Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 08.04.2008

Rechtsprechung
   OLG Celle, 02.06.2008 - 17 WF 66/08   

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https://dejure.org/2008,1828
OLG Celle, 02.06.2008 - 17 WF 66/08 (https://dejure.org/2008,1828)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.06.2008 - 17 WF 66/08 (https://dejure.org/2008,1828)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. Juni 2008 - 17 WF 66/08 (https://dejure.org/2008,1828)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Aufstockungsunterhalts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1569 BGB; §§ 1570 ff. BGB; § 1578b BGB
    Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach neuem Unterhaltsrecht; Voraussetzung einer über den Ablauf der Übergangsfrist hinausgehenden Fortzahlung eines nachehelichen Unterhalts; Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach neuem Unterhaltsrecht; Voraussetzung einer über den Ablauf der Übergangsfrist hinausgehenden Fortzahlung eines nachehelichen Unterhalts; Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Aufstockungsunterhalt - Begrenzung

  • Judicialis

    BGB § 1573 Abs. 2; ; BGB § 1578 b

  • fr-blog.com

    Begrenzung des Aufstockungsunterhalts - neues Unterhaltsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578b § 1573 Abs. 2
    Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nacheheliche Einkommensdifferenz - welcher Lebensstandard genügt?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Auswirkungen der vorehelichen Lebensverhältnisse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ehegattenunterhalt - Unterhaltsbegrenzung nach Unterhaltsberechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2449
  • MDR 2008, 1342
  • MDR 2008, 1342 (Volltext mit red. LS)
  • FamRZ 2008, 1956
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bremen, 10.04.2008 - 4 UF 6/08

    Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf den angemessenen Unterhalt -

    Auszug aus OLG Celle, 02.06.2008 - 17 WF 66/08
    Zum anderen wird sich gerade bei Ehegatten ohne Berufsausbildung oder einer geringen beruflichen Qualifikation in den meisten Fällen ohnehin nur schwer die Feststellung treffen lassen, dass ihnen nach dem Scheitern der Ehe Erwerbsmöglichkeiten und damit Einkommensquellen verschlossen bleiben, die sich ihnen ohne die in der Ehezeit eingelegte Berufspause tatsächlich eröffnet hätten (vgl. auch OLG Bremen Beschluss vom 10. April 2008 - 4 UF 6/08 - veröffentlicht bei juris. Schürmann FuR 2008, 183, 186).
  • BGH, 14.11.2007 - XII ZR 16/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Begehren auf Befristung oder Beschränkung der

    Auszug aus OLG Celle, 02.06.2008 - 17 WF 66/08
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) im Hinblick auf die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als Folge eines ehebedingten Nachteils darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (vgl. BGH Urteile vom 26. September 2007 - XII ZR 15/05 - FamRZ 2007, 2052, 2053 und vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135 = BGHZ 174, 195).
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 15/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Celle, 02.06.2008 - 17 WF 66/08
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) im Hinblick auf die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als Folge eines ehebedingten Nachteils darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (vgl. BGH Urteile vom 26. September 2007 - XII ZR 15/05 - FamRZ 2007, 2052, 2053 und vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135 = BGHZ 174, 195).
  • OLG Celle, 02.10.2008 - 17 UF 97/08

    Höhe des Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt bei voller

    Als weitere Abwägungskriterien für die konkrete Bestimmung einer Übergangsfrist werden daneben insbesondere das Alter des Unterhaltsberechtigten, die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, die Länge des Zeitraums, in dem bereits Trennungsunterhalt gezahlt wird sowie die beiderseitigen Vermögensverhältnisse in Betracht kommen (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2008 - 17 WF 66/08 - NJW 2008, 2449, 2450 = OLGR Celle 2008, 740).

    aa) Nach einer verbreiteten Auffassung in Schrifttum und Literatur wird eine über den Ablauf der Übergangsfrist hinausgehende Fortzahlung eines nachehelichen Unterhalts dann in Betracht gezogen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit den Eigeneinkünften voraussichtlich nicht einmal seinen eigenen eheangemessenen Selbstbehalt von derzeit 1.000 EUR nachhaltig decken könnte und es deshalb angesichts der Ehedauer und der sonstigen Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Alters des Unterhaltsberechtigten - geboten erscheint, das Einkommen des Unterhaltsberechtigten dauerhaft zumindest auf den eheangemessenen Selbstbehalt aufzustocken (vgl. dazu OLGR Bremen 2008, 442, 443 m.w.N.. vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2008 aaO S. 2450).

  • OLG Hamm, 01.09.2008 - 8 UF 42/08

    Zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

    Insoweit mag die Sachlage anders liegen, wenn aufgrund des Alters und sonstiger Umstände zur Zeit der Eheschließung nicht ernsthaft erwartet werden kann, dass die Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe eine weitergehende berufliche Qualifizierung hätte erreichen können (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation OLG Celle NJW 2008, 2449).
  • OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09

    Erwebsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau eines Zahnarztes; Berücksichtigung

    Auch eine nach der Scheidung ausgeübte ungelernte Berufstätigkeit des Unterhaltsberechtigten kann das Nichtbestehen ehebedingter Nachteile indizieren, wenn er keinen Beruf erlernt hat und angesichts seiner vorehelichen Erwerbsbiographie und seiner gesamten Lebensumstände anzunehmen war, dass sich der Berechtigte auch ohne die Ehe auf die Ausübung ungelernter Tätigkeiten beschränkt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2008 - 17 WF 66/08 - NJW 2008, 2449, 2550; OLG Bremen FamRZ 2008, 1957, 1958).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2009 - 3 UF 275/08

    Begrenzung von Aufstockungsunterhalt

    Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Entscheidung vom 02.06.2008 ausgeführt, dass sich gerade bei Ehegatten ohne Berufsausbildung oder einer geringen beruflichen Qualifikation in den meisten Fällen nur schwer die Feststellung treffen lassen wird, dass ihnen nach Scheitern der Ehe Erwerbsmöglichkeiten und damit Einkommensquellen verschlossen bleiben, die sich ihnen ohne die in der Ehezeit eingelegte Berufspause tatsächlich eröffnet hätten (FamRZ 2008, 1956).
  • AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09

    Scheidungsverbund: Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag wegen unzumutbarer

    Stellt man als weiteres Abwägungskriterien für die konkrete Bestimmung der Übergangsfrist auf die Länge des Zeitraums für die Zahlung eines Trennungsunterhaltes ab (vgl. OLG Celle NJW 2008, 2449), der im Hinblick auf die Anhängigmachung des betreffenden Parallelverfahrens mindestens zwei Jahre beträgt, so könnte sich auch in Anbetracht der Dauer der Ehe der Parteien die Übergangsfrist für eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhaltes auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren reduzieren.
  • OLG Bremen, 12.09.2008 - 5 WF 62/08

    Sofortige Begrenzung des Aufstockungsunterhalts bei langer Trennungszeit

    Zwar beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Unterhaltsrechtsreform den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wozu nach wie vor der Aufstockungsunterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zählt (vgl. hierzu auch OLG Celle, NJW 2008, 2449) leichter begrenzen zu können.
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.04.2008 - 17 WF 66/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7977
OLG Stuttgart, 08.04.2008 - 17 WF 66/08 (https://dejure.org/2008,7977)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2008 - 17 WF 66/08 (https://dejure.org/2008,7977)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. April 2008 - 17 WF 66/08 (https://dejure.org/2008,7977)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beleihung einer Kapitallebensversicherung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe aufgrund eines krankheitsbedingten Einsatzes einer nicht im Rahmen eines staatlich geförderten Sparplans zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung angesparten Kapitallebensversicherung

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 115 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 3
    Keine Prozesskostenhilfe bei eigenem einsetzbaren Vermögen in Form einer staatlich nicht geförderten Kapitallebensversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 2290
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 09.01.2007 - 18 WF 298/06

    Fehlende Bedürftigkeit für PKH-Bewilligung bei Vermögen aus kapitalbildender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2008 - 17 WF 66/08
    Er kann - das Vermögen schonend - auch eine Lebensversicherung mit einem Policendarlehen beleihen, das erst bei Vertragsablauf der Versicherung fällig und für den Fall, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt wird, durch Verrechnung mit der Leistung aus der Lebensversicherung getilgt wird (OLG Stuttgart OLGR 2007, 1036).
  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 120/08

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des

    cc) Nach einer weiteren Auffassung ist die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1917; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290; FamRZ 2009, 1850; OLG Köln FamRZ 2004, 382; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 135; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 524; Hanseatisches OLG Hamburg FamRZ 2001, 925; OLG Celle FamRZ 2007, 913; OLG Koblenz OLGR 2005, 887; MünchKomm/Motzer ZPO 3. Aufl. § 115 Rdn. 65; Pukall in Saenger Handkommentar ZPO 3. Aufl. § 115 Rdn. 36 u. 40; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein ZPO 2. Aufl. § 115 Rdn. 41; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 115 Rdn. 60; so auch BSG VersR 2010, 233 Tz. 20 zum Begriff der Härte in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alternative SGB II).

    Der Bedürftige hat zunächst alle verfügbaren eigenen Mittel einzusetzen, bevor ihm staatliche Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit bewilligt werden kann (OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290).

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 55/08

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des

    cc) Nach einer weiteren Auffassung ist die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1917; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290; FamRZ 2009, 1850; OLG Köln FamRZ 2004, 382; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 135; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 524; Hanseatisches OLG Hamburg FamRZ 2001, 925; OLG Celle FamRZ 2007, 913; OLG Koblenz OLGR 2005, 887; MünchKomm/Motzer ZPO 3. Aufl. § 115 Rdn. 65; Pukall in Saenger Handkommentar ZPO 3. Aufl. § 115 Rdn. 36 u. 40; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein ZPO 2. Aufl. § 115 Rdn. 41; Baumbach/Lautermann/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 115 Rdn. 60; so auch BSG VersR 2010, 233 Tz. 20 zum Begriff der Härte in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alternative SGB II).

    Der Bedürftige hat zunächst alle verfügbaren eigenen Mittel einzusetzen, bevor ihm staatliche Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit bewilligt werden kann (OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290).

  • OLG Dresden, 22.06.2016 - 4 W 543/16

    Pflicht einer Prozesspartei zum Einsatz einer für den behindertengerechten Umbau

    Die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, ist jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten (BGH VersR 2011, 1028; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1917; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290; FamRZ 2009, 1850; OLG Köln FamRZ 2004, 382; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 135; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 524; Hanseatisches OLG Hamburg FamRZ 2001, 925; OLG Celle FamRZ 2007, 913; OLG Koblenz OLGR 2005, 887; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein ZPO 5. Aufl. § 115 Rn 41).
  • LAG Köln, 27.05.2009 - 9 Ta 199/09

    Prozesskostenhilfe; verwertbares Vermögen; Lebensversicherung

    Zudem kann er die Lebensversicherung mit einem Policen-Darlehen beleihen, das erst bei Vertragsablauf der Versicherung fällig und für den Fall, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt wird, durch Verrechnung mit der Leistung aus der Lebensversicherung getilgt wird (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. April 2008 - 17 WF 66/08 - ).

    Abschließend ist darauf zu verweisen, dass die Beiordnung nach § 11 a ArbGG wie die Prozesskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe ist, für die gilt, dass der Bedürftige - abgesehen von den gesetzlich normierten Ausnahmen - alle verfügbaren eigenen Mittel einsetzen muss, bevor ihm staatliche Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit gewährt werden kann (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. April 2008 - 17 WF 66/08 - ).

  • LAG Düsseldorf, 27.10.2009 - 3 Ta 638/09

    Prozesskostenhilfe; Kapitallebensversicherung als einzusetzendes Vermögen

    Dem Kläger steht vielmehr frei, die Lebensversicherung mit einem Policen-Darlehen zu beleihen, welches seine monatlichen Zahlungsverpflichtungen unverändert lässt und erst bei Vertragsablauf der Lebensversicherung zur Rückzahlung fällig ist, anderenfalls im Wege der Verrechnung mit der Versicherungssumme getilgt wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.04.2008 - 17 WF 66/08; Beschluss v. 31.07.2009 - 11 WF 147/09; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 15.09.2009 - 3 Ta 551/09; LAG Köln, Beschluss v. 27.05.2009 - 9 Ta 199/09; LAG Hamm, Beschluss v. 04.04.2005 - 18 Ta 129/05).
  • OLG Celle, 20.01.2009 - 6 W 184/08

    Prozesskostenhilfe: Absetzbarkeit von Lebensversicherungsprämien

    Zum einen sind im Bereich der Prozesskostenhilfe Lebensversicherungsprämien nicht mehr als angemessene Altersvorsorge anzusehen, wenn die Partei, wie hier, darüber hinaus in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist und daher die Lebensversicherung zur Ansammlung von zusätzlichem Kapital dient (Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rn. 23 m. w. N.), sondern der Abzug der Prämien für eine Kapitallebensversicherung ist allenfalls gerechtfertigt, wenn es sich um Prämien im Rahmen eines staatlich geförderten Sparplans zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung handelt (OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 2290 f., OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 2289 f., OLG Brandenburg, OLGR 2008, 915 f.).
  • OLG Karlsruhe, 19.08.2016 - 18 WF 230/15

    Einsatz von Kapitallebensversicherungen zur Bestreitung der Prozesskosten

    Im Übrigen unterliegt die Verfahrenskostenhilfe den im Sozialhilferecht anwendbaren Maßstäben, sodass zunächst alle das Schonvermögen übersteigenden verfügbaren Mittel einzusetzen sind, bevor staatliche Hilfen auf Kosten der Allgemeinheit in Anspruch genommen werden (OLG Stuttgart vom 08.04.2008 - 17 WF 66/08, FamRZ 2008, 2290 ).
  • OLG Brandenburg, 03.04.2012 - 9 UF 250/11

    Verfahrenskostenhilfe: Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung als

    Es entspricht im Übrigen gefestigter Rechtsprechung (nicht nur) des erkennenden Senates, dass der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO zählt, das einzusetzen ist, soweit es das sog. Schonvermögen im Sinne von § 90 SGB XII übersteigt und auch die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII dem Einsatz dieses Vermögens nicht entgegensteht (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 23. April 2008, Az. 9 WF 372/07; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290; OLG Köln FamRZ 2004, 382; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 135; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 524; OLG Hamburg FamRZ 2001, 97).
  • LAG Düsseldorf, 15.03.2010 - 3 Ta 139/10

    Rückkaufswert einer Lebensversicherung als verwertbares Vermögen i.R.d.

    Dem Kläger steht vielmehr frei, die Lebensversicherung mit einem Policen-Darlehen zu beleihen, welches seine monatlichen Zahlungsverpflichtungen unverändert lässt und erst bei Vertragsablauf der Lebensversicherung zur Rückzahlung fällig ist, anderenfalls im Wege der Verrechnung mit der Versicherungssumme getilgt wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.04.2008 - 17 WF 66/08; Beschluss v. 31.07.2009 - 11 WF 147/09; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 15.09.2009 - 3 Ta 551/09; LAG Köln, Beschluss v. 27.05.2009 - 9 Ta 199/09; LAG Hamm, Beschluss v. 04.04.2005 - 18 Ta 129/05).
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