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   KG, 23.03.2022 - (3) 162 Ss 31/22 (9/22)   

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KG, 23.03.2022 - (3) 162 Ss 31/22 (9/22) (https://dejure.org/2022,15679)
KG, Entscheidung vom 23.03.2022 - (3) 162 Ss 31/22 (9/22) (https://dejure.org/2022,15679)
KG, Entscheidung vom 23. März 2022 - (3) 162 Ss 31/22 (9/22) (https://dejure.org/2022,15679)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Bamberg, 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12

    Rechtsmittelverfahren: Rechtsmittel bei angeklagter Straftat und Verurteilung

    Auszug aus KG, 23.03.2022 - 162 Ss 31/22
    Das angegriffene Urteil unterliegt vielmehr nach § 82 Abs. 1 OWiG der Überprüfung durch das Rechtsmittel der Berufung oder der Sprungrevision (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juli 2018 - 3 ARs 4/18 - und vom 24. April 2013 - (3) 161 Ss 47/13 (35/13) - OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 - 2 Ss OWi 1189/12 -, juris; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 82 Rn. 25 m.w.N.).

    Dass das Rechtsmittel des Angeklagten als "Rechtsbeschwerde" bezeichnet worden ist, macht es nicht unzulässig; vielmehr ist es gemäß § 300 StPO auszulegen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.).

    Im Zweifel gilt unter der Geltung des Prinzips effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere Nachprüfung erlaubt und mit geringeren Begründungsanforderungen verbunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2022 - (3) 161 Ss 29/22 (5/22) - m.w.N. und vom 24. April 2013 a.a.O.; KG, Beschluss vom 9. Juli 2012 - (4) 121 Ss 135/12 (163/12) - OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.).

    Trifft der Angeklagte nämlich unter den zulässigen Rechtsmitteln der Berufung und der Sprungrevision keine Wahl, so sieht das Gesetz in § 335 Abs. 1 StPO in erster Linie das Rechtsmittel der Berufung vor; ein nicht näher bezeichnetes Rechtsmittel ist damit als Berufung zu behandeln (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 2013 a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 335 Rn. 4).

    Dies gilt aber dann nicht, wenn sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung oder aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsmittelführer auf eine Nachprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht verzichten wollte (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1990 - 5 Ss 265/90 - 35/90 IV -, juris; Seitz/Bauer in Göhler a.a.O. ).

    In entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, 2 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2018 a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.) erklärt sich der Senat für unzuständig und gibt die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel an das als Berufungsgericht zuständige Landgericht Berlin ab.

  • KG, 18.02.2022 - 161 Ss 29/22

    Auslegung einer Rechtsmittelerklärung gegen ein gemäß § 412 StPO ergangenes

    Auszug aus KG, 23.03.2022 - 162 Ss 31/22
    Im Zweifel gilt unter der Geltung des Prinzips effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere Nachprüfung erlaubt und mit geringeren Begründungsanforderungen verbunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2022 - (3) 161 Ss 29/22 (5/22) - m.w.N. und vom 24. April 2013 a.a.O.; KG, Beschluss vom 9. Juli 2012 - (4) 121 Ss 135/12 (163/12) - OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.).
  • OLG Jena, 03.03.2009 - 1 Ws 69/09

    Rechtsmittel gegen ein Geldbuße verhängendes Strafurteil; Zuständigkeit zur

    Auszug aus KG, 23.03.2022 - 162 Ss 31/22
    Vor allem rechtfertigt die Begründungsschrift vom 4. Februar 2022, in der zur Ausführung der erhobenen materiellen Rüge vor allem Rechtsausführungen gemacht werden, schon deshalb keine Beurteilung als Verzicht auf eine Nachprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht, weil der Verteidiger offensichtlich aufgrund seines Irrtums, die Rechtsbeschwerde sei das einzig zulässige Rechtsmittel, davon ausgehen musste, es werde nur eine rechtliche Nachprüfung, §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 337 StPO, stattfinden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2008 - (3) 1 Ss 129/08 (55/08) - OLG Jena, Beschluss vom 3. März 2009 - 1 Ws 69/09 -, BeckRS 2009, 11607).
  • OLG Hamm, 12.07.1984 - 1 Ss 915/84
    Auszug aus KG, 23.03.2022 - 162 Ss 31/22
    Da sich der Rechtsmittelführer in derartigen Fallkonstellationen der Wahlmöglichkeit zwischen Berufung und Sprungrevision regelmäßig gerade nicht bewusst gewesen sein wird, ist deshalb eine gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde regelmäßig als Berufung zu behandeln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juli 1984 - 1 Ss 915/84 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.1990 - 5 Ss 265/90
    Auszug aus KG, 23.03.2022 - 162 Ss 31/22
    Dies gilt aber dann nicht, wenn sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung oder aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsmittelführer auf eine Nachprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht verzichten wollte (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1990 - 5 Ss 265/90 - 35/90 IV -, juris; Seitz/Bauer in Göhler a.a.O. ).
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   KG, 23.03.2022 - 3 Ss 9/22   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Bamberg, 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12

    Rechtsmittelverfahren: Rechtsmittel bei angeklagter Straftat und Verurteilung

    Auszug aus KG, 23.03.2022 - 3 Ss 9/22
    Das angegriffene Urteil unterliegt vielmehr nach § 82 Abs. 1 OWiG der Überprüfung durch das Rechtsmittel der Berufung oder der Sprungrevision (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juli 2018 - 3 ARs 4/18 - und vom 24. April 2013 - (3) 161 Ss 47/13 (35/13) - OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 - 2 Ss OWi 1189/12 -, juris; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 82 Rn. 25 m.w.N.).

    Dass das Rechtsmittel des Angeklagten als "Rechtsbeschwerde" bezeichnet worden ist, macht es nicht unzulässig; vielmehr ist es gemäß § 300 StPO auszulegen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.).

    Im Zweifel gilt unter der Geltung des Prinzips effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere Nachprüfung erlaubt und mit geringeren Begründungsanforderungen verbunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2022 - (3) 161 Ss 29/22 (5/22) - m.w.N. und vom 24. April 2013 a.a.O.; KG, Beschluss vom 9. Juli 2012 - (4) 121 Ss 135/12 (163/12) - OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.).

    Trifft der Angeklagte nämlich unter den zulässigen Rechtsmitteln der Berufung und der Sprungrevision keine Wahl, so sieht das Gesetz in § 335 Abs. 1 StPO in erster Linie das Rechtsmittel der Berufung vor; ein nicht näher bezeichnetes Rechtsmittel ist damit als Berufung zu behandeln (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 2013 a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 64. Aufl., § 335 Rn. 4).

    Dies gilt aber dann nicht, wenn sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung oder aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsmittelführer auf eine Nachprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht verzichten wollte (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1990 - 5 Ss 265/90 - 35/90 IV -, juris; Seitz/Bauer in Göhler a.a.O. ).

    In entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, 2 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2018 a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.) erklärt sich der Senat für unzuständig und gibt die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel an das als Berufungsgericht zuständige Landgericht Berlin ab.

  • KG, 18.02.2022 - 161 Ss 29/22

    Auslegung einer Rechtsmittelerklärung gegen ein gemäß § 412 StPO ergangenes

    Auszug aus KG, 23.03.2022 - 3 Ss 9/22
    Im Zweifel gilt unter der Geltung des Prinzips effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere Nachprüfung erlaubt und mit geringeren Begründungsanforderungen verbunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2022 - (3) 161 Ss 29/22 (5/22) - m.w.N. und vom 24. April 2013 a.a.O.; KG, Beschluss vom 9. Juli 2012 - (4) 121 Ss 135/12 (163/12) - OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.).
  • OLG Jena, 03.03.2009 - 1 Ws 69/09

    Rechtsmittel gegen ein Geldbuße verhängendes Strafurteil; Zuständigkeit zur

    Auszug aus KG, 23.03.2022 - 3 Ss 9/22
    Vor allem rechtfertigt die Begründungsschrift vom 4. Februar 2022, in der zur Ausführung der erhobenen materiellen Rüge vor allem Rechtsausführungen gemacht werden, schon deshalb keine Beurteilung als Verzicht auf eine Nachprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht, weil der Verteidiger offensichtlich aufgrund seines Irrtums, die Rechtsbeschwerde sei das einzig zulässige Rechtsmittel, davon ausgehen musste, es werde nur eine rechtliche Nachprüfung, §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 337 StPO, stattfinden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2008 - (3) 1 Ss 129/08 (55/08) - OLG Jena, Beschluss vom 3. März 2009 - 1 Ws 69/09 -, BeckRS 2009, 11607).
  • OLG Hamm, 12.07.1984 - 1 Ss 915/84
    Auszug aus KG, 23.03.2022 - 3 Ss 9/22
    Da sich der Rechtsmittelführer in derartigen Fallkonstellationen der Wahlmöglichkeit zwischen Berufung und Sprungrevision regelmäßig gerade nicht bewusst gewesen sein wird, ist deshalb eine gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde regelmäßig als Berufung zu behandeln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juli 1984 - 1 Ss 915/84 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.1990 - 5 Ss 265/90
    Auszug aus KG, 23.03.2022 - 3 Ss 9/22
    Dies gilt aber dann nicht, wenn sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung oder aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsmittelführer auf eine Nachprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht verzichten wollte (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1990 - 5 Ss 265/90 - 35/90 IV -, juris; Seitz/Bauer in Göhler a.a.O. ).
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