicher

    Auszug aus KG, 01.07.2020 - 121 Ss 71/20
    Dies folgt aus dem Umstand, dass ein Verteidiger, der nicht nur als Beistand des Angeklagten (§ 137 StPO) tätig wird, sondern den abwesenden Angeklagten nach § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung zulässig vertritt, in dieser Verfahrenssituation an die Stelle des Angeklagten tritt und mit Wirkung für und gegen diesen Erklärungen abgeben und entgegennehmen, den Angeklagten also in der Erklärung und im Willen vertreten kann (vgl. BGHSt 9, 356; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 43; Brauer in HK-StPO 6. Aufl., § 411 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 411 Rn. 6; Mezger in KMR-StPO, § 411 Rn. 14; Alexander in Radtke/Hohmann, StPO, § 411 Rn. 14; Temming in Graf, StPO 3. Aufl., § 411 Rn. 6; Momsen in SSW-StPO 4. Aufl., § 411 Rn. 10; Eckstein in MüKo-StPO, § 411 Rn. 29; Andrejtschitsch in HK-GS 4. Aufl., § 411 Rn. 9); die dem Verteidiger für die Hauptverhandlung erteilte Vertretungsmacht umfasst m.a.W. alle Verfahrensbefugnisse des Angeklagten (vgl. Deiters in SK-StPO 5. Aufl., § 234 Rn. 5; s. auch [für die Vertretung nach § 329 Abs. 2 StPO] Meyer-Goßner/ Schmitt aaO, § 329 Rn. 15: der den Angeklagten vertretende Verteidiger hat "alle Angeklagtenrechte").
  • KG, 19.01.2009 - 1 AR 1442/08

    Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen durch den Verteidiger erklärten

    Auszug aus KG, 01.07.2020 - 121 Ss 71/20
    Unzutreffend ist auch die Annahme des Verteidigers, die vorgenannte Entscheidung des Senats stehe im Widerspruch zu der Entscheidung KG NJW 2009, 1686.
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2013 - 3 RVs 24/13

    Nachweis der Ermächtigung zur nachträglichen Beschränkung des Einspruchs gegen

    Auszug aus KG, 01.07.2020 - 121 Ss 71/20
    Entgegen der Annahme der Verteidigung lag der von ihr herangezogenen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25. Februar 2013 - III-3 RVs 24/13 - [juris]) keine "identische Sachverhaltskonstellation" zugrunde.
  • KG, 08.01.2015 - 4 Ws 128/14

    Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme durch den Verteidiger, ausdrückliche

    Auszug aus KG, 01.07.2020 - 121 Ss 71/20
    In jenem Fall hatte der Verteidiger vielmehr die Einspruchsbeschränkung bereits vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich erklärt, sodass das OLG Düsseldorf zutreffend die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Anwendung gebracht hat, die von der Rechtsprechung hinsichtlich des Erfordernisses einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme entwickelt worden sind und die auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa StV 2016, 152 [Ls] mit zust. Anm. Meyer-Lohkamp) vertreten werden.
  • OLG Karlsruhe, 22.03.1982 - 2 Ss 43/82
    Auszug aus KG, 01.07.2020 - 121 Ss 71/20
    Dies folgt aus dem Umstand, dass ein Verteidiger, der nicht nur als Beistand des Angeklagten (§ 137 StPO) tätig wird, sondern den abwesenden Angeklagten nach § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung zulässig vertritt, in dieser Verfahrenssituation an die Stelle des Angeklagten tritt und mit Wirkung für und gegen diesen Erklärungen abgeben und entgegennehmen, den Angeklagten also in der Erklärung und im Willen vertreten kann (vgl. BGHSt 9, 356; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 43; Brauer in HK-StPO 6. Aufl., § 411 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 411 Rn. 6; Mezger in KMR-StPO, § 411 Rn. 14; Alexander in Radtke/Hohmann, StPO, § 411 Rn. 14; Temming in Graf, StPO 3. Aufl., § 411 Rn. 6; Momsen in SSW-StPO 4. Aufl., § 411 Rn. 10; Eckstein in MüKo-StPO, § 411 Rn. 29; Andrejtschitsch in HK-GS 4. Aufl., § 411 Rn. 9); die dem Verteidiger für die Hauptverhandlung erteilte Vertretungsmacht umfasst m.a.W. alle Verfahrensbefugnisse des Angeklagten (vgl. Deiters in SK-StPO 5. Aufl., § 234 Rn. 5; s. auch [für die Vertretung nach § 329 Abs. 2 StPO] Meyer-Goßner/ Schmitt aaO, § 329 Rn. 15: der den Angeklagten vertretende Verteidiger hat "alle Angeklagtenrechte").
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