Rechtsprechung
OLG Köln, 23.11.2001 - 19 U 150/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Judicialis
HOAI § 15; ; HOAI § 4; ; HOAI § 4 Abs. 4; ; BGB § 242; ; BGB § 254; ; BGB § 278; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 92 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HOAI § 4
Keine Bindung des Architekten an unwirksame Honorarvereinbarung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Haftung trotz Planungsfehlers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Vertragsrecht - Unwirksame Honorarvereinbarung bindet Sie nicht
- baunetz.de (Kurzinformation)
Beruft sich der Bauherr auf Bindung des Architekten an mindestsatzunterschreitendes Honorar, muss er Kalkulation offen legen
Besprechungen u.ä. (2)
- baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)
Liegt in der Bestätigung eines noch zu zahlenden Honorars eine vergleichsweise Honorareinigung?
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Architektenhonorar: Bindung an unwirksame Honorarvereinbarung? (IBR 2003, 141)
Verfahrensgang
- LG Köln - 21 O 238/99
- OLG Köln, 23.11.2001 - 19 U 150/00
Papierfundstellen
- NZBau 2003, 103
- BauR 2002, 836 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.05.1985 - VII ZR 320/84
Anwendung der HOAI; Subunternehmertätigkeit eines Architekten; Vereinbarung über …
Auszug aus OLG Köln, 23.11.2001 - 19 U 150/00
Damit sind Vertragsänderungen, die nur die Höhe des Honorars für einen noch nicht erledigten Auftrag betreffen, unwirksam, soweit sie die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI außer Kraft setzen sollen (BGH MDR 1985, 925).MWSt um Schlussrechnungen, an die der Beklagte nach Treu und Glauben gebunden wäre (BGH MDR 1985, 925), sondern nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien lediglich um Abschlagzahlungen.
- BGH, 21.06.2001 - VII ZR 435/99
Anwendung auf Vergleich
Auszug aus OLG Köln, 23.11.2001 - 19 U 150/00
Das ist aber nur der Fall, wenn der Architekt seine Tätigkeit beendet hat (BGH MDR 1988, 135; BGHR 2001, 818).Diese Frage hing vielmehr hinsichtlich der Planung der Treppenhausfenster von der Erstellung geänderter Ausführungspläne, und damit von der künftigen, ungewissen Entwicklung und nicht lediglich von der späteren Beurteilung bereits erbrachter Leistungen ab (vgl. BGHR 2001, 818, 819).
- BGH, 09.07.1987 - VII ZR 282/86
Abweichung von Mindestsätzen bei während der Architektentätigkeit geschlossenem …
Auszug aus OLG Köln, 23.11.2001 - 19 U 150/00
Selbst wenn man eine vergleichsweise Einigung über ein unter den Mindestsätzen liegendes restliches Architektenhonorar annehmen wollte, hätte eine solche Einigung nur nach Beendigung der Architektenleistung wirksam erzielt werden können (BGH MDR 1997, 311; 1988, 135).Das ist aber nur der Fall, wenn der Architekt seine Tätigkeit beendet hat (BGH MDR 1988, 135;… BGHR 2001, 818).