Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46 - 52)   
§ 47
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

Rechtsprechung zu § 47 OWiG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 47 OWiG

Querverweise

Auf § 47 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Allgemeine Vorschriften
        Einziehung
          § 27 (Selbständige Anordnung)
     
      Bußgeldverfahren
        Einspruch und gerichtliches Verfahren
          Hauptverfahren
            § 75 (Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung)
            § 76 (Beteiligung der Verwaltungsbehörde)
        Bußgeld- und Strafverfahren
          § 83 (Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten)

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