Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
| Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67 - 80a) |
| II. Hauptverfahren (§§ 71 - 78) |
(1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwaltungsbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort.
(2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre besondere Sachkunde für die Entscheidung entbehrt werden kann.
(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend.
(4) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
Literatur im Internet zu § 76 OWiG
Querverweise
Auf § 76 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- OWiG
- Bußgeldverfahren
- Bußgeld- und Strafverfahren
- § 83 (Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 13 (Besondere Vorschriften für das Strafverfahren)
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