Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67 - 80a)   
   II. Hauptverfahren (§§ 71 - 78)   
§ 73
Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.

(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.

Rechtsprechung zu § 73 OWiG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 73 OWiG

Querverweise

Auf § 73 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Bußgeldverfahren
        Einspruch und gerichtliches Verfahren
          Hauptverfahren
            § 74 (Verfahren bei Abwesenheit)
          Rechtsmittel
            § 79 (Rechtsbeschwerde)

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