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   LAG Düsseldorf, 17.09.2015 - 13 Sa 449/15   

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LAG Düsseldorf, 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 (https://dejure.org/2015,40962)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 (https://dejure.org/2015,40962)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. September 2015 - 13 Sa 449/15 (https://dejure.org/2015,40962)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel auf die Bestimmungen der Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 256 Abs. 1 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB
    Arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifvertrag. Gleichstellungsabrede; Vertragsänderung als "Neuvertrag"

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 256 Abs. 1 ZPO; § 133 BGB; § 157 BGB
    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel auf die Bestimmungen der Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.09.2015 - 13 Sa 449/15
    Im Übrigen verweist sie auf die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts zum Europäischen Gerichtshof vom 17.06.2015 (- 4 AZR 61/14 (A) -).

    Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof aufgrund der von diesem in der Entscheidung Alemo-Herron (18.07.2013 - C-426/11 -) aufgestellten Grundsätze oder einer Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Vorlageentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 (- 4 AZR 95/14 (A) - und - 4 AZR 61/14 (A) -) bedurfte es nicht.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-426/11

    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.09.2015 - 13 Sa 449/15
    Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof aufgrund der von diesem in der Entscheidung Alemo-Herron (18.07.2013 - C-426/11 -) aufgestellten Grundsätze oder einer Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Vorlageentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 (- 4 AZR 95/14 (A) - und - 4 AZR 61/14 (A) -) bedurfte es nicht.
  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 95/14

    Vorabentscheidungsersuchen - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.09.2015 - 13 Sa 449/15
    Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof aufgrund der von diesem in der Entscheidung Alemo-Herron (18.07.2013 - C-426/11 -) aufgestellten Grundsätze oder einer Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Vorlageentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 (- 4 AZR 95/14 (A) - und - 4 AZR 61/14 (A) -) bedurfte es nicht.
  • BAG, 27.08.2014 - 4 AZR 518/12

    Feststellungsinteresse

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.09.2015 - 13 Sa 449/15
    Allerdings sind die Gerichte gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (vgl. insgesamt BAG 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - NZA-RR 2015, 211 m. w. N.).
  • BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 606/07

    Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.09.2015 - 13 Sa 449/15
    Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. nur BAG 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 - NZA 2010, 170. Die Erwähnung der übrigen Punkte des Arbeitsvertrages in der Vertragsergänzung kann daher nur so verstanden werden, dass sie erneut bedacht worden sind. Mit dieser zutreffenden Auslegung steht das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG aaO RN 25; BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, 1173 RN 49; BAG 19.10.2011 - 4 AZR 811/09 - DB 2011, 2783 RN 27).
  • BAG, 18.11.2009 - 4 AZR 514/08

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag - Auslegung -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.09.2015 - 13 Sa 449/15
    Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. nur BAG 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 - NZA 2010, 170. Die Erwähnung der übrigen Punkte des Arbeitsvertrages in der Vertragsergänzung kann daher nur so verstanden werden, dass sie erneut bedacht worden sind. Mit dieser zutreffenden Auslegung steht das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG aaO RN 25; BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, 1173 RN 49; BAG 19.10.2011 - 4 AZR 811/09 - DB 2011, 2783 RN 27).
  • BAG, 13.05.2015 - 4 AZR 244/14

    Auslegung einer Bezugnahmeregelung - Gleichstellungsabrede - Abschluss eine

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.09.2015 - 13 Sa 449/15
    Soll deren Inhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 13.05.2015 - 4 AZR 244/14 - juris RN 29).
  • BAG, 19.10.2011 - 4 AZR 811/09

    Gleichstellungsabrede - Abgrenzung "Altvertrag/Neuvertrag

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.09.2015 - 13 Sa 449/15
    Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. nur BAG 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 - NZA 2010, 170. Die Erwähnung der übrigen Punkte des Arbeitsvertrages in der Vertragsergänzung kann daher nur so verstanden werden, dass sie erneut bedacht worden sind. Mit dieser zutreffenden Auslegung steht das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG aaO RN 25; BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, 1173 RN 49; BAG 19.10.2011 - 4 AZR 811/09 - DB 2011, 2783 RN 27).
  • BAG, 27.03.2018 - 4 AZR 208/17

    Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel nach Änderungskündigung -

    Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag unter Hinweis auf die entsprechende Auslegung im Urteil der 13. Kammer des LAG Düsseldorf vom 17. September 2015 (- 13 Sa 449/15 -) dahingehend interpretiert, die Klägerin wolle festgestellt wissen, dass die Beklagte ihr auch in dem nicht mehr vom Leistungsantrag umfassten Zeitraum die Zahlung einer Vergütung gemäß der Gehaltsgruppe II (nach dem 5. Tätigkeitsjahr) der Tarifverträge für die Beschäftigten des Einzelhandels NRW in der jeweils geltenden Fassung schuldet.
  • LAG Düsseldorf, 11.11.2016 - 6 Sa 110/16

    Auslegung einer Bezugnahmeregelung; Gleichstellungsabrede

    Da ihr Interesse allein auf die Klärung dieses streitigen Punktes gerichtet ist, muss der Antrag so verstanden werden, dass den oben genannten drei Elementen des Antrags keine gesonderte Bedeutung zukommt, sondern die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die Beklagte ihr auch in Zukunft die Zahlung einer Vergütung gemäß der Gehaltsgruppe II (nach dem 5. Tätigkeitsjahr) des GTV Einzelhandel NRW in der jeweils geltenden Fassung schuldet (vgl. die entsprechende Auslegung im Urteil der 13. Kammer des LAG Düsseldorf vom 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 -, Rn. 56, juris).

    Die im Rechtsstreit 13 Sa 449/15 zusätzlich streitige Frage der Anrechnung der Tariferhöhungen auf eine übertarifliche Zulage stellt sich vorliegend nicht.

    Gegen einen solchen Irrtum spricht zudem, dass entsprechende Vereinbarungen in zahlreichen anderen Verträgen getroffen wurden (vgl. nur die Entscheidungen der 8. und der 13. Kammer des LAG Düsseldorf: Urteile v. 31.03.2015 - 8 Sa 1140/14 - [n.v.] und v. 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 - [juris]).

  • LAG Düsseldorf, 12.05.2017 - 10 Sa 820/16

    Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 10 Sa 813/16 v. 12.05.2017

    Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen der 13. Kammer in seinem Urteil vom 17.09.2015 (LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2015 - 13 Sa 449/15) in einem Parallelverfahren.

    Da ihr Interesse allein auf die Klärung dieses streitigen Punktes gerichtet ist, muss der Antrag so verstanden werden/dass den oben genannten drei Elementen des Antrags keine gesonderte Bedeutung zukommt, sondern die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die Beklagte ihr auch in Zukunft ab November 2016 die Zahlung einer Vergütung gemäß der Gehaltsgruppe II (nach dem 5. Tätigkeitsjahr) des GTV Einzelhandel NRW in der jeweils geltenden Fassung schuldet (vgl. z.B. LAG Düsseldorf vom 17.09.2015 - 13 Sa 449/15-, Rn. 56, juris und LAG Düsseldorf vom 11.11.2016 - 6 Sa 110/16 -juris zu parallel gelagerten Fällen).

    Eine derartige einzelne Beziehung aus dem Rechtsverhältnis stellt auch die - hier gestellte - Frage der vertraglich geschuldeten Vergütung dar (vgl. LAG Düsseldorf vom 17.09.2015,- 13 Sa 449/15 - Rn. 58, juris).

    Die im Rechtsstreit 13 Sa 449/15 zusätzlich streitige Frage der Anrechnung der Tariferhöhungen auf eine übertarifliche Zulage stellt sich vorliegend nicht.

  • LAG Düsseldorf, 17.03.2017 - 6 Sa 982/16

    Rechtliche Einordnung der Verweisung auf Tarifverträge, "soweit sie für den

    Da ihr Interesse allein auf die Klärung dieses streitigen Punktes gerichtet ist, muss der Antrag so verstanden werden, dass den oben genannten drei Elementen des Antrags keine gesonderte Bedeutung zukommt, sondern die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die Beklagte ihr auch in Zukunft die Zahlung einer Vergütung gemäß der Gehaltsgruppe II (nach dem 5. Tätigkeitsjahr) des GTV Einzelhandel NRW in der jeweils geltenden Fassung schuldet (vgl. die entsprechende Auslegung im Urteil der erkennenden Kammer vom 11.11.2016 - 6 Sa 110/16 - Rn. 67, juris, sowie der 13. Kammer des LAG Düsseldorf vom 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 -, Rn. 56, juris).

    Die im Rechtsstreit 13 Sa 449/15 zusätzlich streitige Frage der Anrechnung der Tariferhöhungen auf eine übertarifliche Zulage stellt sich vorliegend nicht.

    Gegen einen solchen Irrtum spricht zudem, dass entsprechende Vereinbarungen in zahlreichen anderen Verträgen getroffen wurden (vgl. nur die Entscheidungen der 8. und der 13. Kammer des LAG Düsseldorf: Urteile v. 31.03.2015 - 8 Sa 1140/14 - [n.v.] und v. 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 - juris sowie der erkennenden Kammer v. 11.11.2016 - 6 Sa 110/16 - juris [vgl. dort Rn. 99: danach vermochte die Beklagte keinen Fall aus dem streitgegenständlichen Zeitraum zu benennen, in dem ihre Rechtsvorgängerin eine anderweitige Eingruppierung vorgenommen hat]).

  • LAG Düsseldorf, 28.02.2017 - 14 Sa 852/16

    Rechtsfolgen der Änderung eines vor dem 1.1.2002 geschlossenen Arbeitsvertrages

    Da ihr Interesse allein auf die Klärung dieses streitigen Punktes gerichtet ist, muss der Antrag so verstanden werden, dass den oben genannten drei Elementen des Antrags keine gesonderte Bedeutung zukommt, sondern die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die Beklagte ihr auch in Zukunft ab November 2016 die Zahlung einer Vergütung gemäß der Gehaltsgruppe II (nach dem 5. Tätigkeitsjahr) des GTV Einzelhandel NRW in der jeweils geltenden Fassung schuldet (vgl. die entsprechende Auslegung im Urteil der 13. Kammer des LAG Düsseldorf 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 -, Rn. 56, juris und der 6. Kammer des LAG Düsseldorf 11.11.2016 - 6 Sa 110/16 -, BeckRS 2016, 111597).

    Die im Rechtsstreit 13 Sa 449/15 zusätzlich streitige Frage der Anrechnung der Tariferhöhungen auf eine übertarifliche Zulage stellt sich vorliegend nicht.

    Gegen einen solchen Irrtum spricht zudem, dass entsprechende Vereinbarungen in zahlreichen anderen Verträgen getroffen wurden (vgl. nur die Entscheidungen der 8., 13. und 6. Kammer des LAG Düsseldorf: 31.03.2015 - 8 Sa 1140/14 - 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 -, BeckRS 2016, 65178 und 11.11.2016 - 6 Sa 110/16 -, BeckRS 2016, 111597).

  • LAG Düsseldorf, 19.12.2017 - 3 Sa 964/16

    Verweisungsklausel; Gleichstellungsabrede; Ausschlussfrist; Geltendmachung

    Das ist bei der Verwendung der Klausel "Alle übrigen Punkte des Arbeitsvertrages behalten ihre Gültigkeit" in der Änderungsvereinbarung der Fall (Anschluss an LAG Düsseldorf vom 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 und vom 12.05.2017 - 10 Sa 820/16).

    Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 12.05.2017 (10 Sa 820/16) und der 13. Kammer in ihrem Urteil vom 17.09.2015 (13 Sa 449/15) in den jeweiligen gegen die Beklagte geführten Parallelverfahren.

    Da ihr Interesse allein auf die Klärung dieses streitigen Punktes gerichtet ist, muss der Antrag so verstanden werden, dass den oben genannten drei Elementen des Antrags keine gesonderte Bedeutung zukommt, sondern die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die Beklagte ihr auch in Zukunft ab Mai 2016 die Zahlung einer Vergütung gemäß der Gehaltsgruppe II (nach dem 5. Tätigkeitsjahr) des GTV Einzelhandel NRW in der jeweils geltenden Fassung schuldet (so bereits LAG Düsseldorf vom 12.05.2017 - 10 Sa 820/16; LAG Düsseldorf vom 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 und LAG Düsseldorf vom 11.11.2016 - 6 Sa 110/16 zu den jeweils parallel gelagerten Fällen).

  • LAG Düsseldorf, 06.03.2017 - 9 Sa 809/16

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel; Gleichstellungsabrede

    Da ihr Interesse allein auf die Klärung dieses streitigen Punktes gerichtet ist, muss der Antrag so verstanden werden, dass den oben genannten drei Elementen des Antrags keine gesonderte Bedeutung zukommt, sondern die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die Beklagte ihr auch in Zukunft die Zahlung einer Vergütung gemäß der Gehaltsgruppe II (nach dem 5. Tätigkeitsjahr) des GTV Einzelhandel NRW in der jeweils geltenden Fassung schuldet (vgl. die entsprechende Auslegung im Urteil der 13. Kammer des LAG Düsseldorf vom 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 -, Rn. 56, juris).

    Die im Rechtsstreit 13 Sa 449/15 zusätzlich streitige Frage der Anrechnung der Tariferhöhungen auf eine übertarifliche Zulage stellt sich vorliegend nicht.

    Gegen einen solchen Irrtum spricht zudem, dass entsprechende Vereinbarungen in zahlreichen anderen Verträgen getroffen wurden (vgl. nur die Entscheidungen der 8. und der 13. Kammer des LAG Düsseldorf: Urteile v. 31.03.2015 - 8 Sa 1140/14 - [n.v.] und v. 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 - [juris]).

  • LAG Düsseldorf, 28.02.2017 - 14 Sa 853/16

    Auslegung einer Verweisungsklausel in einem Arbeitsvertrag nach Austritt des

    Da ihr Interesse allein auf die Klärung dieses streitigen Punktes gerichtet ist, muss der Antrag so verstanden werden, dass den oben genannten drei Elementen des Antrags keine gesonderte Bedeutung zukommt, sondern die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die Beklagte ihr auch in Zukunft ab November 2016 die Zahlung einer Vergütung gemäß der Gehaltsgruppe II (nach dem 5. Tätigkeitsjahr) des GTV Einzelhandel NRW in der jeweils geltenden Fassung schuldet (vgl. die entsprechende Auslegung im Urteil der 13. Kammer des LAG Düsseldorf 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 -, Rn. 56, juris).

    Die im Rechtsstreit 13 Sa 449/15 zusätzlich streitige Frage der Anrechnung der Tariferhöhungen auf eine übertarifliche Zulage stellt sich vorliegend nicht.

    Gegen einen solchen Irrtum spricht zudem, dass entsprechende Vereinbarungen in zahlreichen anderen Verträgen getroffen wurden (vgl. nur die Entscheidungen der 8., 13. und der 6. Kammer des LAG Düsseldorf: 31.03.2015 - 8 Sa 1140/14 -, 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 -, BeckRS 2016, 65178 und 11.11.2016 - 6 Sa 110/16 - BeckRS 2016, 111597).

  • ArbG Düsseldorf, 05.09.2016 - 6 Ca 2332/16
    Die Beklagte ist zudem nicht gehindert, auf die Tarifverhandlungen im Einzelhandel durch Mitgliedschaft im zuständigen Arbeitgeberverband Einfluss zu nehmen (LAG Düsseldorf 17.9.2015 - 13 Sa 449/15 - zu B. I. 4. der Gründe, n.v.).

    Der Formulierung "zu berechnen, abzurechnen und auszuzahlen" kommt bei verständiger Würdigung keine weitere Bedeutung zu, als dass die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die Beklagte ihr Zahlung einer Vergütung nach den aufgeführten Kriterien schuldet (vgl. LAG Düsseldorf 17.9.2015 - 13 Sa 449/15 - zu B. II. 1. der Gründe, n.v.).

    Die Vorlageentscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist schon nicht für den hiesigen Rechtsstreit vorgreiflich iSd. § 148 ZPO (vgl. LAG Düsseldorf 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 -).

  • LAG Düsseldorf, 12.05.2017 - 10 Sa 813/16

    Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung; Auslegung Allgemeiner

    Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen sowohl der erstinstanzlichen Entscheidung als auch der Entscheidung der 13. Kammer in seinem Urteil vom 17.09.2015 in einem Parallelverfahren (LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2015 - 13 Sa 449/15).

    Eine derartige einzelne Beziehung aus dem Rechtsverhältnis stellt auch die - hier gestellte - Frage der vertraglich geschuldeten Vergütung dar (vgl. LAG Düsseldorf vom 17.09.2015, - 13 Sa 449/15 - Rn. 58, juris).

    Die im Rechtsstreit 13 Sa 449/15 zusätzlich streitige Frage der Anrechnung der Tariferhöhungen auf eine übertarifliche Zulage stellt sich vorliegend nicht.

  • ArbG Düsseldorf, 23.12.2015 - 8 Ca 4305/15

    Arbeitsvertraglicher Anspruch auf Zahlung der tariflichen Vergütung; Anpassung

  • ArbG Düsseldorf, 08.02.2018 - 15 Ca 3392/17
  • LAG Hamm, 28.04.2021 - 10 Sa 39/21

    Zusage von Zusatzgeldern durch nicht tarifgebundenen Arbeitgeber; Sonderzahlungen

  • LAG Hamm, 28.04.2021 - 10 Sa 38/21

    Zugesagtes Zusatzgeld durch nicht tarifgebundenen Arbeitgeber; Sonderzahlung

  • LAG Hamm, 19.01.2022 - 10 Sa 1305/21

    Zahlung von Zusatzgeld nach TV T-ZUG; Auslegung der Zusatzvereinbarung zur

  • LAG Hamm, 19.01.2022 - 10 Sa 919/21

    Zusatzgeld nach § 2 Abs. 2 TV T-ZUG; Auslegung einer Zusatzvereinbarung

  • LAG Hamm, 19.01.2022 - 10 Sa 1307/21

    Zusatzgeld nach TV T-ZUG; Auslegung der Zusatzvereinbarung zur Zahlung von

  • ArbG Herford, 27.10.2021 - 2 Ca 50/20
  • ArbG Krefeld, 26.10.2017 - 1 BV 5/17

    Eingruppierung, Einzelhandel, Supervisor

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