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   OLG Köln, 04.12.2000 - 16 U 56/00   

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https://dejure.org/2000,1984
OLG Köln, 04.12.2000 - 16 U 56/00 (https://dejure.org/2000,1984)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.12.2000 - 16 U 56/00 (https://dejure.org/2000,1984)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Dezember 2000 - 16 U 56/00 (https://dejure.org/2000,1984)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 288; ; BGB § 291; ; ZPO § 91; ; ZPO § 92; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254
    Mithaftung eines sich verkehrswidrig verhaltenden Radfahrers für Auffahrunfall innerhalb einer Autokolonne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254
    Haftung eines Radfahrers für einen durch seine Überquerung der Fahrbahn ausgelösten Auffahrunfall zweier Kraftfahrzeuge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 687
  • VersR 2001, 1577
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus OLG Köln, 04.12.2000 - 16 U 56/00
    Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang entfällt (früher "Unterbrechung des Kausalzusammenhangs" BGH NJW 82, 573) anerkanntermaßen daher immer dann, wenn der weitere Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist, da unter solchen Voraussetzungen zwischen den beiden Schadensbeiträgen bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese Folgen deshalb billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, also das schädliche Verhalten bloßer äußerer Anlaß für das Verhalten des Dritten gewesen ist (vgl. beispielsweise BGH MDR 2000, 263 mwN; Jagusch/Hentschel (35.Aufl.) Straßenverkehrsrecht E 110 mwN).
  • BGH, 25.11.1999 - VII ZR 22/99

    Abtretungsausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Auszug aus OLG Köln, 04.12.2000 - 16 U 56/00
    Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang entfällt (früher "Unterbrechung des Kausalzusammenhangs" BGH NJW 82, 573) anerkanntermaßen daher immer dann, wenn der weitere Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist, da unter solchen Voraussetzungen zwischen den beiden Schadensbeiträgen bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese Folgen deshalb billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, also das schädliche Verhalten bloßer äußerer Anlaß für das Verhalten des Dritten gewesen ist (vgl. beispielsweise BGH MDR 2000, 263 mwN; Jagusch/Hentschel (35.Aufl.) Straßenverkehrsrecht E 110 mwN).
  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 126/93

    Umfang des Schadensersatzes wegen rechtswidrigem Ausschluß aus der

    Auszug aus OLG Köln, 04.12.2000 - 16 U 56/00
    Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. BGH MDR 1995, 268).
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